Schönheitsreparaturen

#1 von Irm , 16.02.2011 14:46

In einem Mietvertrag von 1981 steht "die Wohnräume sind entsprechend der Abnutzung zu richten".
Das Mietsverhältnis besteht noch.
Ist diese Renovierungsklausel wirksam ????
Gruß Irm

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RE: Schönheitsreparaturen

#2 von Judy , 17.02.2011 08:54

Ich würde sagen ja, obwohl es hier garantiert zum Streit kommen wird, inwieweit die Abnutzung fortgeschritten ist. Außerdem ist nicht klar beschrieben, was und in welchem Stadium der Abnutzung der Mieter was zu richten hat. Die doch sehr schwammige Formulierung an sich dürfte das Problem sein.

LG
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RE: Schönheitsreparaturen

#3 von Irm , 17.02.2011 10:18

Der Mieter ist heute nacht gestorben.
Die Wohnung wurde vor 20 Jahren das letzte Mal renoviert und
ist deshalb sehr abgewohnt.
Jetzt steh ich vor der Frage der 3 monatigen Kündigungsfrist.
Der Mieter hat sehr wenig Miete bezahlt.
Ich wollte nicht mehr nehmen.
Jetzt betrifft es aber die Erben.
Ich habe ein Kautionssparbuch mit ca 3 Mieten, was passiert mit dem ?
Wie würdet Ihr Euch verhalten ?
Irm

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RE: Schönheitsreparaturen

#4 von Volker , 17.02.2011 13:43

Hallo Irm,

aus deinen Angaben schließe ich darauf, dass außer dem Verstorbenen keine weiteren Personen in der Wohnung lebten, die nach § 563 BGB in den Mietvertrag eintreten oder mit denen es nach § 563 a BGB fortgesetzt wird. Damit kommt § 564 BGB zum Tragen.

Mit dem Tod ist unter den vorgenannten Voraussetzungen das Mietverhältnis automatisch auf die Erben übergegangen. Für die Erben und auch für dich besteht nun die Möglichkeit, innerhalb eines Monats, d. h. bis zum 16. März 2011, das Mietverhältnis zu kündigen. Als Kündigungsfrist gilt nach § 573 d BGB die "gesetzliche Frist". Bedeutet für den Mieter und den Vermieter eine Frist von drei Monaten. Für den Vermieter tritt die in § 573 c BGB geregelte Verlängerung der Kündigungsfristen nicht ein. Aber auch in diesem Fall muss die Kündigung spätestens am 3. Werktag des Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats erklärt werden.

Die Kaution sichert nach wie vor deine Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Wenn die Erben die Durchführung der Schönheitsreparaturen ablehnen, kannst du auch mit der Kaution aufrechnen. Den restliche Schadenersatzanspruch kannst du dann gegenüber den Erben geltend machen.

Die Klausel mit der "Vorrichtung" der Mietsache nach dem Grad der Abnutzung halte ich auch für wirksam. Es sei denn, an anderer Stelle gibt es weitere Vereinbarungen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führen.

Volker


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zuletzt bearbeitet 17.02.2011 | Top

   

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