Bundesregierung beschließt Gesetz zur Förderung der Mediation

#1 von Volker , 18.02.2011 12:48

Die Bundesregierung hat am 12.1.2011 das Gesetz zur Förderung der Mediation beschlossen. Damit soll die außergerichtliche und gerichtsinterne Mediation in Deutschland erstmals auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Die Mediation soll in Zukunft an Zivil-, Arbeits-, Familien-, Sozial- und Verwaltungsgerichten möglich sein.

Voraussetzung für eine Mediation ist, dass die Parteien daran freiwillig teilnehmen und über das, was verhandelt wird, eigenständig entscheiden. Damit keine Partei befürchten muss, dass die Verhandlungsergebnisse später doch noch von einem Richter gegen sie verwendet werden, ist das Verfahren vertraulich. Um diese Vertraulichkeit sicherzustellen, sind die Mediatoren einerseits zu Verschwiegenheit verpflichtet, erhalten aber andererseits in der ZPO ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht.
Mediatoren müssen unabhängig und neutral sein. Sie sind zudem in der Sache selbst nicht entscheidungsbefugt. Ein Richter, der im Mediationsverfahren mitgewirkt hat, darf anschließend nicht mehr über die Sache selbst entscheiden. Auf Vorschlag einiger Berufsverbände sieht das Gesetz vor, dass Richter, die als Mediatoren tätig sind, nicht mehr Befugnisse haben als alle anderen Mediatoren. Insbesondere dürfen sie nun nicht mehr - anders als zunächst vorgesehen - Vergleiche protokollieren und den Streitwert festsetzen.

Mediatoren werden außerdem gesetzlich zu Aus- und Fortbildungen verpflichtet. Die Entscheidung darüber, wer Mediator wird, trifft allerdings nicht der Staat. Insofern gibt es keine gesetzlichen Zugangsschranken. Die Bundesregierung unterstützt ein privates System der Kammern und Verbände in dem Personen, die diese Tätigkeit ausüben wollen, eine Art Gütesiegel erhalten.

Das Gesetz beschreibt die unterschiedlichen Formen der Mediation: Sie kann unabhängig von einem Gerichtsverfahren erfolgen (außergerichtliche Mediation), im Verlauf eines Prozesses außerhalb des Gerichts (gerichtsnahe Mediation) oder im Rahmen eines Rechtsstreits mit einem Richter als Mediator, der aber nicht über die Sache selbst entscheiden wird (gerichtsinterne Mediation). Wenn die Parteien zu einer Einigung kommen, dann können sie diese, etwa in einem Zivilverfahren vor einem AG, für vollstreckbar erklären lassen. Sie erhalten so eine sichere Grundlage für die Folgen ihrer Einigung.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) finden Sie die ausführliche Pressemitteilung mit einem Beispiel im Volltext hier.

Quelle: BMJ PM vom 12.1.2011

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