einseitiges Preisänderungsrecht von Energieversorgern

#1 von Volker , 21.01.2011 17:40

OLG Oldenburg 14.12.2010, 12 U 49/07

Vorlage an den EuGH zum einseitigen Preisänderungsrecht in AGB von Energieversorgern (hier: EWE-AG)

In dem vom BGH an das OLG Oldenburg zurückverwiesenen Rechtsstreit von 66 Klägern gegen die EWE-AG hat das OLG das Verfahren jetzt ausgesetzt und die Sache dem EuGH vorgelegt. Der EuGH soll nun darüber entscheiden, ob es mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn in AGB eines Energieversorgers ein einseitiges Preisänderungsrecht gegenüber Sonderkunden dadurch vereinbart wird, dass pauschal auf die allgemeine Verordnung für Tarifkunden verwiesen wird (AVBGasV).

Der Sachverhalt:
Die beklagte EWE-AG erhöhte seit dem 1.9.2004 in mehreren Schritten einseitig die Gaspreise. Dagegen wehrten sich die 66 Kläger mit ihrer Klage. Das OLG gab der Mehrzahl der Kläger Recht. Der BGH bestätigte auf die Revision der Beklagten (VIII ZR 246/08) das Urteil des OLG zum Teil und hielt die einseitigen Gaspreiserhöhungen für die Zeit ab April 2007 aufgrund unwirksamer AGB für unwirksam.

Für die Gaspreiserhöhungen in der Zeit von September 2004 bis April 2007 hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück. Zur Begründung führte der BGH aus, das OLG habe für diesen Zeitraum die wirksame Einbeziehung der AGB in die einzelnen Verträge und die Angemessenheit der Preiserhöhungen zu prüfen.

Das OLG setzte das Verfahren jetzt aus und legte die Sache dem EuGH vor. Dieser soll nun darüber entscheiden, ob es mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn in AGB eines Energieversorgers ein einseitiges Preisänderungsrecht gegenüber Sonderkunden dadurch vereinbart wird, dass pauschal auf die allgemeine Verordnung für Tarifkunden verwiesen wird (AVBGasV).

Die Gründe:
Das OLG bittet den EuGH um Klärung, ob die Richtlinie 93/13 EWG des Rates vom 5.4.1993 es gestattet, mit einer pauschalen Verweisung in den AGB auf die allgemeine Verordnung (AVBGasV) ein einseitiges Preisänderungsrecht gegenüber Sonderkunden zu begründen.

Nach Ansicht des OLG ist eine pauschale Verweisung auf die Verordnung für den Verbraucher nicht ausreichend klar und verständlich, zumal die dort enthaltene Bestimmung über das Preisänderungsrecht nicht transparent sei. Eine solche Verweisung verstoße daher gegen Gemeinschaftsrecht. Dies ergebe sich auch aus der Richtlinie 2003/55 EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt vom 26.6.2003.

Quelle: OLG Oldenburg PM vom 14.12.2010

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