Ist die Einheitsbewertung beim Grundvermögen verfassungswidrig?

#1 von Volker , 30.01.2015 12:03

Hallo User,

die Information ist vielleicht nicht für alle wichtig.

Mich interessiert hierzu jedoch die Meinung der vermietenden Eigentümer zur Frage, ob hinsichtlich der wahrscheinlichen Änderung der Einheitswerte, die Basis für die Grundsteuer sind, bereits jetzt bei der Abrechnung der Betriebskosten bei der Position "Grundsteuer" ein Vorbehalt hinsichtlich späterer Nachforderungen gemacht werden sollte.

Volker

Zitat
Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens seit dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 verfassungswidrig sind.

Zum Hintergrund: Einheitswerte werden für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Betriebsgrundstücke und für andere Grundstücke festgestellt. Sie sind neben den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden festgelegten Hebesätzen Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind in den alten Bundesländern und West-Berlin die Wertverhältnisse zum 1.1.1964 (sogenannter Hauptfeststellungszeitpunkt).

Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass die Maßgeblichkeit dieser veralteten Wertverhältnisse (spätestens) seit dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 nicht mehr mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts vereinbar ist. Die seit 1964 eingetretene rasante städtebauliche Entwicklung gerade im großstädtischen Bereich, die Fortentwicklung des Bauwesens nach Bauart, Bauweise, Konstruktion und Objektgröße sowie andere tiefgreifende Veränderungen am Immobilienmarkt finden keinen angemessenen Niederschlag im Einheitswert.

Beachten Sie: | Die Vorlage betrifft nicht die Bewertung des Grundvermögens in den neuen Bundesländern, für die die Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1935 maßgebend sind. Die Gründe, die den Bundesfinanzhof zur Vorlage veranlasst haben, gelten aber aufgrund dieses noch länger zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts erst Recht im Beitrittsgebiet.

Praxishinweise:

In 2010 hatte der Bundesfinanzhof die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens für Stichtage bis zum 1.1.2007 noch als verfassungsgemäß beurteilt. Gegen diese Entscheidung ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig.

Der aktuelle Vorlagebeschluss steht dem Erlass von Einheitswertbescheiden, Grundsteuermessbescheiden und Grundsteuerbescheiden sowie der Beitreibung von Grundsteuer nicht entgegen. Die Bescheide werden jedoch für vorläufig zu erklären sein.

Sollte das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungswidrigkeit annehmen, ist es durchaus denkbar, dass dem Gesetzgeber für vergangene Zeiträume eine Nachbesserung ermöglicht wird.

Quelle:
 | BFH, Beschluss vom 22.10.2014, Az. II R 16/13, anhängig beim BVerfG unter Az. 1 BvL 11/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 173438; BFH-Urteil vom 30.6.2010, Az. II R 12/09, anhängig beim BVerfG unter Az. 2 BvR 287/11


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RE: Ist die Einheitsbewertung beim Grundvermögen verfassungswidrig?

#2 von Volker , 03.07.2015 11:12

Hallo Vermieter,

leider hat keiner auf die Frage hinsichtlich eines Vorbehalts bei der Betriebskostenabrechnung geantwortet.

Inzwischen gibt es offenbar eine Einigung der Landesfinanzminister über die neue Bewertung der Grundstücke.

Auf die nachfolgend wiedergegebene Pressemitteilung des Bund der Steuerzahler vom 26.06.2015 wird hingewiesen.

Volker

Zitat
Grundsteuer: Einigung der Landesfinanzminister über die neue Grundsteuer (BdSt)
Seit Jahren wird über die Reform der Grundsteuer gestritten. Größter Kritikpunkt ist die Bewertung des Grundstücks. Sie erfolgt bisher auf Grundlage der Einheitswerte aus dem Jahr 1964 in den alten Bundesländern und aus dem Jahr 1935 in den neuen Bundesländern. Verschiedenen Pressemeldungen zufolge haben sich die Landesfinanzminister nun auf ein neues Bewertungsmodell geeinigt. Hiernach soll die Bewertung der Grundstücke künftig mit dem Verkehrswert erfolgen. Darauf weist aktuell der Bund der Steuerzahler Deutschland hin.

Hierzu führte der BdSt weiter aus:
Nun haben sich die Landesfinanzminister auf ein neues Bewertungsmodell geeinigt: Die Bewertung der Grundstücke soll künftig mit dem Verkehrswert erfolgen. Aufbauten werden mit festen Kriterien schematisch angesetzt.
Der Vorschlag sieht zudem eine Öffnungsklausel für die Bundesländer bei der Grundsteuermesszahl vor. Damit sollen vor allem die Stadtstaaten die Möglichkeit erhalten, eine Mehrbelastung ihrer Bürger gegenüber dem bisherigen Bewertungssystem zu vermeiden.

Statement von BdSt-Präsident Reiner Holznagel zur Einigung der Landesfinanzminister über die neue Grundsteuer: „Die Reform der Grundsteuer darf auf keinen Fall dazu führen, dass Wohnen deutlich teurer wird! Dazu müssen Bund, Länder und Kommunen an einem Strang ziehen. Eine höhere Steuer würde nicht nur Eigentümer, sondern auch Mieter zusätzlich belasten – denn die Grundsteuer ist eine Volkssteuer, die alle trifft. Länder und Kommunen müssen mit dem Vorschlag zur Reform der Grundsteuer sorgfältig umgehen. Sollten die Grundstücke höher bewertet werden, müssen die Landesfinanzminister über entsprechende Steuersätze gegensteuern und die Gemeinden die Hebesätze senken. Eine höhere Grundsteuer darf es nicht geben! Wir werden uns auf jeden Fall dafür einsetzen, dass die Reform nicht dazu missbraucht wird, um die Bürger stärker zu besteuern. Schlecht ist, dass sich die Landesfinanzminister nicht auf ein komplett wertunabhängiges Bewertungsmodell geeinigt haben. Das könnte unbürokratischer umgesetzt werden.“

Quelle: BdSt, Pressemitteilung v. 26.6.2015


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