Hallo User,
der BFH hat im Urteil unter Aktenzeichen III R 21/12 am 08.05.2014 sich auch dazu geäußert, was aus steuerlicher Sicht unter dem Wohnsitz von natürlichen Personen im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 8 Abgabenordnung zu verstehen ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Es muss sich um eine auf Dauer zum Bewohnen geeignete Räumlichkeit handeln, die der Betreffende auch tatsächlich zu Wohnzwecken nutzt.
Das Urteil ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
Volker
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