Im Gegenzug für Immobilienschenkung zu zahlende Apanage absetzbar?

#1 von Lost_in_Space , 10.01.2011 20:26

Folgende Frage aus dem Bekanntenkreis: Für die Schenkung einer Immobilie wurde eine nach einer gewissen Zeit einsetzende Zahlungspflicht notariell vereinbart. Ist diese monatliche "Apanage" als Sonderbelastung o.ä. steuerlich absetzbar?

Danke an die Experten!

LiS

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RE: Im Gegenzug für Immobilienschenkung zu zahlende Apanage absetzbar?

#2 von Volker , 11.01.2011 16:25

Zitat von Lost_in_Space
Folgende Frage aus dem Bekanntenkreis: Für die Schenkung einer Immobilie wurde eine nach einer gewissen Zeit einsetzende Zahlungspflicht notariell vereinbart. Ist diese monatliche "Apanage" als Sonderbelastung o.ä. steuerlich absetzbar?

Danke an die Experten!

LiS



Hallo LiS,

meine Meinung als Nicht-Experte:

Wenn die "Apanage" (= Zahlung an nicht erbende oder herrschende Mitglieder einer Familie) bereits im "Schenkungsvertrag" vereinbart wurde, dürfte es sich um eine Gegenleistung für die Übertragung der Immobilie handeln. Also liegt vermutlich keine Schenkung im (erbschafts- bzw. schenkungs-)steuerlichen Sinne vor. Wenn die Übertragung der Immobilie tatsächlich eine Schenkung sein soll, wäre diese ohne die später einsetzende Zahlungspflicht durchgeführt worden.

Es wäre also zu klären, weshalb diese Zahlungsverpflichtung eingegangen worden ist. Wenn es sich um Zahlungen zur Sicherung des (späteren) Lebensunterhalts des Empfängers handelt, die bei einem Verkauf der Immobilie nicht notwendig geworden wären, da dann der Kaufpreis für den Lebensunterhalt verwendet werden konnte, dürfte das FA vermutlich davon ausgehen, dass es Kaufpreiszahlungen sind. Diese sind bei Eigennutzung des Beschenkten steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.

Wenn jedoch ein heute erzielbarer Verkaufspreis bei Fälligkeit der "Apanage"-Zahlungen auch bereits verbraucht wäre, kommt evtl. eine Unterhaltspflicht der heutigen Beschenkten zum Tragen. Dann wären die Zahlungen vermutlich innerhalb der steuerlichen Regelungen nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige für die Leistungen einen Gegenwert erhält.

Ich würde den Bekannten raten, auch jetzt noch den Rat eines Steuerberaters einzuholen und ggf. dann den Schenkungsvertrag (im Einvernehmen mit dem Schenker) an die erstrebten zukünftigen steuerlichen Auswirkungen anzupassen.

Volker

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