Grundbucheinsicht

#1 von Volker , 18.02.2015 12:19

Hallo User,

nachfolgend eine grobe Übersicht zum Grundbuch.

Volker

Grundbuchamt: elektronisch !
Das Grundbuchamt ist seit Oktober letzten Jahres elektronisch. Nach einem Gesetz, das der Bund auf den Weg gebracht hat, soll es eine Umstellung auf ein Denkmalgrundbuch geben.

Damit hält seit Oktober 2014 der Computer Einzug in das Grundbuchamt. Verantwortlich für die Einführung des elektronischen Grundbuchs sind allerdings die Bundesländer. Damit obliegt ihnen, wann und in welchem Umfang das elektronische Grundbuch jeweils eingeführt wird.

Die Vorteile der Modernisierung
Mit der Umstellung auf den Computer wird das Registerwesen modernisiert. Die Datensätze von verschiedenen Ämtern werden elektronisch zusammengefügt.
Fragen wie, wer Eigentümer einer Immobilie ist oder ob es hier eine Hypothek gibt, werden durch die zentrale Speicherung einfacher zu beantworten sein.
Der Fokus liegt darin, die Justiz weiterzubringen. Die bisherige Abwicklung führte häufig zur Unübersichtlichkeit, weil ein Teil der Daten eingescannt war, der andere in einer Datenbank und der Rest verschwand in Handakten.

Die Umstellung auf den Computer soll also für mehr Übersicht sorgen. Dazu werden die vorhandenen Informationen miteinander verknüpft.

Im Grundbuchausdruck können diese Informationen abgelesen werden. Damit kann man erkennen, mit wem man es hier zu tun hat.
Zugleich wird das Genehmigungsverfahren bei der Veräußerung eines Grundstücks vereinfacht, das nach der Grundstücksverkehrsordnung in Ostdeutschland noch immer erforderlich ist. Ab dem Jahr 2017 wird die Genehmigung nur noch erforderlich sein, wenn für das Grundstück ein Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz vorliegt.

Wer darf das Grundbuch einsehen?
Grundsätzlich gilt: Nicht jeder darf einfach so das Grundbuch einsehen. Makler, Hauskäufer oder Nachbarn müssen vielmehr ein sogenanntes berechtigtes Interesse beim Grundbuchamt nachweisen. Zur Einsicht in das Grundbuch ohne Nachweis des berechtigten Interesse sind nur der Grundstückseigentümer und im Grundbuch eingetragene Rechteinhaber berechtigt.
Das gilt auch für Behörden, Gerichte und Notare. Im Einzelfall kann aber auch ein wirtschaftliches Interesse genügen. Wenn zum Beispiel Kreditgeber des Eigentümers einen Kredit grundbuchlich absichern sollen oder Mieter herausfinden möchten, wer der tatsächliche Eigentümer einer Immobilie ist.


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