EnEV Verordnung 2009

#1 von Inge , 12.03.2011 15:10

Möchte hier mir alle erst mal grüssen.
Nun zu meinem Problem, ich habe einige Eigentumswohnungen in verschiedenen Städten und damit auch verschiedene Hausverwaltungen die jeweils damit beschäftigt sind. Es sind alles Bestandsbauten 20-30 Jahre alt, in diesen Häusern mit Eigentumwohnungen wurde nichts ausgebaut und nichts umgebaut wurde.
Nun das Problem:
Die kleine Eigentnumswohnung die von der BW Wohnbau verwaltet sird. Bei der Eigentümerversammlung, erzählte uns der Veralter etwas davon, dass das Dach oder der Dachboden bis Ende 2011 gedämmt sein muß, da sonst sehr hohe Strafen zu erwarten sind. Allerdings möchte keiner eine solche Dämmung machen lassen, da das Dach eben nicht mehr gut ist, und wenn genügend Geld in der Kasse ist sowieso gemacht werden muß. Dieser Veralter setzt uns extrem unter Druck und behauptet Kaffeefahrt ähnlich, doch es müsse jetzt gemacht werden wegen der sonst zu erwartenden hohen Strafen.

Habe mit den Verwaltern der anderen Wohnungen telefoniert, die sagten mir solche Behauptungen sind falsch, denn diese Verordnung betreffe nur die Neubauten und nicht die Bestandsbauten. Es würde die Bestandsbauten nur insofern treffen, wenn das Dach erneuert würde oder wenn ein Dachausbau gemacht würde. Also bei keiner anderen meiner Eigentumswohnungen muss derzeit gedämmt werden. Dies bestädigte alle meine anderen Hausverwaltungen, telefonisch.

Habe der Bietigheimer Wohnbau, dem Verwalter schriftlich mitgeteilt, dass es kein muß ist, den dachboden bzw das Dach bis Ende 2011 zu dämmen,
sondern erst wenn das Dach sowieso gemacht wird, in den nächsten Jahren.
Dieser Verwalter beharrt aber darauf, dass ein Fachmann mitgeteilt habe, dass die geseztlichen Verordnungen nicht eingehalten sind, und dass gedämmt werden M U S S bin Ende 2011.
Der Verwalter ist stur und lässt sich nichts sagen. Habe da Vermutungen, dass er ggf einem Kumpel Arbeit zukommen lassen möchte .

Wie kann ich diesem Verwalter vorlegen, dass bei Bestandsbauten, eine solche Dämmung nicht vorgeschrieben ist, sondern erst bei neuem Dach. Im Internet habe ich da nichts gefunden.
Danke
ganz liebe Grüsse
Inge

Inge  
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RE: EnEV Verordnung 2009

#2 von Inge , 13.03.2011 09:20

Ich hätte halt gerne gewusst, unter welchem § es steht, dass bei Bestandsbauten erst dann gedämmt werden muss, wenn Umbauten oder Ausbauten, wie ein neues Dach, oder ein usätzlicher Raum über 10m2 auf dam Dachboden statt finden, und ansonsten nicht, gedämmt werden muss.
Wo genau steht dies und wie genau lautet der Wortlaut.
Kann ich dies irgend wo abkopieren, zwecks Vorlange bei der Bietigheimer Wohnbau-Verwaltung
Danke

Inge  
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RE: EnEV Verordnung 2009

#3 von Volker , 13.03.2011 18:07

Hallo Inge,

die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
(Energieeinsparverordnung (EnEV)) findest du hier.

Die vom Verwalter angesprochene Pflicht dürfte sich auf die Einhaltung des § 10 EnEV bezeihen:

Zitat
§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.
(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.
(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 Watt/(m2·K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt ist.
(4) Auf begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume ist Absatz 3 nach dem 31. Dezember 2011 entsprechend anzuwenden.
(5) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang. Sind im Falle eines Eigentümerwechsels vor dem 1. Januar 2010 noch keine zwei Jahre verstrichen, genügt es, die obersten Geschossdecken beheizter Räume so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²·K) nicht überschreitet.
(6) Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.



Ansonsten ist bei Umbauten die Anlage 3 zu beachten. Diese ist die Ergänzung zum § 9. Dort ist die Grenze von 10 % zu finden; d.h., wenn nur ein einzelnes Bauteil (z.B. ein Fenster) mit einem Flächenanteil unter 10 % geändert wird, ist die EnEv noch nicht einzuhalten.

Volker


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