Steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer

#1 von Vermieterheini1 , 05.02.2011 11:35

Wenn anlässlich einer Gehaltserhöhung steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse vereinbart werden, ist es für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorteilhaft. Die Arbeitnehmer sparen sich die Lohnsteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge von ca. 21 % auf diese Zuwendungen. Der Arbeitgeber erspart sich ebenfalls seinen Sozialversicherungsanteil von ca. 20 %. In der Regel ist Voraussetzung für die Gewährung der steuer- und sozialversicherungsfreien Zuwendungen, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt werden. Eine Gehaltsumwandlung wird somit meistens nicht anerkannt.
Fahrgeldzuschuss
Arbeitnehmer können erheblich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einsparen, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bezahlt. Der Arbeitgeber kann 0,30 € je Entfernungskilometer seinem Arbeitnehmer ausbezahlen. Allerdings muss der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer mit 15 % tragen. Im Gegenzug erspart er sich aber den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung von rund 20 %.
Benzingutscheine
Der Arbeitgeber kann an seine Arbeitnehmer Benzingutscheine ausgeben, die bei einer Tankstelle eingelöst werden können. Allerdings ist zu beachten, dass auf dem Gutschein nur Angaben zur Ware gemacht werden dürfen (z. B. Gutschein über 30 Liter Super-Benzin). Für diesen Sachbezug gibt es eine monatliche Freigrenze von 44,00 € (inklusive Umsatzsteuer), die nicht überschritten werden darf.
Kindergartenbeitrag
Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen können steuer- und sozialversicherungsfrei dem Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Der gleiche Vorteil ergibt sich, wenn der Unternehmer selbst die Betreuung der Kinder seiner Mitarbeiter organisiert und die Kosten hierfür direkt an den Kindergarten oder Hort bezahlt.
Erholungsbeihilfen
Erholungsbeihilfen können jedes Jahr in Höhe von 156,00 € für den Arbeitnehmer zuzüglich 104,00 € für dessen Ehegatten und 52,00 € für jedes Kind ausgezahlt werden. Der Arbeitgeber hat allerdings diese Erholungsbeihilfen mit 25 % pauschal zu versteuern. Voraussetzung für die pauschale Versteuerung ist, dass der Arbeitgeber sicherstellt, dass seine Arbeitnehmer die Beihilfen zu Erholungszwecken verwenden. Der Arbeitgeber sollte deshalb eine entsprechende Erklärung des Arbeitnehmers zu den Akten nehmen.

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