Hallo Vermieter,
ich brauche eueren Rat bzw. die Erfahrungen mit dem Umgang von Mitmietern bei folgendem Sachverhalt:
Ein ausländischer Bürger mit befristeter Aufenthaltserlaubnis für das Studium wird nicht zum Studium zugelassen. Er teilt diesen Sachverhalt weder dem Vermieter noch seinen Mitbewohnern mit. Die Mitmieter haften als Gesamtschuldner aus dem Mietverhältnis.
Irgendwann erlässt dann die Aufenthaltsbehörde einen Haftbefehl, der vollstreckt wird.
Wer ist jetzt für die persönlichen Sachen und Gegenstände des in Abschiebehaft Einsitzenden zuständig? Haftung der Mietbewohner oder evtl. auch des Vermieters?
Kann der Vermieter sein Pfandrecht geltend machen? Oder wird der Mietanteil des Verhafteten von einer Behörde übernommen (Sozialamt?)
Welche Behörden sind ggf. Anlaufstellen für den Vermieter und die Mitmieter.
Wer kann kündigen?
Von wem kann Auskunft über den Verbringungsort (JVA ...) verlangt werden?
Für fundierte Antworten bin ich dankbar.
Volker
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Hallo Volker,
bisher hatte ich zum Glück so einen Fall noch nicht und habe mal gegoogelt. Dabei stand, dass bei Abschiebung kein erneutes Einreiserecht für den Betroffenen besteht. Somit hat er auch kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Mietverhältnisses. Weitere Mietzahlungen sind auch wohl kaum zu erwarten und seine Sachen wird der Mieter kaum abholen können/dürfen. Wie ist es eigentlich, wenn hier jemand plötzlich in Haft für längere Zeit kommt. Ich habe da mal gehört, dass das Mietverhältnis dann auch abgewickelt wird, ähnlich wie beim Todesfall. Nüchtern gesehen, wird man auf Kündigungsfristen etc. verzichten bzw. diese vergessen können. So ein Ereignis kommt oft plötzlich und ist damit nicht planbar.
Wenn jemand in Haft kommt und er nicht sofort inhaftiert wird, bekommt er meistens ca. 2 Wochen Zeit, um seine Verhältnisse zu ordnen und die Wohnung aufzulösen. So stand es hier letztens in der Zeitung. Falls jedoch Fluchtgefahr besteht oder eine sehr lange Haftzeit zu erwarten ist, muss sich ein Verwandter/Bekannter um die Auflösung kümmern. Da das ja auch alles bei Ausländern meistens nicht gegeben ist, wirst Du wohl als Vermieter darauf hängen bleiben.
Hast Du schon mal bei der Ausländerbehörde nachgefragt, was aus der Wohnung werden soll bzw. was mit den Sachen des Mieters passiert und wer die Kosten evtl. trägt. Ich könnte mir vorstellen, dass das Sozialamt hier nicht zuständig ist, da auch Asylbewerber kein Anspruch auf eine Wohnung haben und diese in städtischen Einrichtungen untergebracht werden.
Wenn ich mich richtig erinnere, haben in Auslieferungshaft einsitzende Menschen keinen Anspruch auf Kontakt zu Verwandten und Bekannten. Somit dürftest Du als Vermieter noch schlechtere Karten haben. Normalerweise werden solche Menschen ja auch recht schnell in das Heimatland abgeschoben. Ich habe hier von Familien gehört, wo Angehörige so schnell abgeschoben wurden, dass sie nur mit den Klamotten, die sie gerade trugen, sich 'zu Hause' wiederfanden. Aber es wird ja viel erzählt. Ich denke, da kann Dir am besten die Ausländerbehörde weiterhelfen.
LG
Judy
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Hallo Volker,
ich kann dir da leider auch nur mit Vermutungen und Schlußfolgerungen helfen.
Dass jeder Mieter (von dir Mitmieter genannte) gesamtschulderisch für alle Verbindlichkeiten und Pflichten aus dem Mietverhältnis haftet hast du geschreiben.
Somit dürften im Normalfall durch die Abschiebehaft eines Mitmieters keine Mietschulden auflaufen die zu einem Vermieterpfandrecht gegenüber diesem einen abzuschiebenden Mieter führen. Ein Schadenersatzanspruch für den Vermieter dürfte im Regelfall auch nicht gegeben sein - siehe mein vorheriger Satz.
Für die persönlichen Sachen und Gegenstände des in Abschiebehaft Einsitzenden würde ich mich als Vermieter nicht zuständig fühlen. Da soll sich die "Abschiebebehörde" zeitnah zur Inhaftierung drum kümmern.
Ich als Vermieter weis nichts von persönlichen Sachen und Gegenständen des Inhaftierten. Deswegen habe ich weder ein Zutrittsrecht zur Mietwohnung (triftiger Grund) noch ein Recht diese Sachen "anzufassen".
Eine Haftung der Mitbewohner sehe ich nicht als gegeben.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass "der Mietanteil des Verhafteten" von einer Behörde übernommen wird.
Dem Vermieter kann die Abschiebeinhaftierung egal sein, solange die verbleibenden Mieter allen Verpflichtiungen aus dem Meietverhältnis nachkommen.
Demnach hat der Vermieter wegen der Inhaftierung keinen Kündigungsgrund.
Muss (infolge der Abschiebeinhaftierung) wegen Mietschulden gekündigt werden, so würde ich als Vermieter das Kündigungschreiben für den Abschiebeinhaftierten an die letzte offiziell bekannte Anschrift zustellen. Der Abschiebeinhaftierte hat dem Vermieter wohl kaum eine zustellfähige Anschift im Knast gegeben und behördlicherseit wurde diesbezüglich auch nichts unternommen.
Als Anlaufstellen würde ich die örtlich zuständige Ausländerbehörde nehmen.
Wer kann kündigen?
Von wem kann Auskunft über den Verbringungsort (JVA ...) verlangt werden?
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Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/562.html
§ 562 BGB Umfang des Vermieterpfandrechts.
(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.
(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.
§ 562b BGB Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch.
(1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.
(2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat.
§ 562d BGB Pfändung durch Dritte.
Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.
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