Not-Ersatzwohnung istaußergewöhnliche Belastung

#1 von Vermieterheini1 , 05.02.2011 08:54

Wegen eines Flutschadens besteht für unser Haus Einsturzgefahr. Deshalb mussten wir ausziehen und eine Wohnung mieten. Können wir das Geld wenigstens von der Steuer absetzen?

Ja. In einem ähnlichen Fall entschied der Bundesfinanzhof (VI R 62/08 vom 21. April 2010), dass die Miete für die Ersatzwohnung als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden darf. Hier ging es um insgesamt 6100 Euro - die Miete für zwei Jahre. Begründung der Richter: Die Baufälligkeit der ursprünglichen Wohnung war ein unverschuldeter, außergewöhnlicher Umstand.

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