GEMA: OLG München verneint öffentliche Wiedergabe bei 343 Wohneinheiten

#1 von Volker , 06.01.2015 15:54

Da Thema GEMA ist auch für Vermieter von Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus wichtig.

Der derzeitige Stand des Verfahrens wird nachfolgend im Beitrag unter dem Link im IVG-Blog von Dr. Christian Osthus, Leiter der Rechtsabteilung im IVD, und im nachfolgenden Zitat widergegeben.

Volker

Zitat
Wer Rundfunk- und Fernsehprogramme in ein Kabelnetz einspeist, schuldet eine Urheberrechtsvergütung, wenn eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 UrhG erfolgt.

Es ist allerdings umstritten, wann eine öffentliche Weitergabe vorliegt. Die Eingriffsschwelle wird nach den Gesetzesmaterialien bei 75 Wohneinheiten angenommen.

Nach Auffassung des Landgerichts München, dass über einen Fall zu entscheiden hatte, in dem die GEMA urheberrechtliche Nutzungsrechte gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 343 Wohneinheiten geltend machte, sei dies jedoch keine starre Grenze. Das Landgericht (LG) München meint zudem, dass auch bei einem Gebäude mit 343 Wohneinheiten könne es am Merkmal „Öffentlichkeit“ fehlen, wenn sich dies aus dem „sozialen Kontext“ ergebe. In der vorliegenden Wohnanlage finden gemeinsame Feste statt. Zudem gibt es dort ein gemeinsames Schwimmbad und eine Sauna.

Im Berufungsverfahren folgte das Oberlandgericht (OLG) München der Auffassung des LG München und wies die Berufung der GEMA zurück. Zudem führte es aus, dass eine öffentliche Übermittlung insbesondere dann nicht vorliege, wenn die Zugänglichmachung der Werke ein bloßes technisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung des Empfangs der Erstsendung in ihrem Sendegebiet darstellt. Es liege auch deshalb keine öffentliche Weiterleitung vor, da anders als in einem Hotel oder einer Gaststätte die empfangenden Wohnungseigentümer keine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten darstellt. Die Anzahl der Wohnungseigentümer unterliegt aufgrund der geringen Fluktuation kaum Schwankungen.

Das Urteil des OLG München vom 11. September 2014 (AZ: 6 U 2619/13) ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zwischenzeitlich eingelegt.


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