Zinsen auf Steuererstattungen sind steuerpflichtig

#1 von Volker , 18.02.2011 13:00

FG Münster 16.12.2010, 5 K 3626/03 E
Zinsen auf Steuererstattungen sind steuerpflichtig
Die durch das JStG 2010 rückwirkend angeordnete Besteuerung von Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG), ist nach Ansicht des FG Münster verfassungsgemäß. Die Gesetzesänderung ist aufgrund des o. g. Gesetzes auf alle Fälle anwendbar, in denen die Steuer noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist; die sich hieraus ergebende Rückwirkung der Neuregelung soll nicht gegen die Verfassung verstossen.

Zum Sachverhalt:
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden und denen in diesem Jahr aufgrund von Einkommensteuererstattungen für zurückliegende Jahre Erstattungszinsen i.H.v. insgesamt 3.614 DM zuflossen. In ihrer im Oktober 2002 beim Finanzamt eingegangenen Einkommensteuererklärung gaben sie Erstattungszinsen i.H.v. 185 DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen des Ehemannes an und machten Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer i.H.v. 4.850 DM als Sonderausgaben geltend.

Das Finanzamt versagte den beantragten Sonderausgabenabzug und berücksichtigte Erstattungszinsen i.H.v. 1.847 DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Mit ihrem Einspruch beantragten die Kläger eine Änderung hinsichtlich einer Gewinnausschüttung und gaben die anzusetzenden Erstattungszinsen mit 3.588 DM an, wobei sie von den zugeflossenen Zinsen (s.o.) eine Rückzahlung von Erstattungszinsen für 1997 i.H.v. 26 DM abzogen. Im Änderungsbescheid half das Finanzamt dem Einspruch ab und setzte die Erstattungszinsen in der von den Klägern berechneten Höhe an.

Hiergegen legten die Kläger erneut Einspruch ein, mit dem sie beantragten, die geltend gemachten Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben zu berücksichtigen, da § 12 Nr. 3 EStG verfassungswidrig sei sowie das Verfahren gem. § 362 Abs. 2 AO ruhen zu lassen, bis die über die Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung und der Begrenzung der steuerlichen Gesamtbelastung auf höchstens 50 Prozent des Sollertrages entscheiden worden ist. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück; das in § 12 Nr. 3 EStG normierte Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer verstoße nicht gegen das Grundgesetz.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen und wird dort unter dem Az. VIII R 1/11 geführt.

Die Gründe:
Erstattungszinsen nach der durch das JStG 2010 vom 8.12.2010 geänderten Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG sind steuerpflichtige Erträge aus Kapitalforderungen.

Die Gesetzesänderung ist - dies sieht das JStG 2010 vor - auf alle Fälle anwendbar, in denen die Steuer noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist. Sie gilt daher auch im Streitfall. Die sich hieraus ergebende Rückwirkung der Neuregelung verstößt nicht gegen die Verfassung. Zwar ist eine echte Rückwirkung nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Diese sind im Streitfall aber gegeben, denn der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung lediglich eine Gesetzeslage geschaffen, die der - vor der Änderung der Rechtsprechung des BFH - gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entspricht.

Ursprünglich wurden Erstattungszinsen von der Rechtsprechung als Einkünfte aus Kapitalvermögen angesehen. Diese Rechtsprechung hatte der BFH erst in einer Entscheidung vom 15.6.2010 aufgegeben. Hierauf hat der Gesetzgeber reagiert und mit der Änderung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG die vormals geltende Rechtslage wieder hergestellt.

Soweit die Kläger hilfsweise die Berücksichtigung der von ihnen entrichteten Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben begehrten, blieb die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Die ursprüngliche Abzugsmöglichkeit besteht bereits seit 1999 nicht mehr. Die klare gesetzgeberische Entscheidung, einerseits Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu besteuern und andererseits Nachzahlungszinsen nicht zum Abzug zuzulassen, ist nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, parallele Regelungen zu schaffen.

Linkhinweis:

Der Volltext des Urteils ist erhältlich in der Rechtsprechungsdatenbank NRW oder hier.

Quelle: FG Münster PM Nr. 2 vom 17.1.2011

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