Neuer Rundfunkbeitrag ab 2013 - BdSt stellt Online-Beitragsrechner für Unternehmen vor

#1 von Volker , 26.04.2011 16:32

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) stellte am 21. April 2011 einen neuen Service-Rechner ins Netz, mit dem Unternehmer ihren künftigen Rundfunkbeitrag ermitteln können.
Ab 2013 wird das jetzige GEZ-Gebührenmodell abgeschafft und durch eine neue pauschale Haushaltsabgabe für Privathaushalte und eine Betriebsstättenabgabe für Unternehmen ersetzt. Haushalte haben ab dann monatlich 17,98 Euro zu zahlen, unabhängig davon, ob überhaupt Fernseher oder Radios vorhanden sind. Gewerbetreibende und Selbständige werden ebenso zu Kasse gebeten. Auch hier spielt es keine Rolle, ob Empfangsgeräte tatsächlich vorhanden sind.

Da sich die Betriebsstättenabgabe für Unternehmen aus verschiedenen Komponenten zusammensetzt, hat der BdSt einen speziellen Online-Rechner entwickelt, mit dessen Hilfe Unternehmen ihre künftige Rundfunkbeitragsbelastung ermitteln können. Die verschiedenen Eingabebereiche des Online-Rechners sind ausführlich erläutert und durch Begriffsdefinitionen ergänzt, so dass das Ausfüllen der Eingabemaske einfach und schnell vonstatten geht.

Hinweis: Der Rechner erfordert Flash. Nach der Berechnung haben Sie die Möglichkeit, dem BdSt die Daten anonymisiert zur statistischen Auswertung zur Verfügung zu stellen. Weitere Angaben werden nicht erfasst. Ihre Daten werden nach der Auswertung gelöscht.

Volker

Link: http://www.steuerzahler.de/Neuer-Rundfun...1520/index.html


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RE: Neuer Rundfunkbeitrag ab 2013 - BdSt stellt Online-Beitragsrechner für Unternehmen vor

#2 von Volker , 04.07.2011 14:40

GEZ-Gebühren: Beruflich genutzte PCs sind nicht immer gebührenpflichtig
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass ein Freiberufler keine doppelten Rundfunkgebühren zahlen muss, wenn er einen internetfähigen Computer gewerblich nutzt und auf demselben Grundstück bereits ein privates Rundfunkgerät zum Empfang bereithält, für das er Gebühren zahlt.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Urteilsbegründung zwar aus, dass ein internetfähiger PC nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich gebührenpflichtig ist, ohne dass es auf den tatsächlichen Rundfunkempfang ankommt. Im Urteilsfall handelte es sich bei dem internetfähigen PC des Freiberuflers nach Auffassung der Richter jedoch um ein Zweitgerät, das dem Ausnahmetatbestand der Zweitgerätefreiheit unterliegt. Der Wortlaut des Ausnahmetatbestands spricht dafür, dass es nicht darauf ankommt, ob das im selben Haushalt befindliche Erstgerät beruflich oder privat genutzt wird. Eine gegenteilige Auslegung, wonach auch das Erstgerät ausschließlich der nicht-privaten Nutzung zugeordnet werden muss, um den gewerblichen PC als gebührenbefreites Zweitgerät einzuordnen, entspricht nicht dem Grundsatz der Normklarheit.
Hinweis: Die Revision gegen das Urteil zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde zugelassen.

Neues GEZ-Gebührenmodell ab 2013
Ab 2013 wird das jetzige GEZ-Gebührenmodell abgeschafft und durch eine neue pauschale Haushaltsabgabe für Privathaushalte und eine Betriebsstättenabgabe für Unternehmen ersetzt. Haushalte haben ab dann monatlich 17,98 EUR zu zahlen - unabhängig davon, ob überhaupt Fernseher oder Radios vorhanden sind. Gewerbetreibende und Selbstständige werden ebenso zur Kasse gebeten. Auch hier spielt es keine Rolle, ob Empfangsgeräte tatsächlich vorhanden sind.
Da sich die Betriebsstättenabgabe für Unternehmen aus verschiedenen Komponenten zusammensetzt, hat der Bund der Steuerzahler einen Service-Rechner (www.iww.de/sl53) ins Netz gestellt, mit dem Unternehmer ihre künftige Rundfunkbeitragsbelastung ermitteln können (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27.4.2011, Az. 7 BV 10.443; Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 21.4.2011 - siehe Erstbeitrag).

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RE: Neuer Rundfunkbeitrag ab 2013 - BdSt stellt Online-Beitragsrechner für Unternehmen vor

#3 von Volker , 09.11.2011 14:28

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden:

Beruflich genutzte Computer können von Rundfunkgebühr befreit sein.

Dem Urteil zufolge kommt es nicht darauf an, ob die privat genutzten Rundfunkempfänger wie Fernseher oder Radio im selben Bereich des Hauses oder einer Wohnung wie der beruflich genutzte Computer stehen. Sie müssen lediglich demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sein, damit der internetfähige PC als Zweitgerät von den Gebühren befreit wird.

Nach Ansicht der Richter werden internetfähige PC's vor allem im nicht privaten Bereich als Arbeitsmittel und weniger für den Rundfunkempfang genutzt.

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