Hallo Vermieter von Wohnraum,
der BGH hat zwischenzeitlich die Begründung für das Urteil VIII ZR 98/10 veröffentlicht. U. a. wird auch die folgende Mietvertragsklausel besprochen:
Zitat
In § 6 Nr. 2 des Mietvertrags über die Wohnung ist zur Mietkaution bestimmt:
"Der Mieter leistet bei Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Barkaution in Höhe von 2.000 € auf ein Mietkautionskonto - Übergabe bei Einzug. Der Vermieter hat diese Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Der Mieter ist berechtigt, die Kautionssumme in drei Monatsraten zu bezahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden folgenden Raten mit der zweiten und dritten Miete. ..."
Der Mieter leistete die Kaution beim Einzug nicht. Später sagte er unverzügliche Zahlung nach Benennung des Mietkautionskonto zu. Der Vermieter war der Meinung, dass der Mieter auf ein anderes Konto überweisen könne und kündigte aufgrund der weiteren Nichtzahlung das Mietverhältnis.
Der BGH hält die Kündigung für unwirksam und den Vermieter für verpflichtet, das Kautionskonto zu benennen, damit der Mieter insolvenzsicher direkt auf dieses Treuhandkonto zahlen kann.
Ich empfehle, die Urteilsbegründung zu lesen und eigene Klauseln zur Kautionszahlung auf Wirksamkeit zu prüfen.
Volker
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Also ich lasse mir die Kaution grundsätzlich in bar bei Vertragsunterzeichnung geben - wer das nicht will, bekommt keine Unterschrift und keine Wohnung. Kautionskonto kann ich benennen wer dann nachträglich etwas dazu wissen will. Als Klausel habe ich einfach so eine Ankreuzlösung: Zahlung in bar, Zahlung in xx Raten am XX zu XX usw.
Auf sowas lasse ich mich gar nicht ein - bekomme keinen Mietwagen ohne Kaution, warum sollte ich eine Wohnung ohne solche vermieten?
LiS
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Ich halte es wie LiS, Kaution in Bar bei Wohnungsübergabe, dann kommt das auf ein Konto bei der Hausbank und der Mieter erhält die Zweitschrift der Bankbestätigung über die Anlage gemäß BGB (getrennt vom Vermögen des Vermieters).
Wenn ein Mietinteressent auf der neuen BGH-Rechtssprechung herumreiten will kann ich Ihn ja auch schon vor dem Übergabetermin den Überweisungsträger der Hausbank direkt geben, dann kann er die Kaution selbst auf dieses Konto überweisen; eine Wohnungsübergabe gibt es aber erst, wenn mir bis dann schon die Einzahlungsbestätigung der Bank vorliegt.
Gruß
Stefan
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Kann man die Wohnungsübergabe trotz unterzeichneten Vertrages verzögern wenn die Kaution nicht eingezahlt wurde? Ich dachte, das geht gar nicht...
Lis
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Hallo LiS,
ob ich rechtlich da auf der sicheren Seite bin weiß ich nicht, ich mache es einfach.
Bis jetzt hat mich noch kein Mieter auf Übergabe der Wohnung verklagt, im Übrigen dauert das dann ja auch etwas und er will ja in die Wohnung!
Gruß
Stefan
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Zitat von Lost_in_Space
Kann man die Wohnungsübergabe trotz unterzeichneten Vertrages verzögern wenn die Kaution nicht eingezahlt wurde? Ich dachte, das geht gar nicht...
Lis
Das ist auch mein Kenntnisstand. Der Mieter kann Dich auf Schadensersatz verklagen, wenn Du ihm den vertragsgemäßen Zutritt zur Wohnung verweigerst. Wenn er dadurch z. B. seine Möbel einlagern muss und ins Hotel zieht, kann das sehr teuer für Dich werden. Da sind wir mal wieder beim Thema, der Mieter darf sehr viel und Vermieter grundsätzlich sehr wenig.
LG
Judy
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Hallo LiS, Judy, Stefan,
ich halte es ebenso wie ihr, Übergabe nach Zahlung der ersten Miete und der (ersten Rate der) Kaution. Entsprechende Klauseln stehen im Mietvertrag, der nicht erst bei der Übergabe unterschrieben wird, sondern meistens mind. 14 Tage vorher.
Zu den Klauseln hat sich das LG Bonn am 01.04.2009 in einem Beschluss dahingehend geäußert, dass auch vorformulierte Texte wirksam sind.
Kaution wird bei der Hausbank angelegt. Die Kontonummer steht bereits bei der Unterzeichnung des Mietvertrages fest. Falls nicht bar gezahlt werden soll, muss Geld (Miete und Kaution) auf dem Mietkonto vor Übergabe der Wohnung gutgeschrieben sein. Nur Vorlage eines Überweisungsträgers reicht nicht. Diese Ínformation erhält der Mieter anlässlich der Besprechung des MV.
Volker
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Hallo,
ich mach es in etwa wie Stefan Nürnberg.
Der Mieter bekommt 2 von mir nicht unterschriebene MV "Entwürfe" mit der Bitte diese zu unterschreiben und zurückzusenden.
Ich unterschreibe erst, nach Zahlung der Kaution ( in Bar gegen Quittung oder auf mein Miet Giro Konto).
Von dort wird es auf die Hausbank München überwiesen und der Mieter bekommt Belegkopien.
(das Girokonto als Zwischenstation, da ich es Täglich online einsehen kann, HB München leider nicht)
Die Schlüssel gibt es dann zum Einzugtermin oder etwas eher falls alles gezahlt wurde.
Im ungünstigsten Fall hat der Mieter einen nicht unterschriebenen Mietvertrag, was will er hierauf begründen ??
Gruß aus Berlin
S. Hammer
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