Einkommensteuer: Vorauszahlungen bei der Steuerklassenkombination III/V (OFD)

#1 von Volker , 18.02.2011 13:17

Die OFD Magdeburg hat Informationen zur Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen bei Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V veröffentlicht und dabei die Fälle beschrieben, in denen Anträge bzw. Einsprüche zur Änderung der Vorauszahlungsbescheide Aussicht auf Erfolg haben.

Hintergrund: Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer stellt nur eine Vorauszahlung auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Wenn jedoch damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 € im Kalenderjahr übersteigt, kann das Finanzamt zusätzlich Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, um spätere Nachzahlungen zu vermeiden.

Hierzu führt die OFD weiter aus: Durch die grundlegende Neuregelung der Vorsorgepauschale ab 2010 häufen sich die Fälle, in denen neben der bereits einzubehaltenden Lohnsteuer noch Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer festgesetzt werden. Begründet ist dies in der Tatsache, dass die Vorsorgepauschale für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wird. Im Rahmen der späteren Veranlagung finden die tatsächlich geleisteten Versicherungsbeiträge Berücksichtigung. Es kommt daher vor, dass die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Vorsorgepauschalen höher sind als die bei der Veranlagung anzusetzenden tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen. Um im Rahmen der Veranlagung erhebliche Nachzahlungen zu vermeiden, kommt es zu einer Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen. Anträge auf Änderung oder Einsprüche haben nur in folgenden Fällen Aussicht auf Erfolg:

Es wurde von der Steuerklassen-Kombination III/V auf eine andere Steuerklassenkombination übergegangen.

Es liegen höhere zu berücksichtigende Werbungskosten vor.

Es werden höhere abziehbare Vorsorgeaufwendungen nachgewiesen.
Wer künftig neben der einzubehaltenden Lohnsteuer eine Festsetzung von Vorauszahlungen vermeiden möchte, sollte die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem Faktorverfahren wählen. Wie auch die Steuerklassenkombination III/V begründet die Eintragung eines Faktors bei Wahl der Steuerklassenkombination IV/IV eine Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung.

Quelle: OFD Magdeburg, Pressemitteilung v. 27.1.2011

Hinweis: Für den Lohnsteuerabzug werden die Vorsorgeaufwendungen durch eine Vorsorgepauschale im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt. Als Mindestvorsorgepauschale werden 12% des Arbeitslohns, höchstens 1.900 € in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3.000 € in der Steuerklasse III angesetzt. Bis einschließlich VZ 2009 wurde bei der Steuerklasse V keine Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Durch die Einführung einer Vorsorgepauschale auch bei Steuerklasse V und die Beibehaltung der Pauschale in Steuerklasse III erhalten Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V nun maximal eine Mindestvorsorgepauschale von 3.000 € + 1.900 € = 4.900 €, wohingegen bei Ehegatten mit der Steuerklassenkombination IV/IV eine maximale Mindestvorsorgepauschale von 1.900 € + 1.900 € = 3.800 € Berücksichtigung findet. Im Vorauszahlungsverfahren werden ab dem VZ 2010 demgegenüber keine Vorsorgepauschalen mehr berücksichtigt. Grds. können nur noch die tatsächlich gezahlten Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.

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