Hallo Vermieter,
die Ausschlussfrist von einem Jahr aus § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB kommt auch zum Tragen, wenn in der Betriebskostenabrechnung versehentlich die Vorauszahlungen zu hoch angesetzt worden sind.
Auf den Beschluss des BGH vom 03. Mai 2011 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 139/10 wird hingewiesen.
Volker
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