Kann sich der WEG-Verwalter mit Vollmachten von Eigentümern selbst wählen?

#1 von Vermieterheini1 , 03.03.2011 17:47

Der WEG-Verwalter bekommt üblicherweise von einzelnen Wohnungseigentümern die nicht zur Eingentümerversammlung kommen die Vollmacht auf der Eigentümerversammlung in ihrem Namen abzustimmen.

Fragen:
1. Kann sich der WEG-Verwalter bei der Verwalterwahl mit diesen Vollmachten selbst wählen?
2. Gilt diese Vollmacht auch für die Verwalterwahl?
3. Was ist wenn der WEG-Verwalter selbst ein Eigentümer in dieser WEG ist. Kann er sich dann mit den "Vollmacht-Stimmen" selbst wählen?

Gehen Sie bei Ihrer Antwort davon aus, dass diesbezüglich nichts in dem Vollmachtsformular vom WEG-Verwalter bzw. in den individuellen Vollmachten der Eigentümer steht, nichts in der Teilungserklärung steht und auch keine diesbezüglichen Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft existieren.

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RE: Kann sich der WEG-Verwalter mit Vollmachten von Eigentümern selbst wählen?

#2 von Volker , 05.03.2011 18:32

Zitat von Vermieterheini1
Der WEG-Verwalter bekommt üblicherweise von einzelnen Wohnungseigentümern die nicht zur Eingentümerversammlung kommen die Vollmacht auf der Eigentümerversammlung in ihrem Namen abzustimmen.

Fragen:
1. Kann sich der WEG-Verwalter bei der Verwalterwahl mit diesen Vollmachten selbst wählen?
2. Gilt diese Vollmacht auch für die Verwalterwahl?
3. Was ist wenn der WEG-Verwalter selbst ein Eigentümer in dieser WEG ist. Kann er sich dann mit den "Vollmacht-Stimmen" selbst wählen?

Gehen Sie bei Ihrer Antwort davon aus, dass diesbezüglich nichts in dem Vollmachtsformular vom WEG-Verwalter bzw. in den individuellen Vollmachten der Eigentümer steht, nichts in der Teilungserklärung steht und auch keine diesbezüglichen Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft existieren.



Hallo Vermieterheini,

zu 1. Ja. Eine Vollmacht sollte jedoch auch die Möglichkeit bieten, je TOP Weisungen zu erteilen. Dann hat der Verwalter diese zu beachten.
zu 2. Ja.
zu 3. Ja, allerdings sollte er auf sein eigenes Stimmrecht wg. § 25 (5) WEG dann verzichten.

Einschränkungen bei der Wiederwahl des Verwalters sind mir nur bekannt, wenn dem Verwalter Untreue vorzuwerfen ist. Dann würde der Beschluss zur Wiederwahl keine ordnungsgemäße Verwaltung der WEG mehr sein.

Wenn es ein Verwalter ist, der sich etwas in dieser Problematik auskennt, gestaltet der die Vollmachten so, dass eine Unterbevollmächtigung möglich ist. Dann werden die Stimmrechte aus den Vollmachten vor der Abstimmung zur Wiederwahl des Verwalters vom bisherigen Verwalter z.B. auf den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden übertragen. Dieser übt dann die Stimmrechte aus den Vollmachten aus und überträgt diese anschließend wieder an den Verwalter zurück.

Es gibt auch die Möglichkeit, einen anderen Eigentümer als Versammlungsleiter für die Eigentümerversammlung zu wählen. Sofern die Vollmachten eine Unterbevollmächtigung zulassen, übt dann der Versammlungleiter die Stimmrechte aus.

Letztlich wird es darauf ankommen, ob sich die Eigentümer mit der Materie beschäftigen (wollen) oder ob sie nur die Kapitalanlage und damit anfangs nur das steuerliche Ergebnis sehen.

Volker

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RE: Kann sich der WEG-Verwalter mit Vollmachten von Eigentümern selbst wählen?

#3 von Vermieterheini1 , 05.03.2011 20:40

Hallo Volker,

vielen Dank für deine Stellungnahme.
Wenn es nicht ein Gerichtsurteil dazu gibt bin ich auch deiner Meinung.

Das einzige was mir "auf die Schnelle" einfällt wäre § 157 BGB Auslegung von Verträgen.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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RE: Kann sich der WEG-Verwalter mit Vollmachten von Eigentümern selbst wählen?

#4 von Volker , 06.03.2011 13:10

Zitat von Vermieterheini1
Hallo Volker,

vielen Dank für deine Stellungnahme.
Wenn es nicht ein Gerichtsurteil dazu gibt bin ich auch deiner Meinung.

Das einzige was mir "auf die Schnelle" einfällt wäre § 157 BGB Auslegung von Verträgen.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.



Hallo Vermieterheini,

die Bevollmächtigung ist kein Vertrag. Erst mit der Erteilung von Weisungen kann der Vollmachtgeber vom Bevollmächtigten deren Beachtung einfordern.

Wenn die Vollmacht allerdings das Abstimmverhalten in die Entscheidung des Bevollmächtigten stellt, wer hat dann "Schuld"?

Volker

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