Hallo erstmal,
und schön, daß das Forum dann doch noch weiter existiert!
Ich plane eine Terassenüberdachung einer vermieteten Wohnung, die bereits durch einen Balkon überdacht ist. Damit ich unter den Kosten von 4000 Euro bleibe, um die Summe steuerlich als Erhaltungsaufwand hinzukriegen, würde ich in diesem Jahr z.B. die Terasse zur Balkonfront überdachen und im nächsten Jahr evtl. ein Stück zur Seite dransetzen lassen.
Kann mir jemand sagen, ob das steuerlich o.k. ist oder aus Erfahrung sagen, auf was ich achten sollte?
Dankeschön, Maria.
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Hallo Maria,
die Abgrenzung des als Werbungskosten sofort abziehbaren Erhaltungsaufwands gegenüber den im Wege der Abschreibungen zu verteilenden (nachträglichen) Herstellungskosten ist seit jeher umstritten. Wenn etwas Neues, bisher nicht Vorhandenes geschaffen wird, liegt kein Erhaltungsaufwand vor. Allerdings kann auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Prüfung verzichtet werden, wenn eine Baumaßnahme an einem fertig gestellten Gebäude vorgenommen wird und die Aufwendungen für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4000 EUR (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Gebäude betragen.
Ich glaube nicht, dass dem FA die von dir angedachte zeitliche "Streckung" der als Einheit anzusehenden Baumaßnahme nicht auffällt.
Aus welchen Gründen bist du der Meinung, dass eine über den Balkon hinausgehende Überdachung mehr als 4000 EUR kosten wird. Ist die Terrasse s o o o groß?
Wenn es Wohnungseigentum ist, kommt noch dazu, dass es eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft bedarf.
Volker
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Hallo Volker,
genau die Info suche ich: Wie (oder wo) ist die einheitliche Baumaßnahme genauer definiert?
Mein Terassenbeispiel eignet sich dafür ganz gut.
Angenommen, die Terasse ginge um das ganze Haus (tut sie nicht) und je nach Geldbeutel wollte ich einen um den anderen Meter erweitern lassen.
Warum sollte das eine ganze Baumaßnahme sein, die nicht in Steuerjahre aufgeteilt wird?
Ich kaufe doch bei einer Modelleisenbahn auch nicht das ganze zu erwerbende Sortiment, wenn ich etwas Vernünftiges haben will. Es kann ja schlecht ausschließlich um eine glaubhafte Darlegung und damit um nicht kalkulierbare Posten gehen?
Danke auch für den Hinweis auf eine Eigentümergemeinschaft, auch wenn der für mich nicht zutrifft.
Maria.
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Hallo Maria,
Hinweise zu der steuerlichen Beurteilung erhälst du im Einkommensteuergesetz. Die §§ 6 und 21 EStG enthalten Ausführungen zu den Herstellungskosten und zum Erhaltungsaufwand als Werbungskosten.
Ob eine Baumaßnahme auf der linken und später auf der rechten Seite einer Terrasse als getrennte Baumaßnahme anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Wenn mehrere Jahre dazwischen liegen, könntest du mit einem Abzug der jeweiligen Kosten möglicherweise durchkommen. Wenn allerdings diese Maßnahme in aufeinander folgenden Jahren ausgeführt werden, glaube ich nicht daran.
Letztlich kann dir das verbindlich nur das Finanzamt sagen. Diese Auskunft ist jedoch kostenpflichtig.
Volker
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