Außergewöhnliche Belastungen - § 33 Abs. 2 S. 4 EStG

#1 von Volker , 06.11.2014 11:59

Hallo User,

das FG Rheinland-Pfalz hat am 16.10.2014 unter Aktenzeichen 4 K 1976/14 festgestellt, dass mit der Neuregelung des § 33 EStG ab 2013 mit der Formulierung "Aufwendungen für Prozesse mit existentieller Bedeutung" zwar noch die Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, die Scheidungsfolgekosten jedoch nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Damit steht auch fest, dass das Urteil des VI. Senats des BFH aus dem Jahre 2011 zur Abzugsfähigkeit der Prozesskosten für beliebige Prozesse seine Wirkung verloren hat. Mit der Änderung des EStG wurde damit die bis 2011 bestehende Rechtslage zur eingeschränkten Abzugsfähigkeit von (allgemeinen) Prozesskosten wieder hergestellt.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 31.10.2014

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