Hallo anitari,
ich weiß zwar nicht, auf welche Art und Weise die Mieter mit der letzten BK-Abrechnung über die Anschriftenänderung informiert worden sind, bin aber der Meinung, dass ein Zusatz: "Achtung: neue Anschrift" völlig ausreichend ist. Der Mieter soll(te) auch ohne einen entsprechenden Zusatz durch die Angabe der Anschrift auf der BK-Abrechnung offensichtlich ja diese Adresse für zukünftigen Schriftwechsel nutzen.
Wenn nun gefordert würde, außerhalb einer BK-Abrechnung die Mieter (ggf. noch einmal) über die neue Anschrift des Vermieters zu informieren, ist damit aus meiner Sicht keine größere Sicherheit gegeben, dass der Mieter diese Mitteilung später entsprechend verwendet. Man könnte jetzt natürlich auf die Idee kommen, dass der Mietvertrag zu ändern ist. Dieses halte ich jedoch nicht für notwendig; jede andere Art der Mitteilung der neuen Anschrift ist ausreichend.
Oft nutzen Umziehende sogar die Vordrucke, die von Umzugsfirmen oder Telefonanbietern zur Verfügung gestellt werden und auf denen neben der neuen Anschrift auch die neue Telefonnummer mitgeteilt werden kann. Auch diese Mitteilung halte ich für ausreichend, auch wenn aus dieser nicht hervorgeht, dass der Mietvertrag betroffen ist.
Ebenso wie der Vermieter dafür zuständig ist, dass die BK-Abrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist beim Mieter ankommt, ist der Mieter dafür zuständig, dass seine Mitteilungen beim Vermieter (rechtzeitig) eingehen. Die Übersendung einer Kündigung im einfachen Brief bietet auch bei stimmender Anschrift dem Mieter keine Sicherheit, dass das Schreiben beim Vermieter ankommt. Die Post ist zwar als Erfüllungsgehilfe für den jeweiligen Absender anzusehen, haftet jedoch nicht.
Volker