Rückvergütung bei zu hoher Schätzung Wasserkosten

#1 von jan , 10.12.2010 15:21

Hallo,

ich habe im September wieder mal eine Wohnung ersteigert. Die Wohnung stand jahrelang leer, der Eigentümer hat sich nicht gekümmert, daher hatten die Ableser jahrelang keinen Zugang.

Nun fanden immer Schätzungen statt. Beim Heizverbrauch ist dies nach meiner Info irrelevant.

Vor ein paar Tagen wurden turnusmäßig die Zähler gewechselt. Dabei stellte sich heraus, dass der tats. Zählerstand KW um ca. 150 qm unter dem letzen Abrechnungswert (beruht auf den Schätzungen) liegt (WW ca. 82 qm drunter)

Wie gehen die Abrechnungsfirmen mit solchen Fällen um ? Wem steht das nicht unerhebliche Guthaben zu ?

Gibt es Erfahrungen mit dieser Thematik ?

Ich hatte letztes Jahr mal den umgekehrten Fall. Da mußte ich wegen jahrelanger Schätzungen (ich war damals noch kein Eigentümer) über 1000 EUR nachzahlen für die Zeit in der ich nicht Eigentümer war.

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RE: Rückvergütung bei zu hoher Schätzung Wasserkosten

#2 von Volker , 13.12.2010 17:32

Hallo Jan,

es gibt kein Guthaben, dass durch den zu hoch geschätzten Wasserverbrauch entstanden ist. In der WEG-ABrechnung werden die tatsächlichen Kosten entsprechend den abgelesenen oder geschätzten Verbrauchswerten auf die Nutzer (Eigentümer oder Mieter) umgelegt. Wenn also in der Vergangenheit der bisherige Eigentümer die zu hohen Schätzwerte nicht reklamiert hat, ist die WEG-Abrechnung bestandskräftig geworden. Die weiteren Eigentümer der Anlage haben davon in der Form profitiert, dass ihre tatsächliche Belastung niedriger war.

Für das Jahr 2010 kann bei der Verbrauchsabrechnung für den bisherigen Eigentümer nichts mehr angesetzt werden. Dieser "zahlt" nur die anteiligen Grundkosten bis zum Tag des Zuschlags. Die Abrechnung wird dem Zahlungssoll lt. Wirtschaftsplan gegenüber gestellt. Da der bisherige Eigentümer vermutlich keine Zahlungen (lt. WP) mehr geleistet hat, bleibt der nach dem WP zu zahlende Betrag (bis Zuschlagstermin) als offene Forderung gegenüber dem bisherigen Eigentümer bestehen.

Die Abrechnungsspitze, die sich ergeben würde, wenn er noch alle Zahlungen nach WP geleistet hätte, verbleibt jedoch bei dir.

Dazu kommen die Beträge, die sich ab Zuschlagsdatum für die ergeben.

Die offene Forderung gegen den bisherigen Eigentümer wird bei richtiger Vorgehensweise des Verwalters durch den Rang 2 für rückständiges Hausgeld bis zur Höhe von 5 % des Verkehrswertes etwas reduziert. Die Restbeträge können nur im Wege der Sonderumlage auf die derzeitgen Eigentümer umgelegt werden. Davon unabhängig ist die Beitreibung der Forderung gegen den bisherigen Eigentümer weiter zu betreiben.

Der von dir angeführte "umgekehrte" Fall kann eigentlich nicht eintreten. Dafür ist es jedoch erforderlich, unverzüglich nach Zuschlag die Zählerwerte feststellen zu lassen. Der "Verbrauch" bis zum Zuschlag bleibt in der Zahlungspflicht des bisherigen Eigentümers ('vorbehaltlich ausreichender Abschlagszahlungen nach WP).

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