Pfändungsschutzkonto - Zugriff auf das Guthaben

#1 von Volker , 26.11.2010 13:57

P-Konto: Zugriff auf das Guthaben eines Pfändungsschutzkontos

Die Bundesregierung nimmt in Ihrer Antwort (BT-Drucks. 17/3565) auf eine Kleine Anfrage aus dem Bundestag zum Umfang des neuen Kontopfändungsschutzes Stellung.

Hintergrund: Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes (BGBl. I S. 1707) zum 1.7.2010 besteht für jeden Inhaber eines Girokontos ein Anspruch auf Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto. Das Pfändungsschutzkonto gewährleistet bei der Pfändung des Guthabens einen automatischen Pfändungsschutz. Der Schuldner als Kontoinhaber kann automatisch über den monatlichen Basispfändungsfreibetrag gemäß § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO – derzeit 985,15 Euro – im Kalendermonat auf dem Konto verfügen (BT-Drucks. 16/7615, S. 13).

Übertrag in den nächsten Monat: Für das Ausschöpfen des Pfändungsfreibetrages ist darauf abzustellen, ob der Schuldner bereits über den pfändungsfreien Betrag verfügt hat. Wird der monatliche Freibetrag in einem Kalendermonat nicht ausgeschöpft, wird er in der Höhe des nicht ausgeschöpften Grundfreibetrages auf den nächsten Monat übertragen und erhöht entsprechend den für diesen neuen Monat geltenden Freibetrag, § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO (BT-Drucks. 16/7615, S. 13, 19). In der Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst (§ 850k Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 2 ZPO). Erfolgen seitens des Schuldners in einem Kalendermonat keine Verfügungen auf dem Pfändungsschutzkonto, wird der in vollem Umfang nicht ausgeschöpfte Pfändungsfreibetrag auf den nächsten Monat übertragen. Er erhöht den für diesen neuen Monat geltenden Freibetrag entsprechend (§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Monatsanfangsproblem: Rechtlich anders gelagert ist der Umgang mit Zahlungen – z.B. Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion – zum Monatsende (Monatsanfangsproblem). Der Bundesregierung ist bekannt, dass es bei der Auszahlung von Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion zum Monatsende zu praktischen Problemen gekommen ist. Das Gesetz ordnet indes an, dass der Inhaber eines P-Kontos über das gepfändete Kontoguthaben jeweils monatlich in Höhe des Freibetrags verfügen kann (§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kreditinstitute haben daher zu gewährleisten, dass, unabhängig vom Zeitpunkt von Gutschriften, der monatliche Freibetrag für den Kunden zur Verfügung steht. Zahlungen am Monatsende können daher am Ende des Kalendermonats nur an den Gläubiger ausgekehrt werden, soweit das Guthaben den monatlichen individuellen Freibetrag für den Folgemonat übersteigt. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat zu dieser Thematik eine Handreichung für die Kreditinstitute erarbeitet, in der die Rechtslage erläutert wird. Durch ihre breite Streuung bei den Kreditinstituten soll schnell und unbürokratisch Abhilfe geschaffen werden. Unabhängig davon wird das BMJ alsbald eine gesetzliche Präzisierung in die Wege leiten, um weitere Unsicherheiten zu Lasten der betroffenen Bankkunden zu vermeiden.

Quelle: BT-Drucks. 17/3565
Stand: 23.11.2010


Volker  
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zuletzt bearbeitet 13.09.2011 | Top

RE: Pfändungsschutzkonto - Zugriff auf das Guthaben

#2 von stefan.nuernberg , 12.09.2011 14:39

Hallo Volker,

geht eine Abtretung von Sozialleistungen überhaupt? Meines Erachtens steht dem § 53 SGB I entgegen.

Etwas anderes ist nur die Direktzahlung von Mieten nach § 22 (7) SGB II - das ist jedoch wohl gängige Praxis (zumindest bei mir!).

Stefan


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