Hallo Vermieter,
wie allen bekannt, hatte der BGH am 11. Januar 2006 unter Aktenzeichen VIII ZR 364/04 entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses möglich ist, wenn nach einer Abmahnung erneut nicht fristgerecht gezahlt wird.
Offen geblieben war damals, ob es sich um eine qualifizierte Abmahnung handeln muss. Unter dem 12. Oktober 2011 hat sich der BGH erneut mit dem Thema beschäftigt. Allerdings nicht explizit mit dem Mietbereich, sondern mit einem Factoringvertrag.
Unter dem Aktenzeichen VIII ZR 3/11 wurde nun entschieden, dass auch eine dreimalige Abmahnung ohne Androhung der Kündigung nicht ausreichend ist, das Vertragsverhältnis anschließend zu kündigen.
Im Hinblick auf diese Entscheidung kann ich nur empfehlen, zukünftig ausschließlich qualifizierte Abmahnungen zu erteilen, die auch die Kündigungsandrohung enthalten.
Die Urteile sind im Forum nachlesbar.
Volker