In meinem Mietvertrag steht, dass ich innenliegende Türen und Fensterrahmen nur weiß streichen darf. Muss ich mich daran halten?
Müssen Sie nicht, urteilte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 50/09 vom 20. Januar 2010).
Die im Mietvertrag enthaltene Farbvorgabe ist unwirksam, weil sie den Mieter in der Gestaltung seines Lebensbereichs einschränkt.
Bemerkenswert ist die Folge dieses Urteils:
Die unzulässige Farbvorgabe befreit den Mieter vollständig von der Pflicht zur Renovierung - die muss künftig der Vermieter vornehmen.