Hallo Vermieter,
das LG Itzehoe hat sich mit Urteil 9 S 35/10 vom 26.11.2010 umfangreich mit der Abgrenzung der formellen Seite der Betriebskostenabrechnung beschäftigt. Im Hinblick auf den Beginn der Einspruchsfrist gegen die Abrechnung, die bei formellen Fehlern nicht beginnt, empehle ich, sich mit dem Urteil und ggf. auch mit den in der Begründung aufgeführten BGH-Urteilen auseinander zu setzen.
Die Kenntnis, ob ein Fehler nur die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung betrifft oder ob diese formell fehlerhaft ist, hat grundlegende Auswirkungen auf den sich evtl. anschließenden Prozess, mit dem Zahlung des Abrechnungsergebnisses verlangt wird. Gleichgültig, ob dieser Prozess vom Mieter oder vom Vermieter angestrengt wird.
Volker