Privatinsolvenz - schnellere Restschuldbefreiung

#1 von Volker , 28.06.2014 15:37

Hallo Vermieter,

ich wünsche niemanden, mit einer Privatinsolvenz eines Mieters konfrontiert zu werden.

Zur allgemeinen Information wird auf die nachfolgend wiedergegebene Pressemitteilung des Bundesverbands privater Banken vom 24. Juni 2014 hingewiesen.

Volker

Zitat
Neues Gesetz zur Privatinsolvenz – schneller raus aus den Schulden

24. Juni 2014 -

Wer in eine finanzielle Schieflage gerät und Privatinsolvenz anmelden muss, der kann jetzt deutlich schneller aus den Schulden herauskommen als bisher und so auch schneller einen Neubeginn wagen.

Ab dem 1. Juli gilt ein neues Gesetz, das den Schuldnern statt bisher nach sechs Jahren, bereits nach fünf oder sogar drei Jahren erlaubt, sich von der Restschuld befreien zu lassen. Diese Erleichterungen greifen, wenn man es schafft, in diesem Zeitraum 35 Prozent der gesamten Schuldenlast an die Gläubiger plus die Verfahrenskosten zurückzuzahlen. Die so genannte Wohlverhaltenszeit beträgt fünf Jahre, wenn zumindest die Verfahrenskosten bezahlt werden können. Was weiterhin gilt: Ob außergerichtlich oder unter Aufsicht eines Gerichts, es müssen strenge Auflagen erfüllt werden. So muss der Schuldner zumutbare Arbeit ausüben bzw. ernsthaft suchen. Das pfändbare Einkommen wird abgeführt. Der Vorteil: Wer im Verbraucherinsolvenzverfahren steckt und alle seine Auflagen erfüllt, braucht keine Vollstreckungen durch Insolvenzverwalter zu befürchten.

Mit einem Pfändungsschutzkonto, dem so genannten P-Konto kann man auch in der Verbraucherinsolvenz am normalen Zahlungsverkehr teilnehmen. Beim P-Konto wird nur das bisherige Girokonto durch die Bank umgewandelt. Es kann auch ein neues P-Konto eingerichtet werden, das nur auf Guthabenbasis geführt wird. Monatlich sind dann 1045 Euro plus weiterer Freibeträge (wie z.B. Kindergeld oder Unterhaltszahlungen) vor einer Pfändung geschützt.

Bevor ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet wird, muss der Schuldner versuchen, sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern zu einigen. Bei einer solchen Schuldenregulierung helfen Schuldnerberatungsstellen von Wohlfahrtsverbänden oder entsprechende Anwälte. Gelingt ein Einigungsverfahren, kann eine Verbraucherinsolvenz abgewendet werden.

Pressekontakt:
Julia Topar
Pressesprecherin
Bundesverband deutscher Banken
Telefon: +49 30 1663-1240
julia.topar@bdb.de
bankenverband.de/presse

Link: http://bankenverband.de/presse/presse-in...us-den-schulden


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RE: Privatinsolvenz - schnellere Restschuldbefreiung

#2 von CubyCube , 28.09.2014 15:14

Gute Sache! Wird auch Zeit, dass da was gemacht wurde :)

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RE: Privatinsolvenz - schnellere Restschuldbefreiung

#3 von Magda , 21.11.2014 17:46

Die schnellere Restschuldbefreiung ist natürlich eine Entlastung für die Schuldner.
Für Vermieter sind insolvente Mieter natürlich ein Gräuel. Hier erinnere ich an die Kündigungssperre § 112 InsO. Allerdings darf eine Kündigung durchgezogen werden, wenn der Zahlungsrückstand nach Insolvenzantragstellung 2 Monatsmieten erreicht.

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RE: Privatinsolvenz - schnellere Restschuldbefreiung

#4 von Judy , 24.11.2014 17:32

Zitat von CubyCube im Beitrag #2
Gute Sache! Wird auch Zeit, dass da was gemacht wurde :)


Na klar, so wird auch die Wohlverhaltensphase verkürzt und noch mehr Vermieter bleiben auf den Kosten sitzen. So ganz ohne Grund gerät wohl kein Mieter in die Privatinsolvenz. Das habe ich jedenfalls noch nie erlebt. Wenn es noch schneller und einfacher geht, schreckt es noch weniger ab, sich vorher mal Gedanken zu machen, dass es gar nicht so weit kommt. Es gibt auch Mieter, die durch Nichtzahlung der Miete schon einige Vermieter in Bedrängnis gebracht haben. Man darf dabei ja auch nicht vergessen, dass der Vermieter erst mal den ganzen Spaß bezahlen darf, wenn es zu einer Kündigung und Räumung nach Monaten kommt. Die Kosten sind dann nach der Restschuldbefreiung ja auch nicht mehr einzutreiben. Wenn ein Vermieter so einen Mieter zweimal im Jahr erwischt, dann kann es für ihn schon sehr eng werden, wenn er nicht gerade ein Vermögen hat. Es gibt viele Vermieter, die das geerbte Häuschen der Eltern vermieten, alles in Schuss halten, dafür noch Kredite aufgenommen haben, um den Mietern einen vernünftigen Standard zu bieten und dann keine Miete bekommen, Gerichtskosten, Räumungskosten und oftmals auch noch Einlagerungskosten der Möbel der Mieter zu zahlen haben. Hier sprechen wir nicht von dreistelligen Beträgen, was ein Mieter so an Kosten verursachen kann, wenn er seinen Teil des Vertrages nicht einhält. Oftmals darf der Vermieter dann ja auch noch die Kosten an die Versorger, die natürlich vom Mieter auch nicht gezahlt wurden, bezahlen, weil die Kommunen sich dann am Eigentümer schadlos halten dürfen. Das ist es dann bis zur Privatinsolvenz des Vermieters auch nicht mehr weit, obwohl der selber daran keine Schuld trägt.

Das sollte mit dabei auch mal überlegen.

LG
Judy

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