Zitat von hexer1940
Hallo und guten Tag,
ich hab da eine Frage: lt. Insolvenzordnung, § 112 Kündigungssperre kann ein Mietverhältnis mit dem Insolvenzschuldner durch den Vermieter lt. Gesetzestext nicht mehr gekündigt werden!
„Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:
1. wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist;
2. wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners."
Wie lange gilt eigentlich dieser „Kündigungsschutz“?
Vielen Dank für Eure Antworten,
Gruß
hexer1940
Hallo Hexer1940,
der Kündigungsschutz gilt bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens.
Das Recht zur fristlosen Kündigung ist allerdings nur für die Mietrückstände eingeschränkt, die vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind. Diese Mietforderungen fallen in die Gesamtheit aller Forderungen und werden (wenn überhaupt) nur mit einer meist geringen Quote nach Abschluss des Verfahrens bedient.
Gleiches gilt für die Mietforderungen zwischen Stellung des Antrags auf Eröffnung und der Eröffnung des Verfahrens. Allerdings gilt hier nicht der Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 112 InsO.
Allerdings können die Mietforderungen mit der Barkaution aufgerechnet werden. Auch sollte das Vermieterpfandrecht ausgeübt werden und aus den pfändbaren Gegenständen die abgesonderte Befriedigung ( §§ 49, 50 InsO) verlangt werden.
Die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden Mietansprüche müssen gemäß § 108 InsO durch den Insolvenzverwalter erfüllt werden. Die Forderungen des Vermieters stellen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) dar. Falls der Verwalter die Masseverbindlichkeiten nicht begleichen können, liegt sogenannte Masseunzulänglichkeit vor.
Konsequenz aufgrund des § 112 InsO ist daher für den Vermieter, so schnell wie möglich zu kündigen, sofern Kündigungstatbestände vorliegen. Nicht erst warten, ob evtl. noch gezahlt wird. Allerdings wird es dann noch genügend Probleme geben, wenn vor der Eröffnung des Verfahrens die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und auch evtl. die Räumung noch nicht vollzogen sind.
Volker