Bin schon wieder mit einer neuen Frage da. also ich habe in Epp....u.a. auch ein Vierfamilienhaus. Dort hatten Mieter die nicht in meinem Haus wohten, sondern beim Nachbarn, meine Garage gemietet.
Diese Mieter sind nun weggezogen, haben eine Eigentumswohnung, gekauft . Mir als Vermieterin der Garage wurde naürlich nichts vom Wegzug berichtet und auch die neue Anschrift nicht kund getan. Garagenmiete geht aber pünktlich auf meinem Konto ein.
Mir wurde erzählt, dass meine Garage komplett gefüööt ist mit Spermüll den diese Mieter beim Wegzug aus dem Hachbarhaus nicht mitgenommen haben. Die Garage wurde seit nun
10 Monaten nicht geöffnet, nicht gelüfftet. Wegen dem extrem aufgehäuften Sperrmüll und auch nach dem Winter nicht lüften besteht die Gefahr der Schwammbildung im Mauerwerk.
Ich möchte nun diese Garage diesen Leuten kündigen, kann mir jemand sagen, welche Kündigungsfrist ich einhalten muss.
Danke für IEure Auskunft.
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Hallo Inge,
für die Garage sollte es einen Mietvertrag geben, in dem u. a. auch die Kündigungsfrist geregelt ist.
Wenn im Vertrag nichts ausdrücklich geregelt wurde, gilt § 580 a BGB. Bei einer vereinbarten monatlichen Mietzahlung gilt Abs. 1 Nr. 3; also spätestens am dritten Werktag zum Ende des übernächsten Monats.
Falls du Gründe für eine fristlose Kündigung hast, ist über § 578 Abs. 2 BGB auch § 569 Abs. 2 BGB anwendbar.
Volker
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Danke Volker.
nein für die Garage habe ich keinen Mietvertrag geschrieben in dem die Kündigung geregelt ist, nur den Mietpreis und auf welches Konto sind dort vereinbart.
Muss bei der Garagenkündigung ein Kündigungsgrund angegeben werden.
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Hallo Inge,
die Kündigung ist nicht zu begründen. Eine Begründung ist nur bei der Kündigung von Wohnraum-Mietverhältnissen erforderlich, da dann auch die Sozialklausel (§ 574 BGB) gilt. Da weder § 578 BGB noch § 580a BGB auf § 573 BGB verweisen, gilt auch § 574 BGB bei einem reinen Garagenmietvertrag nicht.
Volker
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Volker herzlichen Dank für Deine Auskunft.
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