Hallo zusammen,
einer meiner (Gewerbe-) Mieter ist mit seiner Miete um einen Monat im Verzug. Wie ist eigentlich die Zuordnung, wenn er jetzt nur eine Monatsmiete bezahlt und nicht dazu schreibt, für welchen Monat das ist. Für den aktuellen oder den "vergessenen" Monat? Wird dann interessant, wenn ein Mahnbescheid ansteht.
Der Wolf
Beiträge: | 5 |
Registriert am: | 29.10.2010 |
Wenn er nicht schreibt für welchen Monat die Zahlung sein soll, darfst Du entscheiden. So ist jedenfalls mein Kenntnissstand. Schreibt er allerdings einen Monat, muss Du es auch so verbuchen. Ansonsten wäre es für mich nur zu logisch, dass man damit erst einmal die älteste Forderung ausgleicht.
LG
Judy
Hallo Wolf,
die Zuordnungsmöglichkeiten ergeben sich aus § 367 BGB für die Kosten, Zinsen und Hauptforderung und aus § 366 BGB für mehrere fällige Hauptforderungen.
In deinem Fall also als erstes die Mahngebühren, dann die Verzugszinsen zwischen Fälligkeit und Zahlung in Höhe von 5 % oder 8 % über dem Basiszinssatz und den Rest auf die (dem Schuldner am meisten lästige) ältere Mietzinsforderung. Bei den Mietzinsforderungen dann zuerst auf Betriebskostenvorauszahlung und dann erst auf die Kaltmiete.
In jedem Fall dem Gewerbemieter schriftlich mitteilen, wie die Zahlung verrechnet wurde. Aufgrund der Teilbetragsanrechnung für Zinsen bleibt noch eine Restschuld aus der letzten Monatsmiete.
Volker
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Hallo Judy,
danke für die schnelle Antwort! Deckt sich im großen und ganzen mit meinem Wissensstand. Habe aber schon lange keine Mieter mit (nennenswertem) Verzug gehabt. Gut gezogen
Hallo Volker,
danke für die ausführliche Antwort. Das prompte Einstellen der entsprechenden §§ und deren Verlinkung in der Antwort ist natürlich der Gipfel der Perfektion. Erspart doch gleich die Suche in z.B. dejure.org
Der Wolf
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