Steuerfragen » Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2011
Hier erhalten Sie auf Fragen zum Mietrecht und Wohnungseigentum fundierte Antworten von erfahrenen Vermietern. Wichtige Gesetzestexte und Gerichtsurteile werden ergänzend veröffentlicht.
Das Bundesfinanzministerium hat die gleichlautenden Ländererlsse über die Steuererklärungsfristen veröffentlicht. Der Text ist nachfolgend wiedergegeben.
Zitat 2011/1003824 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2012 über Steuererklärungsfristen 1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2011 2. Fristverlängerung I. Abgabefrist für Steuererklärungen (1) Für das Kalenderjahr 2011 sind die Erklärungen - zur E i n k o m m e n s t e u e r - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteue-rung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -, - zur K ö r p e r s c h a f t s t e u e r - einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Fest-stellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaft-steuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -, - zur G e w e r b e s t e u e r - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwen-dungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -, 2 - zur U m s a t z s t e u e r sowie - zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außen-steuergesetzes nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) b i s z u m 3 1. M a i 2 0 1 2 bei den Finanzämtern abzugeben. (2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2011/2012 folgt. II. Fristverlängerung (1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO allgemein b i s z u m 3 1. D e z e m b e r 2 0 1 2 verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forst-wirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2012 der 31. Mai 2013. (2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn - für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspä-tet oder nicht abgegeben wurden, 3 - für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden, - sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Ab-schlusszahlung ergeben hat, - hohe Abschlusszahlungen erwartet werden, - für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder - die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unver-züglich eingereicht werden. (3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2013 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31. Juli 2013 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. (4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder beruf-liche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endete. Hat die gewerbliche oder beruf-liche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2011 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes). Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 4 Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg 3-S 0320/43 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen 37 - S 0320 - 001 - 44 160/11 Senatsverwaltung für Finanzen Berlin S 0320-2/2011 Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg 33-S 0320-2011#001 Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen S 0320 - 13-2 - 4055 Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg 51 - S 0320 - 019/09 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern IV 310 - S 0320-00000-2011/001-010 Niedersächsisches Finanzministerium S 0320 - 59 - 33 11 5 Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen S 0320 - 1 - V A 2 Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz S 0320 A - 10-005 - 446 Ministerium der Finanzen des Saarlandes S 0320-1#020 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 31-S 0320-39/3-52594 Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt 44 - S 0320 - 40 Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein S 0320 - 076 Thüringer Finanzministerium S 0320 A - 1 - 203.1