Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2011

#1 von Volker , 05.01.2012 18:39

Das Bundesfinanzministerium hat die gleichlautenden Ländererlsse über die Steuererklärungsfristen veröffentlicht. Der Text ist nachfolgend wiedergegeben.

Die PDF-Datei mit dem Erlass kann unter http://www.bundesfinanzministerium.de/DE...icationFile.pdf
herunter geladen werden.

Volker

Zitat
2011/1003824
Gleich lautende Erlasse
der obersten Finanzbehörden der Länder
vom 2. Januar 2012
über Steuererklärungsfristen
1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2011
2. Fristverlängerung
I. Abgabefrist für Steuererklärungen
(1) Für das Kalenderjahr 2011 sind die Erklärungen
- zur E i n k o m m e n s t e u e r - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteue-rung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,
- zur K ö r p e r s c h a f t s t e u e r - einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Fest-stellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaft-steuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
- zur G e w e r b e s t e u e r - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwen-dungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
2
- zur U m s a t z s t e u e r sowie
- zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außen-steuergesetzes
nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
b i s z u m 3 1. M a i 2 0 1 2
bei den Finanzämtern abzugeben.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2011/2012 folgt.
II. Fristverlängerung
(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO allgemein
b i s z u m 3 1. D e z e m b e r 2 0 1 2
verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forst-wirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2012 der 31. Mai 2013.
(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn
- für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspä-tet oder nicht abgegeben wurden,
3
- für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
- sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Ab-schlusszahlung ergeben hat,
- hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
- für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
- die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.
Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unver-züglich eingereicht werden.
(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2013 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31. Juli 2013 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder beruf-liche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endete. Hat die gewerbliche oder beruf-liche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2011 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
4
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg
3-S 0320/43
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen
37 - S 0320 - 001 - 44 160/11
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin
S 0320-2/2011
Ministerium der Finanzen
des Landes Brandenburg
33-S 0320-2011#001
Die Senatorin für Finanzen der
Freien Hansestadt Bremen
S 0320 - 13-2 - 4055
Finanzbehörde der Freien
und Hansestadt Hamburg
51 - S 0320 - 019/09
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern
IV 310 - S 0320-00000-2011/001-010
Niedersächsisches
Finanzministerium
S 0320 - 59 - 33 11
5
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen
S 0320 - 1 - V A 2
Ministerium der Finanzen
des Landes Rheinland-Pfalz
S 0320 A - 10-005 - 446
Ministerium der Finanzen
des Saarlandes
S 0320-1#020
Sächsisches Staatsministerium
der Finanzen
31-S 0320-39/3-52594
Ministerium der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt
44 - S 0320 - 40
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein
S 0320 - 076
Thüringer Finanzministerium
S 0320 A - 1 - 203.1


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