Fehlerhafte Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung in den Lohnsteuerbescheinigungen

#1 von Volker , 06.07.2011 14:26

Ein erneuter Fehler bei den Lohnsteuerbescheinigungen wurde festgestellt.

Jeder Steuerbescheid sollte auch dahin gehend geprüft werden, ob die in die Erklärung eingetragenen Daten unverändert verarbeitet worden sind. Nach meiner Erfahrung wird auf Änderungen nicht immer unter "Erläuterungen" hingewiesen.

Volker

Zitat
Steuernachteile durch fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigungen

Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) hat festgestellt, dass aktuelle Lohnsteuerbescheinigungen Fehler bei den Arbeitgeberanteilen zur Rentenversicherung enthalten. Betroffen sind Beschäftigte in Kurzarbeit oder Altersteilzeit.

Arbeitnehmer geben ihre Rentenversicherungsbeiträge in der Steuererklärung an, um sie als Altersvorsorgeaufwendungen abzusetzen. Normalerweise ist das unproblematisch, wenn sie die Beiträge aus ihrer Lohnsteuerbescheinigung übernehmen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich in den meisten Fällen den Rentenversicherungsbeitrag hälftig. In den Zeilen 22 und 23 der Lohnsteuerbescheinigung steht dann derselbe Betrag.

Bei Kurzarbeit und Altersteilzeit ist das anders. So zahlen die Arbeitgeber bei Kurzarbeit zusätzliche Beiträge auf fiktive Löhne für die ausgefallene Arbeitszeit. Ähnlich wird bei Altersteilzeit der Rentenversicherungsbeitrag auf bis zu 90 Prozent des früheren Lohns aufgestockt. Weil diese höheren Arbeitgeberanteile mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, bleiben sie nach den gesetzlichen Vorgaben für steuerliche Zwecke unberücksichtigt. Der Arbeitgeber dürfte diese Teilbeträge deshalb nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Geschieht dies fälschlicherweise trotzdem, ergibt sich für die Arbeitnehmer ein steuerlicher Nachteil.

Bei der Berechnung der Sonderausgaben fasst das Finanzamt Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile nach einem vom Gesetz vorgegebenen Berechnungsschema zusammen. Das führt im Ergebnis dazu, dass bei zu hoch ausgewiesenen Arbeitgeberbeiträgen der Sonderausgabenabzug des Arbeitnehmers zu gering ausfällt. Der Steuernachteil kann mehrere hundert Euro betragen.

Der Arbeitnehmer muss deshalb den Arbeitgeberbeitrag in seiner Steuererklärung korrigieren. Das Problem ist damit jedoch nicht beseitigt, weil die Finanzämter die falschen Arbeitgeberdaten elektronisch erhalten. Im Massenverfahren werden nicht selten Werte in der Steuererklärung mit den gemeldeten Arbeitgeberdaten überschrieben. Arbeitnehmer müssen deshalb auch die Berechnung der Altersvorsorgeaufwendungen im Steuerbescheid prüfen und bei Fehlern Einspruch einlegen.

Die aktuell aufgetretenen Probleme bei Übernahme fehlerhafter Daten zeigen auch die Schwächen einer "vorausgefüllten Steuererklärung", die in den nächsten Jahren zur Verfügung stehen soll. NVL-Geschäftsführer Rauhöft: "Es bleibt für den Steuerpflichtigen weiterhin die Aufgabe, die Richtigkeit der Daten zu prüfen. Die Finanzverwaltung wird nicht bereit sein, ihm diese Prüfung abzunehmen, sie müsste sonst für Fehler auch haften."

Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) 23. Juni 2011



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