Weihnachten steht vor der Tür und das Jahr neigt sich dem Ende. Doch bevor man die Hände in den Schoss legt, sollte man überlegen, ob auch aus steuerlicher Sicht alles geregelt ist. Darauf macht der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) aufmerksam und gibt wertvolle Tipps.
Kindergeld retten
Eltern von erwachsenen, in Ausbildung befindlichen Kindern sollten wissen, dass Kindergeldanspruch nur besteht, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 8.004 Euro im Jahr nicht übersteigen. Zum Jahresende heißt es daher noch schnell prüfen. Sind die Einkünfte und Bezüge des Sprösslings tatsächlich über dem Grenzwert, kann dem zum Beispiel mit dem Kauf von Arbeitsmitteln, die für die Berufsausbildung benötigt werden, abgeholfen werden. Arbeitsmittel gehören zu den abzugsfähigen Werbungskosten. So kann der Erwerb eines neuen Laptops, die Ergänzung der Fachliteratur oder die Anschaffung eines neuen Schreibtisches das Kindergeld retten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Kind die Kosten selbst trägt. Auch als Weihnachtsgeschenk ist der Laptop absetzbar. Kostet dieser mehr als 410 EUR ohne Mehrwertsteuer, sind die Anschaffungskosten jedoch nur anteilig über drei Jahre verteilt absetzbar. Außerdem sollte die Rechnung aufbewahrt werden, falls das Finanzamt den Beleg einsehen möchte.
Fristablauf für staatliche Förderungen
Wer einen Bauspar- oder Riestervertrag abgeschlossen hat, kann die entsprechenden Förderanträge noch rückwirkend für das Jahr 2008 bis zum 31.12. dieses Jahres stellen. Danach entfällt der Anspruch. Die Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen kann mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Der Antrag ist spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr zu stellen. Diese verlängerte Antragsfrist gilt für alle Sparverträge, die ab dem 1.1.2007 abgeschlossen wurden.
Fristen Antragsveranlagung
Wird eine Einkommensteuererklärung freiwillig eingereicht, hat man dazu vier Jahre Zeit. Die Erklärung für das Veranlagungsjahr 2006 muss bis spätestens zum 31.12.2010 beim Finanzamt sein. Der Verband empfiehlt, auch für weiter zurück liegende Jahre bis einschließlich 2003 einen Antrag auf Veranlagung zu stellen. Denn im Unterschied zu freiwilligen Veranlagungen bearbeiten die Finanzämter Pflichtveranlagungen bis zu sieben Jahre rückwirkend. Lehnt das Finanzamt den Antrag der Jahre 2003 bis 2005 ab, sollte Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren (VI R 53/10) beantragt werden.
Handwerkerrechnung splitten
Manche Renovierungen und Instandhaltungsmaßnahmen sind kostspielig. Da sind schnell mehrere tausend Euro ausgegeben. Zwar unterstützt der Fiskus diese Maßnahmen mit einem steuerlichen Abzug, jedoch nur bis zu bestimmten Beträgen. So sind die Lohnkosten einer Handwerkerrechnung nur bis zu 6.000 Euro abzugsfähig. Bei höheren Aufwendungen sollte man mit dem Handwerker über eine Teilzahlungsvereinbarung sprechen und die Zahlung auf zwei oder mehrere Jahre verteilen.
Steuerklasse ändern
Verheiratete können zwischen den Steuerklassenkombinationen III und V bzw. IV und IV wählen. Dabei gilt als Faustregel, dass bei gleich verdienenden Partnern die Steuerklasse IV am günstigsten ist. Bei großen Gehaltsunterschieden ist meist die Kombination III und V sinnvoll. Der Ehegatte, der mehr als 60 Prozent des gemeinsamen Brutto bezieht, zahlt mit der Steuerklasse III die geringsten Lohnsteuern. Der Partner muss dafür mit der Steuerklasse V einen relativ hohen monatlichen Lohnsteuerabzug in Kauf nehmen. Verheiratete, die weder zuviel noch zu wenig Lohnsteuern zahlen wollen, können die Lohnsteuerklasse IV plus Faktor nutzen. Auch bei Bezug von Lohnersatzleistungen, wie Kranken-, Kurzarbeiter-, Eltern- oder Arbeitslosengeld I entscheidet die Steuerklasse über die Höhe des Bezugs. Steht Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit ins Haus, kann mit der günstigen Steuerklasse III bei Verheirateten oder Steuerklasse II bei Alleinstehenden mit Kind Einfluss auf die Höhe der Leistung genommen werden. Der Eintrag auf der Steuerkarte sollte jedoch vor Jahresende erfolgen. Zuständig ist das jeweilige Wohnsitzfinanzamt.
Unterhaltsleistungen
Werden bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Unterhaltszahlungen geleistet, können diese beim Geber als Sonderausgaben bis zu 13.805 steuermindernd abgesetzt werden. Das geht jedoch nur dann, wenn der Empfänger die Anlage U unterschreibt. Die Unterschrift ist freiwillig. Erfolgt diese, so sind diese Zahlungen beim Empfänger steuerpflichtig und müssen in der Einkommensteuererklärung als sonstige Leistung angegeben werden. Die Zustimmung ist bis auf Widerruf gültig, kann jedoch entzogen werden. Wird der Widerruf bis zum 31.12. erklärt, ist dieser ab dem Folgejahr gültig.
•Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., 6.12.2010