Neue Anschrift Vermieter

#1 von anitari , 14.02.2011 13:53

Hallo liebe Mitvermieter,

in einem anderen Forum verfolge ich gerade folgende Diskussion:

Mieter schickt die Kündigung an die im Mietvertrag angegebene Anschrift des Vermieters. Brief kommt nach ca. 5 Tagen, natürlich nach dem 3. Werktag, mit dem Vermerk "Empfänger konnte nicht ermittelt werden" zurück.

Mieter ruft Vermieter an und erkundigt sich wie das sein kann.

Vermieter teilt Mieter mit das er schon lange umgezogen sei und die neue Anschrift immerhin auf der letzten BK-Abrechnung stand.

Die meisten an der Diskussion Beteiligten sind nun der Meinung "selbst Schuld" Kündigung geht nun erst 1 Monat später.

Ich allerdings kann mich dieser Meinung nicht ganz anschließen darum Meine Frage an Euch:

Muß der Vermieter nicht seine Mieter über die neue Anschrift informieren oder ist die Angabe der neuen Anschrift auf der BK-Abrechnung ausreichend?


Danke für Antworten.


Gruß anitari

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RE: Neue Anschrift Vermieter

#2 von Volker , 14.02.2011 15:43

Hallo anitari,

ich weiß zwar nicht, auf welche Art und Weise die Mieter mit der letzten BK-Abrechnung über die Anschriftenänderung informiert worden sind, bin aber der Meinung, dass ein Zusatz: "Achtung: neue Anschrift" völlig ausreichend ist. Der Mieter soll(te) auch ohne einen entsprechenden Zusatz durch die Angabe der Anschrift auf der BK-Abrechnung offensichtlich ja diese Adresse für zukünftigen Schriftwechsel nutzen.

Wenn nun gefordert würde, außerhalb einer BK-Abrechnung die Mieter (ggf. noch einmal) über die neue Anschrift des Vermieters zu informieren, ist damit aus meiner Sicht keine größere Sicherheit gegeben, dass der Mieter diese Mitteilung später entsprechend verwendet. Man könnte jetzt natürlich auf die Idee kommen, dass der Mietvertrag zu ändern ist. Dieses halte ich jedoch nicht für notwendig; jede andere Art der Mitteilung der neuen Anschrift ist ausreichend.

Oft nutzen Umziehende sogar die Vordrucke, die von Umzugsfirmen oder Telefonanbietern zur Verfügung gestellt werden und auf denen neben der neuen Anschrift auch die neue Telefonnummer mitgeteilt werden kann. Auch diese Mitteilung halte ich für ausreichend, auch wenn aus dieser nicht hervorgeht, dass der Mietvertrag betroffen ist.

Ebenso wie der Vermieter dafür zuständig ist, dass die BK-Abrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist beim Mieter ankommt, ist der Mieter dafür zuständig, dass seine Mitteilungen beim Vermieter (rechtzeitig) eingehen. Die Übersendung einer Kündigung im einfachen Brief bietet auch bei stimmender Anschrift dem Mieter keine Sicherheit, dass das Schreiben beim Vermieter ankommt. Die Post ist zwar als Erfüllungsgehilfe für den jeweiligen Absender anzusehen, haftet jedoch nicht.

Volker

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RE: Neue Anschrift Vermieter

#3 von Judy , 17.02.2011 08:51

Ich denke, durch die Mitteilung in der BK-Abrechnung dürfte die neue Anschrift als bekannt angesehen werden. Allerdings hätte ich den Mietern beim Umzug selber ein Schreiben geschickt, dass ich ab sofort unter der neuen Anschrift zu erreichen bin und man bitte diesen Brief zum Mietvertrag legen sollte. Damit wäre es dann eindeutig, dass der Vermieter die neue Anschrift mitgeteilt hat.

Da die armen Mieter ja bei Gericht immer unter 'Naturschutz' stehen, kann es sein, dass sich ein Richter findet, der die Mitteilung in der BK-Abrechnung nicht für ausreichend hält. Man weiß ja nie.

LG
Judy

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