unwirksame Farbklausel bei Rückgabe der Mietsache

#1 von Volker , 22.02.2011 15:16

Hallo Vermieter,

das Urteil des BGH zur Farbvorgabe "weiß" ist Ende des letzten Jahres hinsichtlich der Farb-Vorgaben bei der Rückgabe der Wohnung zum Ende des Mietverhältnisses konkretisiert worden.

Der Urteilstext zum Aktenzeichen VIII ZR 198/10 des BGH ist im Forum nachlesbar.

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zuletzt bearbeitet 22.02.2011 | Top

RE: unwirksame Farbklausel bei Rückgabe der Mietsache

#2 von Judy , 22.02.2011 17:13

Damit können im Prinzip die Mieter mal wieder alles abwehren, wenn sie die Wände nicht gerade in 'unmöglichen oder grellen' Farben gestrichen haben. Somit besser den Mieter bei Einzug renovieren lassen. So kann man diese Probleme ein wenig umschiffen.

Übrigens ziehen hier jetzt auch viele Mieter in die alten 'Tapeten' der Vormieter. Scheinbar ist für Streichen und Renovieren nicht einmal mehr bei Neubezug Geld da. Dieses Phänomen habe ich in der Nachbarschaft mehrfach beobachtet. Einmal sogar, ist der Mieter ohne etwas zu machen in die alten Tapeten des Vormieters gezogen, der diese schn vom Vormieter übernommen hatte (weiße Rauhfaser). Nach mehr als 5 Jahren und zwei unterschiedlichen Mietern dürfte hier auch wohl das Beste mit gewesen sein. Soviel zur Notwendigung von Renovierungen ...

LG
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RE: unwirksame Farbklausel bei Rückgabe der Mietsache

#3 von Irm , 27.02.2011 12:49

Einer meiner Mieter der nächtsdem auszieht, hat einen grünen Streifen über die Decke gemalt.
Die Wohnung war neu renoviert von uns weiß gestrichen
Ich denk wegen der Farbgebung der Wände (grau , blau, grün ) kann ich wohl nichts machen.Oder ?
Aber wie sieht es mit dem grünen Streifen Quer über die Decke aus ?
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RE: unwirksame Farbklausel bei Rückgabe der Mietsache

#4 von Judy , 28.02.2011 10:24

Es dürfte darauf ankommen, um was für eine Farbe es sich handelt. Wenn man die Farbe mit einem einfachen Überstreichen beseitigen kann, ist die Sache klar. Der Mieter muss nichts machen. Wenn es allerdings eine Farbe ist, die man nur schwer beseitigen kann, ist der Mieter in der Pflicht. Auf alle Fälle dürfte es viel Stress bringen, weil die Gerichte den Mietern in der Farbgestaltung sehr viel Freiräume geben.

Daher renoviere ich grundsätzlich nicht mehr zu Beginn, sondern das soll der Mieter machen. Wenn er dann auszieht, habe ich das Problem mit inzwischen unwirksamen Klauseln etc. nicht. Lediglich, wenn die Tapete in Fetzen von den Wänden hängt, muss der Mieter was machen oder die Wände mit extremen Farben gestrichen wurden. Da dürfte ich auch vor Gericht dann Erfolg haben.

LG
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RE: unwirksame Farbklausel bei Rückgabe der Mietsache

#5 von Volker , 05.03.2011 18:04

Zitat von Irm
Einer meiner Mieter der nächtsdem auszieht, hat einen grünen Streifen über die Decke gemalt.
Die Wohnung war neu renoviert von uns weiß gestrichen
Ich denk wegen der Farbgebung der Wände (grau , blau, grün ) kann ich wohl nichts machen.Oder ?
Aber wie sieht es mit dem grünen Streifen Quer über die Decke aus ?
Irm



Hallo Irm,

falls die Farben als "Neutral" anzusehen sind, wirst du nichts machen können. Neutral bedeutet aber auch, dass andere Mieter diese Farben akzeptieren würden. Der BGH hat nach meiner Kenntnis im Urteil VIII ZR 224/07 sich zu den Farbtönen Lindgrün und Hellblau geäußert und diese als nicht neutral eingestuft.

Der nachfolgende Text stammt aus einer Anmerkung von RA Klaus Schach, Vors RiLG a.D. zum vorgenannten Urteil des BGH:

Zitat
... Die Farbwahlklausel sei aber wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das scheitere jedoch nicht dar-an, dass die Klausel nicht hinreichend klar und verständlich sei. Für den durchschnittlichen Mieter sei ohne weiteres ersichtlich, was unter "hellen" Farben zu verstehen sei und dass farbige Gestaltungen wie (zartes) Lindgrün oder Hellblau zwar "hell" sein mögen, aber zu vielen Einrichtungsarten nicht passen und deshalb nicht als "neutral", wie von der Klausel verlangt, angesehen werden könnten. Die unangemessene Benachteiligung ergebe sich aber daraus, weil der Mieter auch während des laufenden Mietverhältnisses zu einer Dekoration in der vorgegebenen Farbwahl verpflichtet sei und er dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereiches eingeschränkt sei, ohne dass hierfür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters bestehe. Dem Vermieter sei zwar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert werde. In diese Richtung ziele auch die hier verwendete Farbwahlklausel. Sie setze dem Mieter zwar mit der Beschränkung auf helle, neutrale und deckende Farben vielleicht einen etwas engeren Rahmen, lege ihn aber nicht auf eine spezielle Dekorationsweise fest. Sie stelle auf eine Bandbreite ab, die zu den unterschiedlichsten Einrichtungsstilen passe und deshalb für weite Mieterkreise annehmbar sei. Bezöge sie sich nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, läge eine unangemessene Benachteiligung des Mieters nicht vor. Denn dieser könne während der Mietzeit nach Belieben dekorieren und selbst entscheiden, ob er beispielsweise mit einem farbigen Anstrich in Kauf nehmen wolle, dass er am Ende des Mietverhältnisses einen Neuanstrich in neutralen Farben anbringen müsse, obwohl die Dekoration noch nicht abgenutzt sei, oder ob er es vorziehe, die Schönheitsreparaturen schon während des Mietverhältnisses entsprechend der Farbwahlklausel in "hellen, neutralen, deckenden" Farben auszuführen, womit ihm auch in gewissem Rahmen unterschiedliche Dekorationsmöglichkeiten zur Verfügung ständen. Vorliegend beschränke sich die hier verwendete Farbwahlklausel aber nicht auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache.


(Die Hervorhebungen stammen von mir)

Der Streifen über die Decke dürfte allerdings nicht mehr mit dem übereinstimmen, was weite Mieterkreise erwarten.

Wichtig ist allerdings, ob deine Klausel(n) zu den Schönheitsreparaturen insgesamt wirksam sind.

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