Haushaltsnahe Dienstleistungen

#1 von Volker , 24.02.2014 17:21

Hallo Vermieter,

das Bundesfinanzministerium hat am 10. Januar 2014 ein neu gefasstes Anwendungsschreiben zum Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG veröffentlicht.

Dazu ist folgende Mitteilung auf der Internetseite des Finanzministeriums nachzulesen:

Zitat
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen: die aktuellen Regelungen
Seit 2003 können Bürgerinnen und Bürger im Bereich der haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen von einer Steuerermäßigung profitieren. 2006 ist noch der Bereich der Handwerkerleistungen dazugekommen.
Wie profitieren Familien?
Folgende Steuerermäßigungen können sich insbesondere für Familien auswirken:
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um geringfügige Beschäftigungen handelt (sogenannte Minijobs), können 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden.
Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, zu denen auch Pflege- und Betreuungsleistungen zählen, können bis 20 Prozent, höchstens insgesamt 4.000 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden.
Begünstigt sind Tätigkeiten, die einen engen Bezug zum Haushalt der Bürgerinnen und Bürger haben. Dazu gehören z. B. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege, die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.
Wie profitieren Handwerker und ihre privaten Auftraggeber?
Auch für Aufwendungen bei Inanspruchnahme bestimmter Handwerkerleistungen kann von einer Steuerermäßigung profitiert werden, z. B. bei der Modernisierung der eigengenutzten Wohnung.
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro pro Jahr (bis einschließlich 2008: höchstens 600 Euro pro Jahr).
Begünstigt sind die Arbeitskosten einschließlich Umsatzsteuer, nicht hingegen die Materialkosten.
Die Steuerermäßigung, vielfach auch Steuerbonus genannt, wird in der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht und auf die gezahlte Einkommensteuer angerechnet. Wichtige Voraussetzung ist, dass der Handwerker eine Rechnung ausgestellt hat und diese per Überweisung, durch Einzugsermächtigung oder im Wege des Online-Bankings beglichen worden ist. Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen werden steuerlich nicht anerkannt.
Warum gibt es ein neues Anwendungsschreiben?
Weitere Zweifelsfragen werden geklärt. Neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird umgesetzt.
Hier die wesentlichen Neuerungen:
Aufwendungen für Dienstleistungen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, ohne eigenen Haushalt
Begünstigt sind Aufwendungen, die Bürgerinnen oder Bürgern wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit sie auf Dienstleistungen entfallen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Das können z. B. Aufwendungen sein für die Raumreinigung oder den Wäscheservice am Unterbringungsort. Das Vorhandensein eines eigenen Haushalts im Heim oder am Ort der dauernden Pflege ist in diesen Fällen nicht erforderlich
Nicht begünstigt sind die Mietzahlungen, wie z. B. die allgemeinen Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift, die Aufwendungen für den Hausmeister, den Gärtner sowie sämtliche Handwerkerleistungen.
Nicht mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind Pflege- und Betreuungsleistungen.
Wohnen in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift mit eigenem Haushalt
Das neue Anwendungsschreiben stellt klar, dass Aufwendungen für die Zubereitung von Mahlzeiten in der hauseigenen Küche einer solchen Einrichtung und das Servieren der Speisen in dem zur Gemeinschaftsfläche rechnenden Speisesaal ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind.
Nicht begünstigt ist die Zubereitung von Mahlzeiten außer Haus einschließlich der Anlieferung, wie z. B. bei „Essen auf Rädern“.
Abgrenzung zwischen nicht begünstigten Neubaumaßnahmen und begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Wesentliches Merkmal ist, ob die jeweilige Maßnahme in einem vorhandenen Haushalt der Bürgerin oder des Bürgern durchgeführt wird.
Auf die ertragsteuerliche Einordnung als Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand kommt es nicht an.
Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind daher begünstigt. Das gilt auch dann, wenn der Gebrauchswert der Immobilie dadurch erhöht wird
Nicht begünstigt sind alle Neubaumaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.
Eine beispielhafte Aufzählung enthält Anlage 1 zu dem neuen Anwendungsschreiben.
Gutachtertätigkeit
Die Tätigkeit eines Gutachters gehört weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, noch handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Das gilt für alle gutachterlichen Tätigkeiten. Grundsätzlich nicht nach § 35a EStG begünstigt sind daher z. B.

- Mess- oder Überprüfungsarbeiten,
- eine Legionellenprüfung,
- Kontrolle von Aufzügen oder von Blitzschutzanlagen,
- die Feuerstättenschau des Kaminkehrers/Schornsteinfegers sowie andere
- technische Prüfdienste.
Für die künftig ab Veranlagungszeitraum 2014 nicht mehr berücksichtigungsfähige Gutachtertätigkeit von Schornsteinfegern und Kaminkehrern (Feuerstättenschau) ist eine Nichtbeanstandungsregelung enthalten. Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 können die Leistungen von Kaminkehrern/Schornsteinfegern insgesamt in einer Summe geltend gemacht werden. Ab Veranlagungszeitraum 2014 ist aufzuteilen in Kehr- und Prüfungsarbeiten.
Öffentlich geförderte Maßnahmen
Es wird klargestellt, dass jede handwerkliche Maßnahme einzeln zu betrachten ist. Wird für eine (Einzel )Maßnahme eine öffentliche Förderung z. B. in der Form eines Zuschusses in Anspruch genommen, kann für dieselbe Maßnahme keine Steuervergünstigung nach § 35a Absatz 3 EStG in Anspruch genommen werden. Eine Aufteilung der Aufwendungen für diese Einzelmaßnahme in einen geförderten und einen nicht geförderten Teil ist nicht zulässig.
Wird daneben für eine andere (Einzel )Maßnahme keine öffentliche Förderung in Anspruch genommen, ist eine Steuerermäßigung für die darauf entfallenden Arbeitskosten möglich.
Das neue Anwendungsschreiben enthält hierzu in Randnummer 25 ein Praxisbeispiel.
Haushaltsbezogene Inanspruchnahme der Höchstbeträge
Hiervon betroffen sind vor allem Bürgerinnen und Bürger, die im Laufe eines Veranlagungsjahres mit einer anderen volljährigen Person einen gemeinsamen Haushalt gründen, sowie Bürgerinnen und Bürger, die einen bisher gemeinsamen Haushalt auflösen und fortan in getrennten Haushalten leben.
Darüber hinaus werden Fälle geregelt, in denen zusammen lebende volljährige Personen die von ihnen jeweils getragenen Aufwendungen anders als nach den Grundsätzen des hälftigen Höchstbetrages untereinander steuerlich aufteilen möchten.
Das Anwendungsschreiben enthält hierzu ab der Randnummer 52 zahlreiche Anwendungsbeispiele.
Beispiele, Berechnungen, Liste und Musterbescheinigung
Zahlreiche Beispiele und Berechnungen, eine Liste der begünstigten und nicht begünstigten Maßnahmen sowie das Muster für eine Bescheinigung für die Jahresabrechnung eines Hausverwalters oder eines Vermieters erleichtern die praktische Handhabbarkeit der Regelung.



Das Anwendungsschreiben in der gesamten Fassung ist als PDF diesem Beitrag angefügt.

Volker


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RE: Haushaltsnahe Dienstleistungen

#2 von Magda , 12.11.2014 15:02

Zitat von Volker im Beitrag #1

Abgrenzung zwischen nicht begünstigten Neubaumaßnahmen und begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Wesentliches Merkmal ist, ob die jeweilige Maßnahme in einem vorhandenen Haushalt der Bürgerin oder des Bürgern durchgeführt wird.
Auf die ertragsteuerliche Einordnung als Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand kommt es nicht an.
Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind daher begünstigt. Das gilt auch dann, wenn der Gebrauchswert der Immobilie dadurch erhöht wird.
Nicht begünstigt sind alle Neubaumaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.


Öffentlich geförderte Maßnahmen
Es wird klargestellt, dass jede handwerkliche Maßnahme einzeln zu betrachten ist. Wird für eine (Einzel )Maßnahme eine öffentliche Förderung z. B. in der Form eines Zuschusses in Anspruch genommen, kann für dieselbe Maßnahme keine Steuervergünstigung nach § 35a Absatz 3 EStG in Anspruch genommen werden. Eine Aufteilung der Aufwendungen für diese Einzelmaßnahme in einen geförderten und einen nicht geförderten Teil ist nicht zulässig.
Wird daneben für eine andere (Einzel )Maßnahme keine öffentliche Förderung in Anspruch genommen, ist eine Steuerermäßigung für die darauf entfallenden Arbeitskosten möglich.

Volker


Genau hierzu habe ich eine Frage: Kann ich als Vermieter auch die Handwerkerkosten für die Montage eines Plattfomlifts steuerlich absetzen? Das Modell von diesem Anbieter (Plattformlift XPRESS gerade Treppe) soll im Mietshaus eingebaut werden. Das müsste doch als Modernisierungsmaßnahme gelten, weil es sich ja dabei auch um eine Wohnungsanpassung handelt, oder?
Wenn ich es richtig verstanden habe, ginge diese Baumaßnahme nur nicht von der Steuer abzusetzen, wenn ich dafür zum Beispiel eine KfW Förderung in Anspruch nehmen würde.

Ich steige da leider nicht so gut durch ...
Welche Möglichkeiten habe ich, um an den Kosten ein wenig zu sparen?

Beste Grüße,
Magda


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RE: Haushaltsnahe Dienstleistungen

#3 von Volker , 12.11.2014 15:45

Hallo Magda,

wenn du als Vermieter den Plattformlift einbauen lässt, ist das eine Modernisierungsmaßnahme. Dieses sind für den Vermieter Werbungskosten und diese sind in voller Höhe abzugsfähig. Abzugsfähig in der Form, dass diese mit den Einkünften (Miete) aufgerechnet werden und nur die Differenz zwischen den beiden Positionen als Teil des zu versteuernden Einkommens angesetzt wird.

Dadurch, dass die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V) angesetzt werden, entfällt eine weitere Berücksichtigung als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG.

Ggf. sollte überlegt werden, ob der betreffende Mieter nicht bei seine Krankenkasse den Einbau des Lifts beantragt und dazu von der Kasse einen Zuschuss erhält. Sofern du dann als Vermieter die restlichen Kosten übernimmst, wären das für dich wieder Werbungskosten.

"Sparen" kannst du nur, indem du einen preisgünstigen Anbieter findest und durch die Steuerersparnis. Letztere aber nur, wenn überhaupt Steuern aufgrund der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anfallen oder die anderen Einkünfte so hoch sind, dass der Abzug der Modernisierungskosten sich steuermindern auswirkt.

Volker


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RE: Haushaltsnahe Dienstleistungen

#4 von Magda , 13.11.2014 18:19

Lieber Volker,

vielen Dank für Deine Rückmeldung! Das sind genau die Informationen, die ich benötigt habe!

Zitat von Volker im Beitrag #3

Ggf. sollte überlegt werden, ob der betreffende Mieter nicht bei seine Krankenkasse den Einbau des Lifts beantragt und dazu von der Kasse einen Zuschuss erhält. Sofern du dann als Vermieter die restlichen Kosten übernimmst, wären das für dich wieder Werbungskosten.



Darüber hatte ich auch schon nachgedacht. Ich hatte nur nicht herausgefunden, ob eine so gesplittene Beteiligung überhaupt möglich ist.
Ich werde hier mal weiter nachhaken. Ein Zuschuss müsste dem Mieter aufgrund der starken Mobilitätseinschränkung an sich zustehen. Kommt jetzt aber darauf an, wo dieser Zuschuss beantragt werden könnte. Je nach Situation könnten das verschiedene Stellen sein. Das gilt es erst mal abzuklären, welchen Spielraum es gibt.

Sollte ich nochmal Fragen haben, werde ich mich wieder melden

Beste Grüße,
Magda

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