Äste, die vom Nachbargrundstück herüberragen, darf der Grundstückseigentümer nicht einfach absägen. Zuerst muss er dem Nachbarn eine angemessene Frist auferlegen, in der jener die Bäume selbst stutzt. Für Bäume, die unter dem Schutz der Baumschutzsatzung stehen, ist eine behördliche Genehmigung zu beantragen. Sonst kann das Amt ein Bußgeld verhängen. OLG Hamm, Aktenz. 3 Ss 0Wi 494/01
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