Einkommensteuer: Volle Fahrtkosten bei Kundenbesuchen (BdSt NRW)

#1 von Volker , 24.08.2013 10:00

Der Bund der Steuerzahler unterstützt ein Musterverfahren zum vollen Fahrtkostenansatz für Selbständige.

Hierzu führt der Bund der Steuerzahler NRW u.a. weiter aus:

Selbstständige und Unternehmer sollten sich nicht mit der niedrigeren Entfernungspauschale abspeisen lassen, wenn es um Fahrten zum Kunden geht. Wird nämlich ein Arbeitnehmer beim Kunden tätig, können die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt steuerlich geltend gemacht werden. Bei Unternehmern will die Finanzverwaltung hingegen oft nur die Entfernungspauschale für den einfachen Weg anerkennen, wenn sie einen Kunden regelmäßig besuchen.

Durch ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf bekommen Unternehmer und Selbstständige nun Rückenwind: Das Gericht erlaubte den vollen Fahrtkostenansatz (Az. 10 K 829/11 E). Das Finanzamt hat gegen diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung Revision beim BFH eingelegt. Der Bund der Steuerzahler unterstützt das Revisionsverfahren, das dort unter dem Aktenzeichen X R 13/13 anhängig ist, als Musterverfahren.

Betroffene Unternehmer sollten sich auf dieses Verfahren berufen und den niedrigeren Ansatz der Entfernungspauschale bei Kundenbesuchen nicht akzeptieren, rät der Bund der Steuerzahler. Folgt der BFH der Vorinstanz, steht den Unternehmern der volle Fahrtkostenansatz zu. Unternehmer, die ihren Steuerbescheid mit einem Einspruch offenhalten, bekommen dann ggf. zu viel gezahlte Steuern zurück. Ein Einspruch muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids eingelegt werden.

Quelle: Bund der Steuerzahler NRW, Pressemitteilung v. 19.8.2013

Quelle Beitrag: http://www2.nwb.de/portal/content/ir/ser...ws_1378118.aspx


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RE: Einkommensteuer: Volle Fahrtkosten bei Kundenbesuchen (BdSt NRW)

#2 von Erbschel , 13.11.2013 14:46

Kann man irgendwie bei diesem Vorgang Unterstützung bieten?

 
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RE: Einkommensteuer: Volle Fahrtkosten bei Kundenbesuchen (BdSt NRW)

#3 von Volker , 13.11.2013 16:03

Zitat von Erbschel im Beitrag #2
Kann man irgendwie bei diesem Vorgang Unterstützung bieten?


Hallo Erbschel,

Unterstützung bei der Einlegung des Einspruchs bieten die Steuerberater an.

Auch ohne Steuerberater ist ein Einspruch bei Finanzamt möglich. Dazu auf das Urteil des BFH verweisen.

Inzwischen gibt es ein weiteres Urteil: (Link: http://www2.nwb.de/portal/content/ir/ser...ws_1380136.aspx)

Zitat
Einkommensteuer: Fahrten eines Steuerberaters zu seinem Auftraggeber voll abziehbar (FG)
Der 10. Senat des FG Münster hat zu der Frage Stellung genommen, ob Fahrten eines selbstständigen Steuerberaters zu seinem Hauptauftraggeber dem beschränkten Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte unterliegen. Er hat dabei die Auffassung vertreten, dass die geänderte Rechtsprechung des BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte entsprechend auch hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte anzuwenden ist (FG Münster, Urteil v. 10.7.2013 - 10 K 1769/11 E; Revision zugelassen).

Hintergrund: Im Streitfall war streitig, ob Aufwendungen des Klägers für Fahrten zu seinem Hauptauftraggeber in vollem Umfang oder nur mit einer Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar sind. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Sätze 1 und 2 EStG dürfen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte den Gewinn nicht mindern, soweit sie die Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG übersteigen.

Sachverhalt: Kläger ist als Steuerberater selbstständig tätig, ohne mit einem eigenen Telefoneintrag oder anderen Werbemaßnahmen an die Öffentlichkeit zu treten. Im Streitjahr 2009 war sein Hauptauftraggeber, von dem der Kläger als freier Mitarbeiter rund 61% seiner Nettoeinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit erzielte, die in S ansässige Steuerberaterpraxis, für die der Kläger seit etwa 2006 tätig ist. Absprachen über die Dauer und die Länge der Zusammenarbeit wurden nicht getroffen. Seine Leistungen für die Steuerberaterpraxis hat der Kläger an deren Sitz zu erbringen, den er im Streitjahr an insgesamt 181 Tagen aufsuchte. Er konnte dabei über seine Arbeitszeiten frei bestimmen und regelmäßig den gleichen Arbeitsplatz und das Equipment der Steuerberaterpraxis nutzen. Neben der Tätigkeit für die Steuerberaterpraxis war der Kläger für einen international tätigen Konzern und weitere Mandanten tätig. Die Tätigkeit für diese Mandanten übte der Kläger von seiner Wohnung aus.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

Die Räume der Steuerberaterpraxis stellen im Streitfall keine regelmäßige Betriebsstätte des Klägers dar. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist daher nicht anwendbar. Die Fahrzeugkosten sind ohne Beschränkung abziehbar.

Der für die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zuständige VI. Senat des BFH hat entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers darstellt. Die Vorschrift kommt demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist (s. BFH, Urteil v. 10.7.2008 - VI R 21/07 und v. 9.7.2009 - VI R 21/08).

Das Erfordernis einer entsprechenden Auslegung ergibt sich im Streitfall insbesondere aus der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern in Bezug auf den Abzug von Fahrtkosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits- bzw. Betriebsstätte.

Im Übrigen spricht auch der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG enthaltene Verweis, wonach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 insgesamt und nicht nur in Bezug auf seine Rechtsfolgen anzuwenden ist, für eine gleichartige Auslegung beider Vorschriften

Anmerkung: Ähnlich wie das Finanzgericht Münster hatte bereits das FG Düsseldorf entscheiden (FG Düsseldorf, Urteil v. 19.2.2013 - 10 K 829/11 E XAAAE-33015; BFH-Az. X R 13/13). In der NWB Datenbank ist zu diesem Thema auch ein Mustereinspruch abrufbar (NWB DokID: KAAAE-41582).

Quelle: FG Münster online

Hinweis: Das Finanzgericht Münster hat die Revision zum BFH zugelassen, um ihm Gelegenheit zu geben, die Maßgeblichkeit der Rechtsprechung des VI. Senats auch für die Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu bestätigen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde in diesem Verfahren noch nicht veröffentlicht. Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.



Der Mustereinspruch steht nur registrierten Nutzern des NWB zur Verfügung.

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zuletzt bearbeitet 13.11.2013 | Top

RE: Einkommensteuer: Volle Fahrtkosten bei Kundenbesuchen (BdSt NRW)

#4 von Rebbel , 12.03.2014 16:36

Also kann man sich Unterstützung holen, muss man aber nicht. Gut zu wissen :)

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