Hallo Maria,
ein Wohnungsmangel wird nicht vorliegen. Es sei denn, du versprichst im Mietvertrag, dass eine Abzugshaube angeschlossen werden kann. Dürfte im Normalfall jedoch nicht im Mietvertrag stehen.
Wenn sich aus der Teilungserklärung und/oder den Aufteilungsplänen ergibt, dass der Kaminschacht vorhanden ist, wird es dann Probleme geben, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Beseitigung des Kaminschachts im Dachgeschoss nicht beschlussmäßig mitgewirkt hat. Der Kaminschacht ist Gemeinschaftseigentum und jede Veränderung daran ist eine bauliche Veränderung, die der Beschlussfassung nach § 22 WEG bedarf.
Volker