Auskunftsanfragen vom Finanzamt

#1 von Volker , 12.05.2011 16:48

Hallo Vermieter,

Post vom Finanzamt. Das kann zukünftig auch bedeuten, dass das FA Auskunft über ehemalige Mieter verlangt.

Mit Schreiben vom 17. März 2011 wurde der Anwendungserlass zur Abgabenordung geändert. Danach ist es für das Finanzamt erforderlich, zur Ermittlung des Aufenthaltortes von Steuerpflichtigen ggf. auch den bisherigen Vermieter zu befragen.

Ich halte eine Auskunftspflicht des Vermieters für fraglich. Ob evtl. vom Vermieter mitgeteilte Daten im Interesse des Steuerpflichtigen sind, kann der Vermieter nicht beurteilen. Es sollte daher zumindest vom Finanzamt schriftlich erklärt werden, dass das Bundesdatenschutzgesetz einer Übermittlung von Daten an das Finanzamt nicht entgegen steht.

Der vollständige Text des BMF-Schreibens ist nachstehend wiedergegeben.

Volker


Zitat
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de
POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
HAUSANSCHRIFT
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
TEL
+49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL
poststelle@bmf.bund.de
DATUM
17. März 2011
Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder
- Verteiler AO 1 -
BETREFF
Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
BEZUG
TOP 7 und 9 der Sitzung AO I/2011
GZ
IV A 3 - S 0062/08/10007-10
DOK
2011/0219074
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2. Januar 2008 (BStBl I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2010 (BStBl 2011 I S. 2) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
1. Nummer 3.1.5.1 der Regelung zu § 122 wird wie folgt geändert:
„3.1.5.1 Eine öffentliche Zustellung wegen eines unbekannten Aufenthaltsortes des Empfängers (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG) ist nicht bereits dann zulässig, wenn die Finanzbehörde die Anschrift nicht kennt oder Briefe als unzustellbar zurückkommen. Die Anschrift des Empfängers muss vielmehr allgemein unbe-kannt sein (BFH-Urteil vom 9.12.2009 - X R 54/06 - BStBl 2010 II, S. 732). Dies ist durch eine Erklärung der zuständigen Meldebehörde oder auf andere Weise zu belegen. Die bloße Feststellung, dass sich der Empfänger bei der Meldebehörde abgemeldet hat, ist nicht ausreichend. Die Finanzbehörde muss daher, bevor sie durch öffentliche Bekanntmachung zustellt, die nach Sachlage gebotenen und zumutbaren Ermittlungen anstellen. Dazu gehören insbesondere Nachforschungen bei der Meldebehörde, u. U. auch die Befragung von Angehörigen oder des bisherigen Vermieters des Empfängers. Auch Hinweisen auf
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den mutmaßlichen neuen Aufenthaltsort des Empfängers muss durch Rück-frage bei der dortigen Meldebehörde nachgegangen werden.
Eine Rechtspflicht der zustellenden Behörde, Anschriften im Ausland zu er-mitteln, ist regelmäßig zu verneinen, wenn ein Fall der „Auslandsflucht“ vor-liegt oder wenn sich der Empfänger beim inländischen Melderegister „ins Ausland“ ohne Angabe einer Anschrift abgemeldet hat oder sich in einer Weise verhält, die auf seine Absicht schließen lässt, seinen Aufenthaltsort zu ver-heimlichen. Die Finanzbehörde ist in diesen Fällen vorrangig nur zu Er-mittlungsmaßnahmen im Inland verpflichtet, z. B. durch Nachfragen beim Ein-wohnermeldeamt und bei Kontaktpersonen des Empfängers (BFH-Urteil vom 9.12.2009, a.a.O.) Ist aber zu vermuten, dass sich der Steuerpflichtige in einem bestimmten anderen Land aufhält, sind die Ermittlungsmöglichkeiten des zwischenstaatlichen Auskunftsaustauschs nach dem BMF-Schreiben vom 25.1.2006, BStBl I, S. 26 auszuschöpfen (BFH-Urteil vom 9.12.2009, a.a.O.).
Nicht zulässig ist es beispielsweise, eine öffentliche Zustellung bereits dann anzuordnen, wenn eine versuchte Bekanntgabe unter einer Adresse, die der Empfänger angegeben hat, einmalig fehlgeschlagen ist oder wenn lediglich die Vermutung besteht, dass eine Adresse, an die sich der Empfänger bei der Mel-debehörde abgemeldet hat, eine Scheinadresse ist (BFH-Urteil vom 6.6.2000 - VII R 55/99 - BStBl II, S. 560, und BFH-Beschluss vom 13.3.2003 - VII B 196/02 - BStBl II, S. 609). Eine öffentliche Zustellung ist aber wirksam, wenn die Finanzbehörde durch unrichtige Auskünfte Dritter zu der unrichtigen An-nahme verleitet wurde, der Empfänger sei unbekannten Aufenthaltsortes, so-fern die Finanzbehörde auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskunft vertrauen konnte (BFH-Beschluss vom 13.3.2003 - VII B 196/02 - BStBl II, S. 609).“
2. Die Regelung zu § 165 werden wie folgt geändert:
a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Soweit wegen der Frage der Vereinbarkeit einer Rechtsnorm mit dem Grund-gesetz eine Steuer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorläufig festgesetzt worden ist, sind Steuerbescheide auch dann nach § 165 Abs. 2 zu ändern, wenn das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige Frage da-durch entscheidet, dass das Gericht die vom Vorläufigkeitsvermerk erfasste Rechtsnorm entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung verfassungskon-form so auslegt, dass das betreffende Steuergesetz mit höherrangigem Recht vereinbar ist und diese Auslegung zu einer Steuerminderung führt (BFH-Urteil
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vom 30.9.2010 - III R 39/08 - BStBl 2011 II, S. 11). Dies gilt auch, wenn der Vorläufigkeitsvermerk insoweit zusätzlich auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 gestützt war.
Soweit eine Steuer (auch) nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 vorläufig festgesetzt worden ist, sind die Steuerbescheide (zudem) auch dann nach § 165 Abs. 2 zu ändern, wenn der Bundesfinanzhof die vom Vorläufigkeitsvermerk erfasste Rechtsnorm aufgrund einfachgesetzlicher Auslegung eines Steuergesetzes entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung auslegt, diese Auslegung zu einer Steuerminderung führt und dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist.“
b) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt:
„11. Wird die vorläufige Steuerfestsetzung auf Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amts wegen für endgültig erklärt oder wird der Vorläufigkeitsvermerk in einem Änderungsbescheid nicht wiederholt (vgl. Nr. 7), kann gegen die insoweit nunmehr endgültige Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt und ggf. anschließend Klage erhoben werden; hinsichtlich der Auswirkungen der bisherigen Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung ergibt sich aus § 351 Abs. 1 keine Anfechtungsbeschränkung (BFH-Urteil vom 30.9.2010 - III R 39/08 - BStBl 2011 II, S. 11). Der Umfang der Anfechtbarkeit bestimmt sich dabei nicht betragsmäßig, sondern in der Wirkung der fehlenden Bestandskraft der bisherigen Vorläufigkeit. In den Fällen der Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 beschränkt sich dieser Rechtsschutz dementsprechend auf die weitere verfassungsrechtliche Klärung dieser Rechtsfrage (BFH-Urteil vom 30.9.2010, a.a.O.).“
3. Nummer 6 der Regelung zu § 350 wird wie folgt gefasst:
„6. Eine weitere, in der AO nicht ausdrücklich genannte Zulässigkeitsvoraus-setzung ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses, d. h. eines schutz-würdigen, berücksichtigungswerten Interesses an der begehrten Entscheidung im Einspruchsverfahren.
Die Möglichkeit, einen Antrag auf schlichte Änderung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) zu stellen, beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für einen Einspruch, da dieser die Rechte des Steuerpflichtigen umfassender wahrt (vgl. vor § 347, Nr. 1). Wendet sich der Steuerpflichtige gegen denselben Verwaltungsakt sowohl mit einem Einspruch als auch mit einem Antrag auf
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schlichte Änderung, ist nur das Einspruchsverfahren durchzuführen (BFH-Urteil vom 27.9.1994 - VIII R 36/89 - BStBl 1995 II, S. 353).
Wird mit dem Einspruch ausschließlich die angebliche Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm gerügt, fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Finanzbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt spätestens im Ein-spruchsverfahren hinsichtlich des strittigen Punktes für vorläufig erklärt hat (BFH-Beschlüsse vom 10.11.1993 - X B 83/93 - BStBl 1994 II, S. 119, und vom 22.3.1996 - III B 173/95 - BStBl II, S. 506). Trotz vorläufiger Steuerfest-setzung kann aber ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen sein, wenn der Ein-spruchsführer besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrecht-licher Art substantiiert geltend macht oder Aussetzung der Vollziehung begehrt (BFH-Urteil vom 30.9.2010 - III R 39/08 -, BStBl 2011 II, S. 11; zur Aus-setzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel vgl. zu § 361, Nr. 2.5.4).“
4. Nummer 2.5.4 des AEAO zu § 361 wird wie folgt gefasst:
„2.5.4 An die Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwal-tungsaktes sind, wenn die Verfassungswidrigkeit einer angewandten Rechts-norm geltend gemacht wird, keine strengeren Anforderungen zu stellen als im Falle der Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung. Die Begründetheit des Aussetzungsantrags ist nicht nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für eine einstweilige Anordnung durch das BVerfG nach § 32 BVerfGG gelten (BFH-Beschluss vom 10.2.1984 - III B 40/83 - BStBl II, S. 454). Es muss jedoch ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufi-gen Rechtsschutzes bestehen (BFH-Beschlüsse vom 6.11.1987 - III B 101/86 - BStBl 1988 II, S. 134, und vom 1.4.2010 - II B 168/09 - BStBl II, S. 558). In Ausnahmefällen kann trotz ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu be-werten sein als das Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (BFH-Beschlüsse vom 20.7.1990 - III B 144/89 - BStBl 1991 II, S. 104, und vom 1.4.2010, a.a.O.).“
5. Nummer 2 der Regelung zu § 363 wird wie folgt gefasst:
„2. Voraussetzung für eine Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 ist, dass der Einspruchsführer in der Begründung seines Einspruchs die strittige, auch für seinen Steuerfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage darlegt und sich hierzu konkret auf ein beim EuGH, beim BVerfG oder bei einem obersten Bundes-
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gericht anhängiges Verfahren beruft (BFH-Urteile vom 26.9.2006 - X R 39/05 - BStBl 2007 II, S. 222, und vom 30.9.2010 - III R 39/08 - BStBl 2011 II, S. 11). Eine nach § 363 Abs. 2 Satz 2 eingetretene Verfahrensruhe endet, wenn das Ge-richtsverfahren, auf das sich der Einspruchsführer berufen hat, abgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn gegen diese Gerichtsentscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben wird und der Einspruchsführer sich nicht auf dieses neue Verfahren beruft (BFH-Urteil vom 30.9.2010, a.a.O.). Endet demnach die Verfahrensruhe, bedarf es insoweit keiner Fortsetzungsmitteilung nach § 363 Abs. 2 Satz 4 und somit grundsätzlich auch keiner Ermessensentscheidung (BFH-Urteil vom 26.9.2006, a.a.O.), soweit nicht im Einzelfall eine Verfahrensruhe aus Zweck-mäßigkeitsgründen nach § 363 Abs. 2 Satz 1 angemessen erscheint.“
6. Nummer 6.2 und 6.3 der Regelung zu § 367 werden wie folgt gefasst:
„6.2 Eine Teil-Einspruchsentscheidung ist auch dann sachdienlich, wenn sie dem Interesse der Finanzverwaltung an einer zeitnahen Entscheidung über den entscheidungsreifen Teil eines Einspruchs dient, der ersichtlich nur zu dem Zweck eingelegt wurde, die Steuerfestsetzung nicht bestandskräftig werden zu lassen (BFH-Urteil vom 30.9.2010 - III R 39/08 - BStBl 2011 II, S. 11). Um neuen Masseneinsprüchen entgegenzuwirken, soll in Fällen, in denen mit dem Einspruch ausschließlich das Ziel verfolgt wird, im Hinblick auf anhängige Ge-richtsverfahren mit Breitenwirkung den angefochtenen Verwaltungsakt nicht bestandskräftig werden zu lassen, möglichst zeitnah von der Möglichkeit der Teil-Einspruchsentscheidung Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch die Beifügung eines Vorläufigkeitsvermerks gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 der Einspruch erledigt werden kann.
6.3 In der Teil-Einspruchsentscheidung ist genau zu bestimmen, hinsichtlich wel-cher Teile des Verwaltungsakts Bestandskraft nicht eintreten soll, um die Reichweite der Teil-Einspruchsentscheidung zu definieren. Durch Angabe der betreffenden Besteuerungsgrundlage(n) wird hinreichend bestimmt, hinsicht-lich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll; es ist nicht erforderlich und i. d. R. auch nicht möglich, den Teil der Steuer zu beziffern, dessen Festsetzung nicht bestandskräftig werden soll (BFH-Urteil vom 30.9.2010 - III R 39/08 -, BStBl 2011 II, S. 11). Die Bestimmung, hinsichtlich welcher Teile des Verwaltungsakts Bestandskraft nicht eintreten soll, ist Teil des Tenors der Teil-Einspruchsentscheidung und weder Nebenbestimmung noch Grundlagenbescheid. Sie kann daher nur durch Klage gegen die Teil-Einspruchsentscheidung angegriffen werden. Soweit anhängige Verfahren vor dem BFH, BVerfG oder EuGH Anlass für eine Teil-Einspruchsentscheidung /
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Verfahrensruhe sind, sind diese nicht im Tenor, sondern in der Begründung der Teil-Einspruchsentscheidung zu benennen.
Ist der Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung sachdienlich (vgl. Nrn. 6.1 und 6.2), ist das der Finanzbehörde eingeräumte Entschließungsermessen in einer Weise vorgeprägt, dass es keiner über die Darlegung der Sachdienlichkeit hinausgehenden Begründung bedarf, warum eine Teil-Einspruchsentscheidung erlassen wird (BFH-Urteil vom 30.9.2010, a.a.O.).“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag


Volker  
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