Eingabefehler im Elster-Verfahren - kein grobes Verschulden

#1 von Volker , 18.02.2011 13:07

FG Rheinland-Pfalz 13.12.2010, 5 K 2099/09
Elektronisches Elster-Verfahren: Eingabefehler lassen nicht zwangsläufig auf grobes Verschulden schließen
Als grobes Verschulden gilt es, wenn ein Steuerpflichtiger eine in einem Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet. Fehler, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer wieder gerechnet werden muss, wozu auch das Vergessen, Irrtümer oder bloße Nachlässigkeiten gehören, begründen allerdings keine grobe Fahrlässigkeit.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger ist freiberuflich und rechtsberatend tätig. Seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 hatte er mit Hilfe des elektronischen Steuerprogramms ElsterFormular 2006/2007 an das Finanzamt übermittelt und später eine sog. komprimierte Steuererklärung in Papierform unterschrieben nachgereicht. In dem elektronischen Formular hatte der Kläger in Zeile 62 des Mantelbogens - Frage nach Beiträgen zu berufsständischen Versorgungswerken - keine Eintragung vorgenommen. Daraufhin erging der Einkommensteuerbescheid entsprechend den Angaben.

Bei Erstellung der Einkommensteuererklärung 2007 bemerkte der Kläger das Malheur. Es handelte sich um Zahlungen in Höhe von rund 18.000 EUR. Der Kläger beantragte beim Finanzamt die Änderung des bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides 2006. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Es war der Ansicht, den Kläger treffe ein grobes Verschulden daran, dass die Geltendmachung der Zahlungen bei der ursprünglichen Einkommensteuerfestsetzung unterblieben sei.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Es lag kein die Änderung ausschließendes grobes Verschulden seitens des Klägers vor.

Als grobes Verschulden gilt es, wenn ein Steuerpflichtiger eine in einem Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantworte. Fehler, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer wieder gerechnet werden muss, wozu auch das Vergessen, Irrtümer oder bloße Nachlässigkeiten gehören, begründen allerdings keine grobe Fahrlässigkeit.

Im vorliegenden Fall konnte davon ausgegangen werden, dass die Ursache für das nachträgliche Bekanntwerden der Zahlungen auf einen Fehler des Klägers zurückzuführen war, an dem ihn nur einfaches Verschulden traf. Der Kläger hatte einfach nur vergessen, die geleisteten Beiträge zum Versorgungswerk aus seinen handschriftlichen Notizen in die elektronische Bildmaske des Ausfüllprogramms ElsterFormular 2006/2007 zu übertragen. Es entspricht insoweit der allgemeinen Lebenserfahrung, dass solche Fehler - trotz großer Sorgfalt - allgemein bei der Übertragung von Daten, insbesondere bei der Bearbeitung größerer Dokumente am PC immer wieder vorkommen. Begünstigt wird dies durch die Vielzahl von Bildmasken und Fenstern, die stets nur einen kleinen Ausschnitt des Gesamtdokuments zeigen.

Im vorliegenden ElsterFormular zwingt das Programm für die Eingabe in Zeile 61 - die der Kläger hier für seine Ehefrau ausfüllen musste - den Anwender, in die Maske der Lohnsteuerbescheinigung zu wechseln. Anschließend wechselt das Programm allerdings nicht zurück, sondern bietet die Anlage N zur weiteren Bearbeitung an. Dies erschwert nach Ansicht des Gerichts ein kontinuierliches Arbeiten.

Den Kläger traf auch kein grobes Verschulden daran, dass er das Fehlen des Betrages nicht vor dem Absenden der Daten an das Finanzamt bemerkt hatte, da in der programmtechnischen Funktion "Druckvorschau" nur die eingegebenen Erklärungstexte gezeigt werden. Leerzeilen erscheinen dort nicht mehr. Infolgedessen konnte dem Kläger das Fehlen der Vorsorgeaufwendungen nicht mehr auffallen.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz PM vom 27.1.2011

Volker  
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