Hallo Vermieter,
eine wichtige Frage zu Mietverträgen aus der Zeit vor der Mietrechtsreform ist jetzt vom BGH geklärt worden.
Der BGH hat mit Urteil vom 04. Mai 2011 unter Aktenzeichen VIII ZR 191/10 entschieden, dass die vorschüssige Mietzahlung in Verbindung mit einer Aufrechnungsklausel, der zufolge die Aufrechnung einen Monat zuvor anzukündigen ist, keine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt.
Allerdings kann eine fristlosen Kündigung aufgrund nur einer unpünktlichen Mietzahlung nach einer Abmahnung unzulässig sein.
Volker