Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat am 21.8.2013 in dem Klageverfahren 7 K 143/08 entschieden, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt wird, ob die Regelungen im Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) verfassungswidrig sind.
Hierzu führt das FG weiter aus: Aufgrund der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer - z.B. bei ausländischen Einkünften (§ 34c EStG) bzw. bei der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) - wird Solidaritätszuschlag in unterschiedlicher Höhe bei gleichgelagerten Sachverhalten festgesetzt. Hierfür liegt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ein sachlicher Rechtfertigungsgrund nicht vor. Damit verstößt die Regelung gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Niedersächsische FG hatte in diesem Verfahren bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das SolZG gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. Das BVerfG hatte diese Vorlage allerdings für unzulässig erklärt und deshalb keine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen (BVerfG, Beschluss vom 08.09.2010 - 2 BvL 3/10). Der Vorlagebeschluss des 7. Senats vom heutigen Tage stützt sich nunmehr auf die oben dargestellten neuen rechtlichen Erwägungen.
Hinweis: Die Begründung der Entscheidung und das Az. des BVerfG werden demnächst auf der Internetseite des Niedersächsischen Finanzgerichts veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt ebenfalls in Kürze.
Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung v. 22.8.2013
Anmerkung: Dem Bund der Steuerzahler zufolge, der das Verfahren unterstützt, zeigt das FG die Ungleichbehandlung an einem Arbeitnehmerfall auf: Beide Arbeitnehmer leben in Deutschland, sind beim selben Arbeitgeber tätig und erzielen gleich hohe Einkünfte. Der Unterschied besteht darin, dass der eine Arbeitnehmer in Deutschland und der andere nur wenige Meter über die Grenze in einer Zweigstelle in Liechtenstein arbeitet. Durch die Anrechnung der in Liechtenstein gezahlten Einkommensteuer mindert sich die Bemessungsgrundlage für die deutsche Einkommensteuer, was wiederum zu einer niedrigeren Festsetzung des Solidaritätszuschlags führt. Dies ist sachlich aus Sicht des Gerichts nicht zu rechtfertigen.
Quelle: http://www2.nwb.de/portal/content/ir/ser...ws_1378316.aspx