BGH VIII ZR 267/09 - Ausgleich Mietrückstand vor Ablauf der Kündigungsfrist

#1 von Vermieterheini1 , 05.02.2011 09:00

Ich bin Hartz-IV-Empfänger und konnte daher über Monate meine Miete nicht zahlen. Mein Vermieter hat den Vertrag deshalb gekündigt. Kann ich das noch abwenden?

Laut Bundesgerichtshof ist das möglich (VIII ZR 267/09 vom 14. Juli 2010), wenn die Arbeitsagentur (ARGE) den Mietrückstand vor Ablauf der Kündigungsfrist ausgleicht. Das ist übrigens der Regelfall.

Der Vermieter darf dann keine zweite Kündigung hinterherschicken, wenn der Mieter eventuell angefallene Prozesskosten nicht zahlen kann.
Der Bundesgerichtshof sieht in solchem Verhalten eine Missachtung des Grundsatzes, dass Obdachlosigkeit vermieden werden soll.
--- Der Vermieter muss eben >>> für alle Ewigkeit! <<< auf sein Geld warten. ---


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zuletzt bearbeitet 06.03.2011 | Top

   

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