Siegelbruch - Geldbuße gegen E.ON Energie AG bestätigt
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Zitat EuG 15.12.2010, T-141/08 Siegelbruch: Geldbuße von 38 Mio. € gegen E.ON Energie bestätigt Das EuG hat die Geldbuße von 38 Mio. €, die die EU-Kommission gegen E.ON Energie wegen Bruchs eines Siegels festgesetzt hatte, bestätigt. Das Siegel war von der EU-Kommission im Rahmen von Ermittlungen wegen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen auf dem Strommarkt an einem Geschäftsraum der E.ON Energie angebracht worden.
Der Sachverhalt: Im Rahmen von Ermittlungen wegen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen auf dem deutschen Strommarkt führte die beklagte EU-Kommission im Mai 2006 in den Münchener Geschäftsräumen der klagenden E.ON Energie AG, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der E.ON AG, eine Nachprüfung durch. Da die Nachprüfung nicht am selben Tag abgeschlossen werden konnte, wurden die für eine nähere Prüfung herausgesuchten Dokumente in einen Raum gebracht, der der Kommission von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden war.
Die Tür des Raums wurde verschlossen und mit einem amtlichen Siegel der Kommission versiegelt. Die Inspektoren nahmen den Schlüssel des Raums mit, allerdings befanden sich, wie sich später herausstellte, noch 20 weitere "Generalschlüssel" für den Raum im Umlauf. Bei seiner Rückkehr am Morgen des zweiten Tages der Nachprüfung stellte das Nachprüfungsteam fest, dass auf dem am Vorabend angebrachten Siegel sog. "VOID"-Schriftzüge zu erkennen waren. Diese erscheinen auf der Oberfläche der aus einem Kunststoffaufkleber bestehenden Kommissionssiegel, wenn man versucht sie zu entfernen.
Mit Entscheidung von Januar 2008 setzte die Kommission gegen Klägerin wegen Bruchs eines bei dieser Nachprüfung angebrachten Siegels eine Geldbuße von 38 Mio. € fest. Hiergegen wendet sch die Klägerin mit ihrer Klage. Sie begehrt die Nichtigerklärung der Kommissions-Entscheidung oder zumindest Herabsetzung der Geldbuße.
Das EuG wies die Klage ab.
Die Gründe: Die Kommission hat zu Recht die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Fall zumindest ein fahrlässiger Siegelbruch gegeben ist. Die Klägerin hätte dafür Sorge tragen müssen, dass durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt ist, dass es zu keiner Einwirkung auf das streitige Siegel kommt. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Klägerin über die Bedeutung des Siegels und die Konsequenzen eines Siegelbruchs deutlich belehrt wurde.
Zudem ist die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße - die etwa 0,14 Prozent ihres Umsatzes entspricht - angesichts der Größe des Unternehmens und der Tatsache, dass ein Siegelbruch eine besonders schwerwiegende Zuwiderhandlung ist, nicht unverhältnismäßig gegenüber der Zuwiderhandlung. Darüber hinaus war dem Erfordernis Rechnung zu tragen, eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße zu gewährleisten, damit sich der Bruch eines von der Kommission im Rahmen einer Nachprüfung angebrachten Siegels für ein Unternehmen nicht lohnen kann.