Dachlawinen und Eiszapfen

#1 von pablo , 22.01.2011 13:13

Hallo Vermietergemeinde,

kennt jemand die rechtliche Lage wenn Dachlawinen ( PV - Anlage, Dachneigung 25 Grad,vermietetes Haus;) immer wieder abgehen. Mein Lieblingsmieter ( Untermieter,langzeitarbeitslos,) hat wieder mal was gefunden, womit er mich beschäftigt ( in unerfreulicher Weise). Er hat mich bei der Stadt angezeigt, dass ich meinen Pflichten als Vermieter nicht nachkomme. Er möchte unbedingt, dass ich ein _Schneefanggitter anbringe. Diese sind aber bei uns nicht vorgeschrieben, sage mir die Stadt. Außerdem möchte ich ja dass der Schnee runtergeht erstens damit die PV Anlage läuft und zweitens wegen der Schneelast auf dem Dach. Also möchte ich jetzt Warnschilder anbringen. Reicht das, oder was muß ich noch machen?
außerdem will die Stadt mich nun mit Bußgeld 500 ,- € verwarnen, wenn ich meiner Räumpflicht am Bürgersteig nicht nachkomme. Leider war mir das nicht bewußt, dass ich das im Mietvertrag mit aufnehmen hätte müssen. Wenn ich nun eine Firma beauftrage, kann ich die Kosten auf die Mieter umlegen? Ich glaube zwar nicht, aber fragen kann man ja mal. Es ist halt ärgerlich mit meinem Mieter, da ich nur 75,- € Miete erhalte ( das Sozialamt zahlts ) und ich vermute der Winterdienst kostet weit mehr.
Habt ihr eine Idee?

Gruß Pablo

pablo  
pablo
Beiträge: 11
Registriert am: 11.01.2011


RE: Dachlawinen und Eiszapfen

#2 von Volker , 22.01.2011 17:05

Hallo pablo,

die rechtliche Lage ist relativ eindeutig: Wenn von einer Sache Gefahren ausgehen, ist der Eigentümer verpflichtet, die Gefahrenlage zu beseitigen.

Auch wenn in der Gemeinde Schneefanggitter nicht vorgeschrieben sind, besteht also die Verpflichtung, diese anzubringen, wenn ansonsten durch die Schnee- (und auch Eis-)massen eine Gefährdung Dritter besteht.

Wenn jedoch auf Grund der Dachneigung von 25 Grad kein Schnee oder Eis von der PV-Anlage oder vom restlichen Dach abstürzt, besteht auch keine Verpflichtung zur Sicherung.

Warnschilder sind allenfalls bei akuter Gefahr eine zusätzliche Maßnahme; können jedoch die dauerhafte Gefahrenbeseitigung nicht ersetzen.

Die Verantwortung hinsichtlich der Räumpflicht des Gehweges bleibt in deiner Pflicht, auch wenn sie mit dem Mietvertrag auf den Mieter übertragen wird. In diesem Fall wandelt sich nur die Pflicht vom "Selbst tätig werden" in eine Überwachung des Mieters, ob er seine Pflicht zur Schneeräumung auch erfüllt. Wenn die Räumung durch eine Firma durchgeführt wird, sind die Kosten (ebenso wie die "Kosten" bei Selbstausführung durch den Eigentümer) als Betriebskosten umlagefähig. Die Umlage setzt allerdings eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag voraus. Enthält der Mietvertrag keinerlei Aussagen zu den Betriebskosten, verbleibt es bei der Regelung im § 535 BGB, nach der der Vermieter die auf der Mietsache liegenden Lasten zu tragen hat.

Zusatzfrage zur PV-Anlage: Wie hoch ist der Wirkungsgrad der Anlage?

Volker


Volker  
Volker
Beiträge: 686
Registriert am: 26.10.2010

zuletzt bearbeitet 22.01.2011 | Top

RE: Dachlawinen und Eiszapfen

#3 von pablo , 22.01.2011 17:46

Hallo Volker,

danke für die wiedermal prompte und detaillierte Antwort.

Der Wirkungsgrad meiner PV Anlage ist 96 %. Hast du auch eine Anlage? Mit der PV anlage ging und geht es mir wie mit dem plötzlich Vermieter Sein. Eigentlich kannte ich mich gar nicht aus, bei der Anlage bereue ich es jedoch bisher gar nicht. Auf dem Dach sind 84 Module ( chines. Jintech) und 3 Wechselrichter. es sind 15.5 kw.

Wegen des Schneefangs; also ich bin nach wie vor ja froh dass der Schnee abgeht; sonst müßte ich ja jedesmal aufs Dach klettern ( könnt ich eh nicht) und den Schnee runterräumen, damit a) das Dach nicht eingedrückt wird und b) die Module frei werden.

Bei uns zuhause und auch in meinem Bekanntenkreis ist es üblich, wenn viel Schnee auf dem Dach liegt, dass man aufpasst. Automatisch. Kann ich das nicht auch von den Mietern verlangen? Schriftlich darauf hinweisen.
Gruß pablo

pablo  
pablo
Beiträge: 11
Registriert am: 11.01.2011


RE: Dachlawinen und Eiszapfen

#4 von Volker , 22.01.2011 18:26

Zitat von pablo
Hallo Volker,
......

Bei uns zuhause und auch in meinem Bekanntenkreis ist es üblich, wenn viel Schnee auf dem Dach liegt, dass man aufpasst. Automatisch. Kann ich das nicht auch von den Mietern verlangen? Schriftlich darauf hinweisen.
Gruß pablo



unabhängig davon, dass man aufpasst, hast du als Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht zu beachten. Diese ergibt sich aufgrund des § 823 BGB.

Ich würde an deiner Stelle mit der Haftpflichtversicherung abklären, wie diese den Sachverhalt beurteilt. Spätestens bei einer Schädigung des Mieters oder einer anderen Person stellt sich das Problem, wer für die Schäden "gerade" steht.

Bei akuter Gefährdung durch Dachlawinen kann es erforderlich sein, auch durch Warnschilder darauf aufmerksam zu machen. Allerdings kannst du nicht von dem Mieter verlangen, dass er auch aufpasst. Dieser würde sich vermutlich auch nicht daran halten, so wie du das Verhältnis zwischen dir und dem Mieter bisher geschildert hast.

Zur PV-Anlage: Ich habe mich noch nicht mit dem Thema beschäftigt, sehe aber die Notwendigkeit, dieses in absehbarer Zeit zu tun. Ich würde zu gegebener Zeit dann auf dich zukommen wegen weiterer Informationen.

Volker

Volker  
Volker
Beiträge: 686
Registriert am: 26.10.2010


RE: Dachlawinen und Eiszapfen

#5 von pablo , 22.01.2011 21:43

Haloo Volker,

ich habe mich bereits bei meiner Versicherung schlau gemacht: die Haushaftpflicht übernimmt alle Schäden, für die ich Schuld bin. d.h. da ich ja schuld bin dass die Dachlawine runter ging und angebl. Schäden verursacht hat , würden die Kosten übernommen, wenn eine Rechtsgrundlage besteht. so habe ich das auch meinen Mietern gesagt; diese sollten die Schäden dann meiner Versicherung angeben. Haben sie aber nicht gemacht.

Gäbe es eigentlich auch einen Grund denen zu kündigen wegen zerrüttetem Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter?

Ich habe auf alle Fälle letzte Woche mit meiner Mieterin gesprochen: und ihr Mitgeteilt dass wir auf alle Fälle Eigenbedarf anmelden werden. Die Frage ist nur: wann genau. und das wiederum hängt zum Teil dann doch von dem weiteren Verhalten ihres Sohnes ab. Wenn es so weitergeht wie das letzte Jahr ( vorher war ja auch kein Problem...???!!!) dann werde ich meinem Sohn nicht ausreden, dass er in das Haus zieht. So das habe ich gesagt und hinterher gings mir besser!!!!
Was meinst du dazu?
Gruß pablo

pablo  
pablo
Beiträge: 11
Registriert am: 11.01.2011


RE: Dachlawinen und Eiszapfen

#6 von pablo , 22.01.2011 21:47

Ach ja,
die Mieterin meinte dann, wie ich mir das vorstelle, sie hätten ja schon 2 Jahre gesucht, bis sie in mein haus konnten.
und außerdem wisse Sie angeblich nicht, was ihr Sohn so alles schreibt und treibt . ( Sie bringt aber die Briefe,Beschwerden und Anzeigen, die er schreibt)
Man müßte meinen eigentlich ist sie froh in dem Haus zu wohnen, verhält sich aber nicht so.

Bin froh um jede Kampfunterstützung!
Gruß pablo

pablo  
pablo
Beiträge: 11
Registriert am: 11.01.2011


RE: Dachlawinen und Eiszapfen

#7 von Volker , 23.01.2011 10:59

Hallo pablo,

kündigen wegen zerrüttetem Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter wird sich vermutlich nicht durchsetzen lassen. Aus welchen Gründen ist das Verhältnis zerrüttet? Bei einer Kündigung muss der Vermieter die Gründe angeben, die zur Kündigung führen (sollen).

Wenn die Mieterin nicht selbst schreibt, sondern der Sohn als Familienangehöriger der Mieterin Forderungen stellt, solltest du der Mieterin mitteilen, dass zukünftig von dir nur noch Schreiben von ihr als Mieterin beantwortet werden.

Dieses würde ich dem Sohn bereits jetzt mitteilen und ihm nahe legen, sich doch eine andere Wohnung zu suchen. Du hst rechtlich jedoch keine Chance, ihn los zu werden. Oder gibt es weitere Mietparteien, mit denen er sich anlegt oder bereits angelegt hat. Dann wäre evtl. aufgrund "Störung des Hausfriedens" ein Kündigungsgrund. Jedoch ist vorher eine Abmahnung in der Art erforderlich, dass sein Verhalten nicht akzeptiert wird und er aufgefordert wird, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen.

Kündigen kannst du jedoch nur dem Mieter, der im Mietvertrag aufgeführt ist. Deshalb auch der Mieterin die "Störung" durch den Sohn mitteilen.

Volker

Volker  
Volker
Beiträge: 686
Registriert am: 26.10.2010


   

Sozialklausel
Mieterhöhung bei öffentlicher Förderung von Instandsetzungsarbeiten

Xobor Einfach ein eigenes Xobor Forum erstellen
Datenschutz