Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t sowie Kraftfahrzeuganhänger über 2t zulässiges Gesamtgewicht dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht geparkt werden.
Es erreichen uns auch immer wieder Anfragen und Beschwerden von Bürgern, die sich von längerfristig abgestellten Wohnanhängern belästigt fühlen.
Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen Kfz-Anhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen auf öffentlichen Grund abgestellt werden.
Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann mit einem Verwarnungsgeld von 20 € belegt werden.
Die Zweiwochenfrist gilt nicht, solange der Anhänger an ein Zugfahrzeug gekoppelt ist.