Muss der Vermieter Streugut und Geräte stellen?

#1 von Vermieterheini1 , 20.12.2010 11:36

In einem Mietvertrag wird der Mieter verpflichtet an Stelle des Vermieters (Grundstückseigentümers) die Räum- und Streupflicht zu übernehmen.
Weitere Vereinbarungen entält der Mietvertrag nicht und sind auch aus der Hausordnung, "Schneetafel", usw. nicht ersichtlich.

Frage:
Muss in so einem Fall der Vermieter dem Mieter Steugut und Gerätschaften (z.B. Schneeschaufel, Besen, Eimer, usw.) kostenfrei zur Verfügung stellen?

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RE: Muss der Vermieter Streugut und Geräte stellen?

#2 von cavalier , 20.12.2010 12:16

m.E. muß der Mieter Streugut bezahlen, Geräte der Vermieter

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RE: Muss der Vermieter Streugut und Geräte stellen?

#3 von Volker , 20.12.2010 18:17

Hallo Vermieterheini,

bei der von dir angeführten Klausel gehen Unklarheiten zu Lasten des Klauselverwenders. Da der Mietvertrag im Allgemeinen vom Vermieter vorformuliert wird, also zu Lasten des Vermieters.

Der Mieter schuldet nur die Arbeitsleistung. Nicht mehr und nicht weniger.

Wenn er keine Arbeitsmittel zur Erbringung seiner Leistung erhält, kann er folglich auch die Leistung nicht erbringen.

Die Gerätschaften sind also vom Vermieter zur Verfügung zu stellen. Ebenso das Streugut. Nur letzteres kann der Vermieter über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Die Gerätschaften für den Winterdienst gehören ebenso wie ein Rasenmäher oder ein Kehrbesen zu den Instandhaltungskosten (Ansicht der Gerichte) und sind damit nicht umlagefähig.

In der Hausordnung sind Vereinbarungen über eine Kostentragung fehl am Platze. Eine entsprechende Bestimmung dürfte als "überraschende" Klausel unwirksam sein.

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RE: Muss der Vermieter Streugut und Geräte stellen?

#4 von s.hammer , 21.12.2010 08:53

@ Volker

bisher habe ich Streugut abgerechnet, die Schneeschieber aber nicht.

Dies Jahr war ich so nett eine Kehrmaschine mit Motor anzuschaffen (ähnlich Hako variette).

Die Maschine will ich degressiv abschreiben,
aber die Betriebsstoffe, bzw. zukünftig Ersatzbürsten ect. wollte ich auf die Mieter umlegen.

Wenn die Wissen, das sie die Bürsten zahlen müßen, halten sie sich eventuell etwas zurück beim Schneeräumen.

Meine Sorge ist ja, das die halbe Strasse mitgeräumt wird, gegen kleines Handgeld ......

Gruß aus der verschneíten Hauptstadt.

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RE: Muss der Vermieter Streugut und Geräte stellen?

#5 von Vermieterheini1 , 21.12.2010 09:34

Habe folgendes im Internet gefunden - ohne Gewähr!

Der Mieter braucht die zur Schneeräumung erforderlichen Geräte nicht anzuschaffen, dies ist Sache des Vermieters, da solche Werkzeuge Hauszubehör sind. Sollte im Mietvertrag stehen, dass der Mieter Geräte selbst stellen muss, so ist diese Klausel wegen Verstoß gegen das Tranzparenzgebot (§ 307 BGB) unwirksam. Bisher haben sich die Gerichte damit aber noch nicht beschäftigt. Das Streumaterial (Streusalz) muss der Mieter (wie die Putzmittel für den Treppenputz) nur dann selbst anschaffen und bezahlen, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag steht oder nachträglich so vereinbart wurde (AG Wuppertal WM 82, 114: AG Bochum WM 81, U5, AG Witten WM 81, U5 , AG Solingen WM 79, 239). Ist im Mietvertrag keine Regelung darüber getroffen, wer die Kosten für das Streumaterial bezahlt, hat der Mieter aber trotzdem schon über einen längeren Zeitraum das Streumaterial selbst auf eigene Kosten gestellt, kann er sich auf die grundsätzliche bestehende Verpflichtung des Vermieters die Kosten zu übernehmen nur in besonderen Ausnahmefällen berufen (z.B. besonders harter Winter).

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexiko...treupflicht.htm

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RE: Muss der Vermieter Streugut und Geräte stellen?

#6 von Vermieterheini1 , 21.12.2010 09:40

Auch wenn es nicht zur Fragestellung gehört:

Mieter / Vermieter: Schnee räumen und Salz streuen im Winter

Wenn der Schnee fällt, schlagen viele Kinderherzen höher, denn in vielen Gebieten Deutschlands haben sie nur selten die Gelegenheit zu rodeln, Schneebälle zu werfen oder Schneemänner zu bauen. Doch wo sich Kinder freuen, ruft mit dem Schneefall, auch die Pflicht des Bürgers, nämlich den Schnee wieder weg zu räumen.

Das wirft einige Fragen auf: Wer ist verantwortlich den Schnee vor dem eigenen oder gemieteten Haus zu beseitigen? Wann und wo genau muss das geschehen? Ist Salzen erlaubt?

Schneeräumen ist Pflicht
Allgemein liegt das Schneeräumen und Streuen der Wege in der Verantwortung der Stadt bzw. der Gemeinde. Diese übertragen diese Pflicht - in der Regel - per Satzung auf ihre Bürger, genauer: auf den Eigentümer oder Vermieter eines Hauses bzw. Grundstücks. Als Eigentümer bzw. Vermieter sind Sie dafür verantwortlich, dass der Schnee vor Ihrem Haus entfernt wird.

Üblicherweise betrifft das die Zugänge zu Ihrem Haus, dem Gehweg vor bzw. um Ihr Grundstück herum, Wege zur Garage und den Mülltonnen.

Die jeweilige Gemeinde bzw. Stadt legt fest, wann dies zu geschehen hat. Die Zeiten variieren daher leicht. An Werktagen sollen die entsprechenden Stellen ab 7 bzw. 8 bis 20 Uhr von Schnee und Eisglätte befreit sein. An Sonn- und Feiertagen darf es etwas später sein, in der Regel ab 9 bis 20 Uhr.

Wenn es stark schneit, muss auch täglich mehrmals geschippt und gestreut werden. Wer berufstätig ist, in den Urlaub fährt oder an einer Krankheit leidet, hat also dafür zu sorgen, dass ein anderer diese Aufgabe erfüllt. Nur bei einer außergewöhnlichen Wetterlage - wenn es z.B. über Stunden hinweg schneit - und ein mehrmaliges Entfernen des Schnees nichts mehr nützt - ruht diese Pflicht.

Der Eigentümer bzw. Vermieter eines Hauses darf seine Räumungspflicht an seinen Mieter übertragen. Aber Vorsicht - das muss explizit im Mietvertrag stehen. Eine mündliche Vereinbarung reicht daher nicht aus. Hier braucht es in jedem Falle - auch wenn das ein Hausmeister übernimmt - eine vertragliche Absicherung. Falls also jemand vor Ihrem Haus ausrutscht und Schäden daraus entstehen, wird im Zweifelsfall der Eigentümer bzw. Vermieter zur Verantwortung gezogen.

Da die Regelungen der Gemeinden bzw. der Städte voneinander variieren, erkunden Sie sich bitte in Ihrer Gemeinde oder Stadt, welche Regelung für Sie gilt.

Nehmen Sie Ihre Räumungspflicht ernst. Stehen Sie früh genug auf, um den Schnee zu beseitigen. Denn es sollte in erster Linie nicht darum gehen, Strafe und Schadenersatz zu vermeiden, sondern dafür zu sorgen, ein Teil des Weges Ihrer Mitmenschen sicherer zu machen.

Schnee räumen vor dem Streuen
Bevor Sie mit dem Streuen beginnen, räumen Sie zuerst den Schnee beseite. Die geräumte Spur soll breit genug für Fußgänger sein (1,5 - 2 m). Räumen Sie also lieber ein bisschen zuviel, als zuwenig Schnee beseite. Räumen Sie den Schnee nicht auf die Fahrbahn, denn der Schneepflug befördert ihn wieder zurück auf die Gehwege, und Sie können von vorne anfangen. Achten Sie bei stark winterlichem Schneefall darauf, dass Sie mit Ihrem parkenden Auto den Schneepflug nicht blockieren.

Manchmal ist es nötig auch nach dem Schneeräumen die Fläche abzustumpfen, wenn also weiterhin Ausrutschgefahr besteht.

Es gibt mehrere Arten, abstumpfender Streumittel, z.B.:

Split
Sand
Asche
Kies
Streusalz
Ist Salz streuen erlaubt?
Die Frage, ob Salz gestreut werden darf, wird immer wieder gestellt. In vielen Gebieten Deutschlands ist das Streuen von Salz für Anlieger verboten. Doch das bestimmen die Gemeinden/Städte. Sie regeln ebenso Ausnahmen vom Salzstreuverbot, z.B. bei Eisregen und Eisglätte, bei Treppenaufgängen und Wegen, die stark abfallen oder ansteigen. Erkundigen Sie sich daher bei Ihrer Gemeinde/Stadt, ob Sie Salz streuen dürfen und ob es Ausnahmen von dieser Regel gibt.

Nehmen Sie ein Salzverbot ernst. Es geht dabei nicht nur um das Vermeiden hoher Bußgelder (Salz lässt sich auch im Nachhinein locker durch Bodenproben nachweisen), sondern um die Umwelt. In Punkto "Sicherheit für andere Menschen" ist in vielen Fällen Salz völlig unnötig.

Salz wirkt recht effektiv, da es das Eis zum Schmelzen bringt. Fahrbahnen und Wege werden schnell wieder frei. Doch bedenken Sie, dass ab ca. -7 °C, das Streuen von Salz keinen Sinn mehr macht, denn dann gefriert auch das Salzwassergemisch. Am besten wirkt es bei einer Temperatur von knapp unter 0 °C. Falls Salzstreuen in Ihrem Fall erlaubt war, achten Sie darauf, den Salzschnee dorthin zu räumen, wo sich keine Pflanzen befinden.

Streuen Sie nicht mehr Salz als nötig und verwenden Sie keinesfalls Kochsalz, welches Pflanzen mehr schadet als Streusalz. Besorgen Sie sich Streusalz, das extra für diesen Zweck hergestellt wird. Setzen Sie, auf umweltverträgliche Streumittel, wie z.B. Sand. Trotz aller Pflichten und Regelungen, lassen Sie sich den Spaß im Winter nicht verderben.

Quelle http://www.philognosie.net/index.php/art...rticleview/169/

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RE: Muss der Vermieter Streugut und Geräte stellen?

#7 von Volker , 21.12.2010 11:33

Hallo s.hammer,

Zitat von s.hammer
@ Volker

bisher habe ich Streugut abgerechnet, die Schneeschieber aber nicht.

Dies Jahr war ich so nett eine Kehrmaschine mit Motor anzuschaffen (ähnlich Hako variette).

Die Maschine will ich degressiv abschreiben,
aber die Betriebsstoffe, bzw. zukünftig Ersatzbürsten ect. wollte ich auf die Mieter umlegen.

Wenn die Wissen, das sie die Bürsten zahlen müßen, halten sie sich eventuell etwas zurück beim Schneeräumen.

Meine Sorge ist ja, das die halbe Strasse mitgeräumt wird, gegen kleines Handgeld ......

Gruß aus der verschneíten Hauptstadt.




die Gerichte richten sich nach dem Wortlaut der Betriebskostenverordnung. Wenn z. B. bei der Hausreinigung steht, dass dazu "die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen ..." gehören, dann ist für die Richter klar, dass mit dieser Formulierung zwar noch das Reinigungsmitel im Wischwasser, nicht jedoch der Schrubber zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören.

Wenn also mit der Kehrmaschine neben dem Zugang zum Haus auch eine Reinigung des öffentlichen Bereichs durchgeführt wird, müssten die Kosten dafür auf die BK-Positionen Ziffer 8 Straßenreinigun und Müllbeseitigung und auf Ziffer 9 Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung aufgeteilt werden.

Ich würde empfehlen, den Mietern mitzuteilen, dass die Kehrmaschine für die und die Arbeiten von dir zur Verfügung gestellt wird und im Rahmen der BK-Abrechnung die Betriebsstoffe (Benzin, Öl) und Verbrauchsmaterialen (Bürsten) umgelegt werden und daher gebeten wird, sparsam damit umzugehen.

Ob es letztlich zu dem von dir beabsichtigtem Ergebnis führt, bleibt abzuwarten. Ebenso, ob ein Richter die Information der Mieter zur Nutzung als ausreichend und auch als Umlagevereinbarung im Sinne der Betriebskosten anerkennt. Daher zukünftig im Mietvertrag eine entsprechende Klausel aufnehmen.

Die steuerliche Abschreibung berührt die BK-Abrechnung nicht. Zumindest ist mir nicht bekannt, dass ein Gericht die steuerliche Rückvergütung bereits gezahlter Steuern bzw. die Verringerung der Steuerlast als Korrekturposten bei den Betriebskosten angesetzt hat.

Nur wenn ein Dienstleister die Arbeiten ausführt, sind die von ihm in den Preis einkalkulierten Kosten für Besen etc. auch im Rahmen der BK-Abrechnung umlagefähig. Wenn jedoch ein Hausmeister beschäftigt wird, ist der diesem gezahlte Lohn unter der Ziffer 14 Kosten für den Hauswart insgesamt zu zeigen und nicht auf die vorgenannten Ziffern (8 und 9) aufzuteilen.

Volker

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RE: Muss der Vermieter Streugut und Geräte stellen?

#8 von Judy , 22.12.2010 08:46

Es ist ja ganz toll, dass der Vermieter alles zahlen soll. Aber mal nüchtern: Welcher Mieter kommt auf die Idee, dass er einen Schrupper oder Putzmittel vom Vermieter will oder aber das Wischwasser? Mir ist ja auch schon sehr viel untergekommen, aber auf diese Idee sind meine Mieter noch nicht gekommen. Ich kenne auch keinen Vermieter, der einem Mieter einen Rasenmäher zur Verfügung stellt. Bei mehreren Mietern wird ein Unternehmen beauftragt und in Häusern muss der Mieter selber sehen, wie er den Rasen gemäht bekommt - notfalls mit Schere. Diese Forderung ist auch noch nie an mich herangetragen worden - nicht mal vom Mieterverein. Da kommen dann ja auch noch andere Dinge ins Spiel. Wer sorgt für die Wartung und Pflege der Gerätschaften? Es ist auch keinem Vermieter zuzumuten, ständig Neuanschaffungen zu leisten. Ich hatte diesen Winter eine Anfrage von einem Mieter, der in dem Objekt schon mehrere Jahre wohnt und wo auch immer der Schneedienst von den Mietern geleistet wurde. Dieses Jahr wollte er plötzlich einen Schneeschieber und Streusalz.

Ich habe darauf nur lapidar geantwortet, dass es mir egal ist, wer es kauft. Er würde die Kosten in der Abrechnung sowieso zahlen. Damit war das Thema durch. Genau dieser Mieter wollte auch eine neue Mülltonne, weil die alte angeblich vom Müllwagen gesprengt wurde. Hinterher hat sich rausgestellt, dass man selber mit Gewalt versucht hatte, mehr in die Tonne zu bekommen, die daraufhin geplatzt war. Welche Gewalt da im Spiel wohl, ist ja wohl klar und auch, wer die Kosten für eine neue Tonne zu tragen hat. Übrigens brauchte man dann keine Tonne mehr.

Aber zurück zum Thema Schnee. Wo steht, dass man einen Schneeschieber zur Verfügung stellen muss? Wenn es eine Schaufel oder einen Besen gibt, kann man damit auch Schnee räumen. Wenn die Mieter mehr wollen, sollen sie es sich selber angeschaffen. Ich habe vor vielen Jahren in einem anderen Objekt Streusalz zur Verfügung gestellt. Das Ergebnis ist, es hat niemand benutzt hat, obwohl man vorher danach geschrien hat und es liegt noch heute hart und klumpig im Keller. Oftmals werden solche Forderungen nur gestellt, weil die Mieter sich vor der Räumpflicht drücken wollen.

Wir wissen alle, dass mit Eigentum des Vermieters nicht sonderlich gut umgegangen wird. Da lässt man dann auch eben den Schneeschieber draußen über Nacht stehen. Am nächsten Morgen hat man dann zwei. Solange es nicht an den eigenen Geldbeutel geht, interessiert es nicht, ob solche Dinge oft erneuert werden müssen. Der Vermieter ist schließlich reich - er hat ja ein Haus zu vermieten ... So ist doch die Denkweise der Mieter, die solche Ansprüche stellen.

LG
Judy

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RE: Muss der Vermieter Streugut und Geräte stellen?

#9 von Adele , 22.12.2010 09:41

Im Mietvertrag von H&G ist angeführt, daß der Mieter auf eigene Kosten Streumaterial besorgen muß.
Ich hatte trotzdem immer einen Behälter zum Streuen im Hof bereitgehalten.
Jeden Herbst teilte ich den Mietern mit, daß ich die Schneeschaufel und den Besen vor die Kellertüre gestellt habe.
Aber es hat trotzdem nie funktioniert.
Nun habe ich alles einem Schneeräumdienst übergeben. Damit bin ich die Sorgen los und die Mieter sind froh, denn schließlich ist das Fitnessstudio schon ausreichend anstrengend für sie.

Viele Grüße
Adele


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zuletzt bearbeitet 22.12.2010 | Top

   

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