Schadenersatz ???

#1 von Gast , 04.07.2011 14:19

Hallo.

Habe an euch folgende Frage zur Gasdichtheitsprüfung.

Laut I-Net sind diese Kosten nicht auf den Mieter umlegbar allerdings
finde ich dort nicht meine spezielle Sachlage wieder.

Laut Mietvertrag bin ich nicht verpflichtet Gas zu benutzen und da
ich keinen Bedarf an Gas hatte, weil ich alles über Strom laufen ließ,
habe ich das Gas abgemeldet, daraufhin ließen die Stadtwerke
den Zähler ausbauen. Nun da ich ausgezogen bin hat der Vermieter
die Gasanlage wieder in Betrieb genommen und mir die Kosten
für die Gasdichtheitsprüfung inkl. neue Leitungen aufgebrummt (400 €).

Ist das so rechtens ? Der Vermieter argumentiert natürlich so, das
ohne meine Abmeldungen diese Prüfung und die Erneuerung der Rohre nicht nötig gewesen wäre !

Bin dankbar um jede fundierte Meinung da ich mir einen Anwalt nicht
leisten kann. Schon mal Danke im Vorraus

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RE: Schadenersatz ???

#2 von Judy , 04.07.2011 18:00

Hallo,

ich denke mal, dass Du ein Mieter bist.

Wenn in der Wohnung ein Gasanschluss war, es vorgesehen war, dass die Wohnung mit Gas beheizt wird, vorher dies so war und Du diesen mehr oder wenig lahmgelegt hast, musst Du auch für die Kosten, die durch die Inbetriebnahme entstehen aufkommen. Dein Vermieter wird sicherlich nicht damit einverstanden gewesen sein, dass Du nur mit Strom geheizt hast, zumal dafür die Leitungen wahrscheinlich auch gar nicht ausgelegt waren. Ich setze jetzt mal voraus, dass Du mit Radiatoren geheizt hast.

Daher hast Du den Schaden verursacht und musst für die Folgen aufkommen. Das ist jedenfalls meine Meinung dazu.

LG
Judy

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RE: Schadenersatz ???

#3 von Volker , 05.07.2011 12:36

Hallo Gast,

steht ausdrücklich im Mietvertrag, dass du nicht verpflichtet bist, den Gasanschluss zu nutzen? Oder ist es deine Interpretation, nachdem jetzt ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird?

Der Gasanschluss war unstreitig bei Mietbeginn vorhanden und (nach Anmeldung beim Versorger) auch nutzbar. Der Anschluss war somit eine Einrichtung, mit der die Wohnung ausgestattet ist.

Bei der Rückgabe der Wohnung muss sich diese, von der Abnutzung durch vergtragsgemäßem Gebrauch nach § 538 BGB abgesehen, in dem Zustand befinden, in dem sie sich bei Mietbeginn befunden hat. Also mit einem nutzungsfähigen Gasanschluss. Der Versorger baut den Gasähler erst dann wieder ein, wenn ein zugelassener Fachbetrieb bestätigt, dass die Gas-Anlage innerhalb der Wohnung den entsprechenden Vorschriften entspricht. Dazu ist auch die Gas-Dichtheitsprüfung erforderlich.

Der Gasanschluss war auf deine Veranlassung nicht mehr nutzbar. Daher bist du dem Vermieter zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die erforderlich waren, um den Zustand bei Mietbeginn wieder herzustellen.

Volker


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zuletzt bearbeitet 05.07.2011 | Top

   

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