Folgender Fall liegt vor:
Damit wir unsere Ruhe haben, haben wir einen qualifizierten Zeitmietvertrag auf 5 Jahre gemacht, das wurde auch mit dem potentiellen Mietern kommuniziert, Nachteile sowie Vorteile für beide Seiten aufgezeigt. Der Mietvertrag läuft auf beide, ein Pärchen um die 30, nicht verheiratet, seit 11 Jahren zusammen.
Nach einem Jahr, beide haben zusammen die Wohnung und den Garten nett hergerichtet, schmeisst sie ihn unverwand raus, er ist merklich schockiert. Jetzt will sie, dass der Mietvertrag nur noch auf sie läuft.
Dazu haben wir keine Lust, es ist ja auch mit bekanntem Aufwand verbunden. Ich bin mir zwar sicher, dass wir den MV nicht ändern müssen, aber hätte eine Klage ihrerseits eigentlich Aussicht auf Erfolg?
Wir werden meiner Meinung nach zu sehr in diese Trennungsquerelen miteinbezogen, da will ich mich nicht einmischen. Es geht u.a. darum, dass sie ihn bezüglich der angeschafften Möbel nicht ausbezahlen will, sein Auto nicht rausgibt, er die Schlüssel behalten will aus diesem Grund. Er wollte uns lediglich telefonisch informieren, dass er dort nicht mehr wohnt und hat dann sein Leid geklagt. Sie hat nur telefonisch genervt, dass er aus dem Mietvertrag raus soll.
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Soweit ich weiß, muss ein Vermieter keinen Mieter entlassen. Bei einem Zeitmietvertrag gibt es doch auch keine vorzeitigen Kündigungszeiten, wenn nichts gegenteiliges vereinbart sein sollte. So kann man sich eigentlich nur zusammen setzten und den Vertrag einvernehmlich auflösen. Für mich würde das heißen, dass beide im Vertrag bleiben, damit ich im Falle des Falles bei beiden die Miete einklagen könnte. Es ist ja fraglich, ob ein Mieter dauerhaft sich die Wohnung leisten kann bzw. will.
Falls sich die Mieter darauf nicht einige können, würde ich auf Einhaltung des Vertrages bestehen. Falls es ein Sonderkündigungsrecht geben sollte, können nur beide gemeinsam kündigen. Er kann die Unterschrift von ihr einklagen (habe ich selber mal gehabt). Du brauchst ihn nicht aus dem Vertrag entlassen.
Ich wünsche Dir super starke Nerven.
LG
Judy
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Hallo Sue,
ich stimme Judy zu, dass eine ordentliche Kündigung eines Zeitmietvertrages nicht möglich ist.
Soweit Gründe für eine außerordentliche Kündigung gegeben sind, wäre diese auch bei einem Zeitmietvertrag möglich.
Bei der weiteren Auseinandersetzung zwischen den Mietern solltest du jedoch bedenken, dass der Mieter einen Anspruch hat, aus dem Vertrag entlassen zu werden. Dazu der Hinweis auf das Urteil des OLG Düsseldorf (10 W 29/07), welches sich zwar nur mit der Kündigungsmöglichkeit eines unbefristeten Mietvertrags beschäftigte, die Begründung letztlich aber auf jede beendete Lebensgemeinschaft übertragen werden kann.
Zitat
Denn es entspricht einhelliger Auffassung, dass nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die vormaligen Lebensgefährten regelmäßig wechselseitig die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen können (vgl. Bub/Treier/Straßberger, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II. Rdnr. 273 m.w.N.). Dementsprechend konnte der Kläger nach dem Zerwürfnis der Parteien, als dessen Folge er der Beklagten die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen hat, von ihr die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des gemeinsam begründeten Mietverhältnisses beanspruchen. Entgegen der Ansicht der Beklagten war das Zustimmungsverlangen des Klägers nicht treuwidrig. Dem steht schon das nachhaltige Interesse des Klägers entgegen, nicht auf unabsehbare Zeit an ein Mietverhältnis gebunden zu sein, mithin auch für alle Verbindlichkeiten aufkommen zu müssen, dessen Grundlage - Lebensgemeinschaft in der Mietwohnung - für ihn nach Auszug entfallen war. Diesem Interesse des ausgezogenen Mieters kann, soweit Vermieter und in der Wohnung verbleibender Mieter ihn nicht übereinstimmend aus dem Mietverhältnis entlassen, nur durch beiderseitige Kündigung der ehemaligen Lebensgefährten Rechnung getragen werden.
Wenn die Bonität der Mieterin gut ist, solltest du der Mietvertragsänderung zustimmen. Lässt sich relativ einfach durch einen Änderungsvertrag zum Mietvertrag bewerkstelligen, in dem letztlich nur geregelt wird, dass ab dem Datum tt.mm.jjjj der Mieter xxx aus dem Vertrag entlassen wird und alleinige Mieterin yyy ist und dass alle weiteren Vertragsbestimmungen unverändert fortgelten.
Soweit die Kaution von dem Mieter xxx gestellt wurde, sollte festgehalten werden, dass der Ausgleich zwischen den bisherigen Vertragspartnern geregelt wird und die Kaution in der bisherigen Form für den geänderten Vertrag dient. Falls es jedoch ein verpfändetes Sparkonto des Mieters xxx ist, solltest du eine Anlage auf den Namen der Mieterin yyy verlangen. Aber das bisherige Konto erst frei geben, wenn das neue dir vorliegt. Besser jedoch, eine Barkaution zu verlangen und diese als Treuhandkonto (Stichwort: Hausbank) für den Mieter anlegen.
Volker
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Hallo Volker,
ich verstehe das Urteil aber so, dass man gegenseitig Anspruch auf Entlassung aus dem Vertrag hat, das betrifft für mich das Innenverhältnis. Das kann aber nicht einen Zeitvertrag betreffen. Oder sagen wir mal so: hätten die beiden zusammen z.B. einen Kreditvertrag unterzeichnet, der eine festgelegte Zeit läuft, kann daraus auch keiner entlassen werden, nur weil die Lebensgemeinschaft beendet ist.
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HalloSue,
er ist zutreffend, dass der Anspruch das Innenverhältnis der Mieter betrifft. Allerdings habe ich berücksichtigt, dass "sie" bereits den Wunsch auf Änderung des bisherigen Vertrages von "beide" auf "sie allein" an dich herangetragen hat.
Und damit liegt es allein an dir, der Vertragsänderung zuzustimmen oder nicht. Falls du ablehnst, wäre für die Mieter nur der Klageweg offen. Wie dann ein Richter entscheidet, kann niemand vorhersagen. Wenn allerdings "sie" allein als zahlungsfähig einzustufen ist und der weitere Vertragsinhalt unverändert bleibt, liegen aus meiner Sicht keine Gründe vor, der beantragten Vertragsänderung nicht zuzustimmen. Diese Änderung unterschreiben dann alle drei ("sie", "er" und du).
Ob die "neue" Mieterin bei Vertragsende alle Schlüssel hat oder nicht, würde mich heute nicht interessieren.
Volker
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Also, wenn ich oben so lese, dass sie die Möbel nicht auszahlen, sein Auto behalten will etc. klingt das für mich nicht nach solventer Mieterin und nach sehr viel Krieg zwischen den beiden ehemaligen Partnern. Solche Auseinandersetzungen kosten auch noch Geld. Da kann es sehr schnell mal knapp mit der Miete werden. Wenn die Dame so sprunghaft ist, was ist, wenn sie einen neuen Partner kennenlernt und er dann mit in den Vertrag soll oder mit einzieht und ihr den Menschen nicht mögt? Als Lebenspartner hat er das Recht dort mit einzuziehen. Also wieder Änderungswünsche oder sie kommt dann damit, dass sie aus beruflichen Gründen wegziehen muss. In diesem Fall kann sie auch aus einem Zeitmietvertrag aussteigen. In meinen Augen bietet dieser Vertrag keine Sicherheit mehr, wenn man es stressfrei will.
Ich glaube, ich würde vorzeitig den Mietvertrag komplett beenden wollen. Wer weiß, was da noch alles an Querelen kommt und was der Dame dann noch einfällt. Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende ...
LG
Judy
Wenn er nicht aus dem Mietvertrag raus möchte, dann würde ich Ihn sehr gerne im Mietvertrag belassen.
Man muss ja in der angemieteten Wohnung nicht wohnen.
Dies bringt nur Vorteile für den Vermieter, wenn die Miete ggf. nicht kommt, so müssen BEIDE Mieter für die Mietzahlung aufkommen.
Ich würde versuchen den Mieter in dem Zeitmietvertrag belassen, und der Mieterin klar machen, dass der Vertrag ja nur auf eine Zeit läuft.
Würde sagen, ggf könne nach Ablauf des Zeitmietvertrags ein anderer Vertrag gemacht werden .
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Es könnte ja sein, dass die Dame, den Mann unberechtigter Weise rausgeworfen hat, und er Klage einreicht.
Es könnte auch sein, dass er aufgrund Klage und Urteil, das Recht bekommt in der Wohnung zu wohnen. Er hat ja einen gültigen Mietvertrag.
Da wohl keine Mietrückstände sind, ist der Vermieter gar nicht berechtigt, diesem Mann, das Mietverhältnis zu kündigen.
Wenn man einen neuen Mietvertrag machen möchte, dann muss ja erst der alte Vertrag gekündigt sein, in dem ja dieser Mieter auch Mietpartei ist.
Mit welchem Recht, kann der Vermieter, diesem Mieter den Mietvertrag kündigen, ich meine dazu hat der Vermieter gar kein Recht.
Es ist nun mal auch die Wohnung dieses Mieters, der sich gegenüber des Vermieters n i c h t s zu Schulden kommen lassen hat.
Ich würde den Mietvertrag belassen wie er ist. Man hat in dieser Angelegenheit ja gar kein Recht, dem Mann das Mietverhältnis aufzukündigen.
Der Mann muss ja gar nicht in der Wohnung wohnen, die er angemietet hat, jeder kann so viele Wohnungen anmieten wie er /man, möchte.
Der bestehende Mietvertrag ist gültig, auch wenn einer der Partner wegzieht.
Diese private Angelegenheit, müssen die Partner Mieterin und Mieter unter sich ausmachen.
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Hallo zusammen.
Volker hat doch gar nicht vorgeschlagen, dass "Ihm" gekündigt werden soll. Es geht darum, ob man als Vermieter zustimmen möchte (nicht muss), wenn beide Mieter sich darüber einig sind, dass "Er" aus dem Mietvertrag ausscheiden möchte. Nur wenn beide Mieter dies möchten stellt sich für den Vermieter die Frage, ob auch er zustimmen möchte.
Wenn das Paar wirklich bereits 11 Jahre zusammen war, dann kann von "sprunghaft" bei "Ihr" doch nicht wirklich gesprochen werden. Wenn sich allerdings "Ihre" Lebensweise ändert und sie sich nun an das ausprobieren mehrerer Liebhaber(innen) macht, dann wirst du das mit keiner der Mietvertragsvarianten unterbinden können (ausser es wird gewerblich). Und nur deswegen, weil Möbel oder Auto nicht herausgegeben werden, würde ich noch nicht auf fehlende Bonität schließen. Da spielt viel Verletztheit, Rache ... mit. Aber dass "Er" die Schlüssel nicht an "Sie" herausgeben möchte zeigt doch, dass er an einem einseitigen Ausscheiden aus dem Mietvertrag (noch) nicht interessiert ist.
Wenn denn wirklich beide Mieter den Wunsch der vorzeitigen Entlassung von "Ihm" aus dem Vertrag wünschen und dies dem VM schriftlich mitteilen, dann würde ich von "Ihr" die selben Bonitätsnachweise verlangen wie von neuen Mietinteressenten. Wenn das dann passt, dann würde ich einer Anpassung des Mietvertrags auch zustimmen. Das bringt den Vermieter aus der Schußlinie der Streitereien zwischen "Ihr" und "Ihm". Allerdings würde ich das auch nicht zu schnell überstürzen. Die Zeit ist auf deiner Seite, und du hast dann ja immerhin die Möglichkeit die Zahlungseingänge zu kontrollieren.
Der Wolf
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Hallo an alle,
vielen Dank für Eure Beiträge. Ich habe mal mit der Mieterin gesprochen und ihr mitgeteilt, dass die Vermieter derzeit keinerlei Interesse an einer Mietvertragsänderung haben. Hat sogar am Telefon ein dummes Gesicht gemacht
Gleichzeitig habe ich ihr auch gesagt, dass sie bezüglich der Posten der Nebenkostenabrechnung, die auf Personen umgelegt werden, eine schriftliche Mitteilung machen soll, wer ab wann ausgezogen ist. Bisher noch nichts eingetroffen....
Allen frohe Festtage!
Liebe Grüße
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Der Vermieter muss Änderungswünschen der Mieter nicht zustimmen. Im Regelfall kann eine Änderung des Mietvertrages auch nicht gerichtlich erzwungen werden.
Es gibt aber bei Ehescheidung eine Ausnahme:
Wenn das "Scheidungsgericht" der Frau als alleinige Mieterin in die Wohnung zuspricht, dann ist das quasi eine richterlich angeordnete Zwangsänderung des Mietvertrages.
D.h. dann ist die Frau die alleinige Mieterin - auch gegen den Willen des Vermieters.
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Hallo Volker,
zu deiner Antwort vom 28.10.2010 20:10 "Wenn die Bonität der Mieterin gut ist, solltest du der Mietvertragsänderung zustimmen."
Genau das würde ich NICHT machen.
Da jeder Mietvertrag durch die laufende richterliche Rechtsprechung für den Vermieter ungünstige Formulierungen enthält würde ich jede Gelegenheit nutzen einen neuen Mietvertrag abzuschließen.
D.h. für die Entlassung des Ex aus dem Mietvertrag würde ich versuchen mit der Verbleibenden einen neuen - hoffentlich bezüglich der momentan aktuellen Rechtsprechung und den erkennbaren Tendenzen - weniger ungünstigen Mietvertrag abzuschließen.
Im Übrigen bin ich der Meinung von Judy , 03.11.2010 17:26.
Entweder bleibt der (hoffentlich wirklich substanziell qalifizierte) Zeit-Mietvertrag so wie er ist (= mit beiden Mietern) oder wenn das der Vermieter will einvernehmliche Mietvertragsaufhebung aber dann nur mit beiden Mietern gleichzeitig.
Ob danach mit der Mieterin alleine ein neuer Mietvertrag geschlossen wird muss der Vermieter entscheiden.
So wie es Susanne aka Sue , 23.12.2010 13:37 schreibt ist es richtig.
Auf Telefonzuruf macht man (in diesem Fall) absolut gar nichts - nur Schriftliches VON BEIDEN Mietern im Original unterschrieben zählt.
Wenn die sich "zieren" auf einem Blatt zu unterschreiben, kann jeder ein gleichlautendes Schreiben "einzel" unterschreiben und abschicken.
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Zitat von Vermieterheini1
Hallo Volker,
zu deiner Antwort vom 28.10.2010 20:10 ...
Da jeder Mietvertrag durch die laufende richterliche Rechtsprechung für den Vermieter ungünstige Formulierungen enthält würde ich jede Gelegenheit nutzen einen neuen Mietvertrag abzuschließen.
D.h. für die Entlassung des Ex aus dem Mietvertrag würde ich versuchen mit der Verbleibenden einen neuen - hoffentlich bezüglich der momentan aktuellen Rechtsprechung und den erkennbaren Tendenzen - weniger ungünstigen Mietvertrag abzuschließen.
......
Hallo Vermieterheini1,
grundsätzlich ist es richtig, zu versuchen, textlich neue Mietverträge zu erhalten. Funktioniert jedoch nicht immer.
Hier handelt es sich um einen erst vor einem Jahr abgeschlossenen Zeitmietvertrag. Dieser soll(te) die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigen.
Welche aktuell erkennbaren Tendenzen würdest du heute in einen Vertrag aufnehmen, die vor einem Jahr noch nicht erkennbar waren?
Volker
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