Kontoführungsgebühren - unwirksame Klausel

#1 von Volker , 30.01.2015 11:46

Der BGH hat eine Preisklausel der Banken für unwirksam erklärt.

Auf die Pressemitteilung wird hingewiesen.

Volker

Zitat
Bundesgerichtshof


Mitteilung der Pressestelle

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Nr. 12/2015

*Bundesgerichtshof entscheidet über eine Entgeltklausel für Buchungen
bei der Führung privater Girokonten *

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die Unwirksamkeit einer Klausel erkannt, die
als Teilentgelt für die Kontoführung einen einheitlichen "Preis pro
Buchungsposten" festlegt.

Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Bank auf
Unterlassung der Verwendung folgender, die Kontoführung von
Privatgirokonten betreffender Klausel gegenüber Verbrauchern in
Anspruch, die eine Klausel zu einem vierteljährlich fälligen Grundpreis
für die Kontoführung ergänzt:

"Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR".

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der
XI. Zivilsenat hat die Beklagte auf die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision verurteilt, die Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen
Klausel zu unterlassen oder unter Verweis auf die Klausel ein Entgelt
von Verbrauchern zu verlangen. Außerdem hat er den Kläger ermächtigt,
die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten als Verwenderin auf
deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten
bekanntzumachen. Die Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:

Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* unterliegen unter anderem solche
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft
auf die vom Kläger beanstandete Klausel zu. Sie ist so auszulegen, dass
sie auch Buchungen bepreist, die bei der fehlerhaften Ausführung eines
Zahlungsauftrags anfallen. Mit der Bepreisung solcher Buchungen weicht
die Beklagte von § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB** ab.
Nach dieser Vorschrift hat die Bank als Zahlungsdienstleister keinen
Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt
wird. Die Beklagte verlangt dagegen 0,35 €. Außerdem wälzt sie mittels
der vom Kläger beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener
Pflichten auf ihre Kunden ab. Die Beklagte hat von Gesetzes wegen in
Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das
Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand zu bringen. Indem
sie für solche Berichtigungsbuchungen ein Entgelt verlangt, die von
Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind, setzt sie die von ihr
formulierte Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB aus.

Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nicht nur kontrollfähig, sondern
auch unwirksam.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des
Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn
zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Von den Vorgaben des § 675y BGB darf nach
§ 675e Abs. 1 BGB*** nicht zum Nachteil eines Verbrauchers als
Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. Aus den oben genannten Gründen
enthält die vom Kläger beanstandete Klausel solche abweichenden Regelungen.

*Urteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13 *

OLG Bamberg - Urteil vom 17. April 2013 - 3 U 229/12

(veröffentlicht: WM 2013, 1705 = ZIP 2013, 1855 = WuB IV C. § 307 BGB
10.13)

LG Bamberg - Urteil vom 9. Oktober 2012 - 1 O 91/12

Karlsruhe, den 27. Januar 2015

** § 307 Inhaltskontrolle *

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam,
wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene
Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht
klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn
eine Bestimmung

1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der
abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2.wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags
ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen
vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in
Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

[…]

*** § 675y Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter oder
fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht *

(1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser von
seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder
fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und
ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen. Wurde der Betrag
einem Zahlungskonto des Zahlers belastet, ist dieses Zahlungskonto
wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft
ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Soweit vom Zahlungsbetrag
entgegen § 675q Abs. 1 Entgelte abgezogen wurden, hat der
Zahlungsdienstleister des Zahlers den abgezogenen Betrag dem
Zahlungsempfänger unverzüglich zu übermitteln. Weist der
Zahlungsdienstleister des Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag
rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt die Haftung nach diesem
Absatz.

(2) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger
ausgelöst, kann dieser im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften
Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein
Zahlungsdienstleister diesen Zahlungsauftrag unverzüglich,
gegebenenfalls erneut, an den Zahlungsdienstleister des Zahlers
übermittelt. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
nach, dass er die ihm bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs
obliegenden Pflichten erfüllt hat, hat der Zahlungsdienstleister des
Zahlers dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den ungekürzten
Zahlungsbetrag entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Soweit
vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 und 2 Entgelte abgezogen
wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den
abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich verfügbar zu machen.

[…]

(4) Ein Zahlungsdienstnutzer kann von seinem Zahlungsdienstleister über
die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 hinaus die Erstattung der
Entgelte und Zinsen verlangen, die der Zahlungsdienstleister ihm im
Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des
Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt oder mit denen er dessen
Zahlungskonto belastet hat.

[…]

**** § 675e Abweichende Vereinbarungen *

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses
Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.

[…]

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501


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